Entscheidung 14 Os 141/08d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.10.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rasit A***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten, über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Juli 2008, GZ 091 Hv 60/08x-19, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rasit A***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten, über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Juli 2008, GZ 091 Hv 60/08x-19, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rasit A***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rasit A***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er am 20. April 2008 in Wien dem 11jährigen Fabian F***** mit Gewalt gegen dessen Person eine fremde bewegliche Sache, und zwar ein Mobiltelefon der Marke Nokia 5300 samt Speicherkarte und SIM-Karte, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er diesen zunächst aufforderte:
„Gib mir das Handy", ihn - als er die Herausgabe verweigerte - niederstieß, ihm eine Umhängetasche, in der sich das Mobiltelefon befand, vom Körper riss und schließlich das Mobiltelefon aus dieser Tasche entnahm.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Z 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung vorgetragenen Kritik, die auf eine eigenständige Beurteilung der für die entscheidungswesentliche Frage der Intensität der zur Gewahrsamserlangung aufgewendeten Gewalt aber unbedeutenden Unterschiede in der Schilderung von Details des Tatgeschehens durch den Zeugen Fabian F***** gestützt ist, an der tatrichterlichen Beweiswürdigung auf der Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen hervorzurufen. Mit dem Einwand einer Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung unterlässt es der Beschwerdeführer darzulegen, wodurch er an der Ausübung seines Rechtes, eine ergänzende Vernehmung des Zeugen Fabian F***** zu beantragen, gehindert war (Ratz WK-StPO § 281 Rz 480). Die eine Tatbeurteilung nach § 142 Abs 2 StGB reklamierende Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht mit Beziehung auf die Privilegierungsvoraussetzung einer Nichtanwendung erheblicher Gewalt die Urteilsfeststellungen zum Reißen an der Tasche gegen den Widerstand des 11jährigen schmächtigen zu Boden gestoßenen Tatopfers (US 6, 7) und im Hinblick auf die weitere Prämisse nur unbedeutender Tatfolgen die Urteilskonstatierungen zur Notwendigkeit einer psychologischen Behandlung des Kindes auf Grund eines tatbedingten Schocks samt nachfolgenden Angstzuständen (US 11 iVm 9). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung vorgetragenen Kritik, die auf eine eigenständige Beurteilung der für die entscheidungswesentliche Frage der Intensität der zur Gewahrsamserlangung aufgewendeten Gewalt aber unbedeutenden Unterschiede in der Schilderung von Details des Tatgeschehens durch den Zeugen Fabian F***** gestützt ist, an der tatrichterlichen Beweiswürdigung auf der Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen hervorzurufen. Mit dem Einwand einer Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung unterlässt es der Beschwerdeführer darzulegen, wodurch er an der Ausübung seines Rechtes, eine ergänzende Vernehmung des Zeugen Fabian F***** zu beantragen, gehindert war (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Die eine Tatbeurteilung nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB reklamierende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht mit Beziehung auf die Privilegierungsvoraussetzung einer Nichtanwendung erheblicher Gewalt die Urteilsfeststellungen zum Reißen an der Tasche gegen den Widerstand des 11jährigen schmächtigen zu Boden gestoßenen Tatopfers (US 6, 7) und im Hinblick auf die weitere Prämisse nur unbedeutender Tatfolgen die Urteilskonstatierungen zur Notwendigkeit einer psychologischen Behandlung des Kindes auf Grund eines tatbedingten Schocks samt nachfolgenden Angstzuständen (US 11 in Verbindung mit 9). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E88994
14Os141.08d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00141.08D.1014.000
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJT_20081014_OGH0002_0140OS00141_08D0000_000