Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, stehen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 15. Februar 2011, GZ 22 Hv 8/11h-20, in seinem Strafausspruch sowie der Beschluss dieses Gerichts vom 16. März 2011, GZ 22 Hv 8/11h-27, mit dem Gesetz nicht in Einklang:
1. Gemäß § 43a Abs 3 erster Satz StGB ist, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird und, insbesondere im Hinblick auf frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen noch nach § 43 Abs 2 StGB vorgegangen werden kann, unter den Voraussetzungen des § 43 StGB ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Eine analoge Anwendung des § 43a Abs 1 StGB, der für die bedingte Nachsicht eines Teils einer Geldstrafe keine Untergrenze vorsieht, auf sechs Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafen kommt mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0092022, RS0091973, RS0110756; Jerabek in WK2 § 43a Rz 4).1. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, erster Satz StGB ist, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird und, insbesondere im Hinblick auf frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen noch nach Paragraph 43, Absatz 2, StGB vorgegangen werden kann, unter den Voraussetzungen des Paragraph 43, StGB ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Eine analoge Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB, der für die bedingte Nachsicht eines Teils einer Geldstrafe keine Untergrenze vorsieht, auf sechs Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafen kommt mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0092022, RS0091973, RS0110756; Jerabek in WK2 Paragraph 43 a, Rz 4).
Das Landesgericht Linz hat im vorliegenden Fall nicht auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten erkannt, weshalb durch die Gewährung der teilbedingten Strafnachsicht § 43a Abs 3 erster Satz StGB verletzt wurde. Da das Gericht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der gesamten Strafe ersichtlich für nicht gegeben erachtete, hat es insoweit mit der Feststellung der - den Angeklagten im Ergebnis begünstigenden - Gesetzes-verletzung sein Bewenden (RIS-Justiz RS0110756 [T2]).Das Landesgericht Linz hat im vorliegenden Fall nicht auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten erkannt, weshalb durch die Gewährung der teilbedingten Strafnachsicht Paragraph 43 a, Absatz 3, erster Satz StGB verletzt wurde. Da das Gericht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der gesamten Strafe ersichtlich für nicht gegeben erachtete, hat es insoweit mit der Feststellung der - den Angeklagten im Ergebnis begünstigenden - Gesetzes-verletzung sein Bewenden (RIS-Justiz RS0110756 [T2]).
2. Die Kosten der psychosozialen und juristischen Prozessbegleitung, auf deren kostenlose Gewährung das Opfer (unabhängig von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen) bei darauf gerichteter Antragstellung und Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch hat (§ 66 Abs 2 StPO), werden grundsätzlich (vorerst) nach den entsprechenden (Förderungs-)Verträgen vom Bundesministerium für Justiz vorgeschossen beziehungsweise abgegolten (vgl zum Ganzen Kier, WK-StPO § 66 Rz 6 ff sowie JME über die Vertretungsbefugnis der juristischen Prozessbegleitung BMJ-578.023/0001-II 3/2007).2. Die Kosten der psychosozialen und juristischen Prozessbegleitung, auf deren kostenlose Gewährung das Opfer (unabhängig von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen) bei darauf gerichteter Antragstellung und Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch hat (Paragraph 66, Absatz 2, StPO), werden grundsätzlich (vorerst) nach den entsprechenden (Förderungs-)Verträgen vom Bundesministerium für Justiz vorgeschossen beziehungsweise abgegolten vergleiche zum Ganzen Kier, WK-StPO Paragraph 66, Rz 6 ff sowie JME über die Vertretungsbefugnis der juristischen Prozessbegleitung BMJ-578.023/0001-II 3 aus 2007,).
Zu den von der kostenpflichtigen Partei (hier: dem Verurteilten) zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens, die das Gericht - für den Fall, dass die Voraussetzungen, diese gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses für uneinbringlich zu erklären (§ 391 Abs 2 StPO), nicht gegeben sind - nach Rechtskraft der grundsätzlichen Verpflichtung zum Kostenersatz im Einzelnen mit gesondertem Beschluss zu bestimmen hat (vgl dazu Fabrizy, StPO11 § 391 Rz 3), zählt nach § 381 Abs 1 Z 9 StPO auch ein Pauschalbetrag als Anteil der Kosten der Prozessbegleitung (§ 66 Abs 2 StPO) bis zu 1.000 Euro. Dieser ist nach Maßgabe der Belastung der mit der Prozessbegleitung beauftragten Einrichtung und des Ausmaßes ihrer Aufwendungen sowie der in Abs 5 dieser Bestimmung bezeichneten Umstände der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen zu bemessen (§ 381 Abs 5a StPO).Zu den von der kostenpflichtigen Partei (hier: dem Verurteilten) zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens, die das Gericht - für den Fall, dass die Voraussetzungen, diese gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses für uneinbringlich zu erklären (Paragraph 391, Absatz 2, StPO), nicht gegeben sind - nach Rechtskraft der grundsätzlichen Verpflichtung zum Kostenersatz im Einzelnen mit gesondertem Beschluss zu bestimmen hat vergleiche dazu Fabrizy, StPO11 Paragraph 391, Rz 3), zählt nach Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 9, StPO auch ein Pauschalbetrag als Anteil der Kosten der Prozessbegleitung (Paragraph 66, Absatz 2, StPO) bis zu 1.000 Euro. Dieser ist nach Maßgabe der Belastung der mit der Prozessbegleitung beauftragten Einrichtung und des Ausmaßes ihrer Aufwendungen sowie der in Absatz 5, dieser Bestimmung bezeichneten Umstände der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen zu bemessen (Paragraph 381, Absatz 5 a, StPO).
