Das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 18.März 1988, GZ 9 E Vr 121/88-10, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 128 Abs. 1 Z 4 StGB.Das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 18.März 1988, GZ 9 E römisch fünf r 121/88-10, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB.
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in der Unterstellung der dem Angeklagten Walter S*** laut Punkt 2 des Schuldspruchs angelasteten Diebstähle unter die Bestimmung des § 128 Abs. 1 Z 4 StGB, sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und es wird gemäß §§ 288 Abs. 2 Z 3, 292 StPO in der Sache selbst erkannt:Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in der Unterstellung der dem Angeklagten Walter S*** laut Punkt 2 des Schuldspruchs angelasteten Diebstähle unter die Bestimmung des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und es wird gemäß Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, StPO in der Sache selbst erkannt:
Walter S*** wird für die ihm nach dem aufrecht bleibenden Teil des Urteils zur Last fallenden Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB nach §§ 28, 147 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten verurteilt.Walter S*** wird für die ihm nach dem aufrecht bleibenden Teil des Urteils zur Last fallenden Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB nach Paragraphen 28, 147, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten verurteilt.
Gemäß § 43 StGB wird die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen; die Probezeit hat mit 1. August 1988 zu laufen begonnen.Gemäß Paragraph 43, StGB wird die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen; die Probezeit hat mit 1. August 1988 zu laufen begonnen.