Eine Bestimmung der gesamten Kosten der Prozessbegleitung nach § 395 StPO - wie sie dem Erstgericht (auch aus der Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle im Tenor und auf einen entsprechenden Antrag der Opferschutzeinrichtung in der Begründung des Beschlusses ersichtlich) offenbar vorschwebt - ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ein solcher - nach dem Vorgesagten aber hier in dieser Form gar nicht gestellter - Antrag wäre vielmehr zurückzuweisen, weil § 395 StPO ausschließlich die Bestimmung der Höhe des Kostenersatzes für die Vertretung der obsiegenden Partei (Abs 1, 2 und 4) sowie der Entlohnung des Amtsverteidigers (Abs 3) durch das Strafgericht regelt (wobei ein solcher Kostenbestimmungsbeschluss - anders als bei den in § 381 Abs 1 Z 1 bis 7 und 9 StPO angeführten Kosten, die von Amts wegen eingebracht werden [§ 1 GEG] - einen Exekutionstitel im Sinn des § 1 Z 8 EO bildet), der Prozessbegleiter aber keinen Honoraranspruch gegen seinen Klienten hat (vgl Lendl, WK-StPO § 381 Rz 42a; OLG Linz 8 Bs 204/08v sowie erneut JME über die Vertretungsbefugnis der juristischen Prozessbegleitung BMJ-578.023/0001-II 3/2007 zur - soweit hier wesentlich - unveränderten Rechtslage vor BGBl I 2007/93).Eine Bestimmung der gesamten Kosten der Prozessbegleitung nach Paragraph 395, StPO - wie sie dem Erstgericht (auch aus der Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle im Tenor und auf einen entsprechenden Antrag der Opferschutzeinrichtung in der Begründung des Beschlusses ersichtlich) offenbar vorschwebt - ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ein solcher - nach dem Vorgesagten aber hier in dieser Form gar nicht gestellter - Antrag wäre vielmehr zurückzuweisen, weil Paragraph 395, StPO ausschließlich die Bestimmung der Höhe des Kostenersatzes für die Vertretung der obsiegenden Partei (Absatz eins, 2 und 4) sowie der Entlohnung des Amtsverteidigers (Absatz 3,) durch das Strafgericht regelt (wobei ein solcher Kostenbestimmungsbeschluss - anders als bei den in Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und 9 StPO angeführten Kosten, die von Amts wegen eingebracht werden [§ 1 GEG] - einen Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 8, EO bildet), der Prozessbegleiter aber keinen Honoraranspruch gegen seinen Klienten hat vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 381, Rz 42a; OLG Linz 8 Bs 204/08v sowie erneut JME über die Vertretungsbefugnis der juristischen Prozessbegleitung BMJ-578.023/0001-II 3 aus 2007, zur - soweit hier wesentlich - unveränderten Rechtslage vor BGBl römisch eins 2007/93).
Wie die Generalprokuratur ebenfalls zutreffend ausführt, steht der angefochtene Beschluss aber auch für den Fall, dass damit nach der Intention des Erstgerichts der vom Zahlungspflichtigen zu ersetzende Pauschalbetrag als Anteil der Kosten der Prozessbegleitung nach der (in der Begründung wiedergegebenen) Bestimmung des § 381 Abs 1 Z 9 und Abs 5a StPO bemessen werden sollte, mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil die Kosten des Strafverfahrens mit dem oben angesprochenen Beschluss vom 15. Februar 2011 nach § 391 Abs 2 StPO für uneinbringlich erklärt wurden (ON 20 S 7) und eine - grundsätzlich innerhalb der fünfjährigen Frist des § 8 Abs 1 GEG jederzeit mögliche - Aufhebung dieses Beschlusses nur dann in Frage kommt, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen ändern (§ 391 Abs 2 zweiter Satz StPO), wovon das Gericht aber in der Beschlussbegründung gerade nicht ausging.Wie die Generalprokuratur ebenfalls zutreffend ausführt, steht der angefochtene Beschluss aber auch für den Fall, dass damit nach der Intention des Erstgerichts der vom Zahlungspflichtigen zu ersetzende Pauschalbetrag als Anteil der Kosten der Prozessbegleitung nach der (in der Begründung wiedergegebenen) Bestimmung des Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 5 a, StPO bemessen werden sollte, mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil die Kosten des Strafverfahrens mit dem oben angesprochenen Beschluss vom 15. Februar 2011 nach Paragraph 391, Absatz 2, StPO für uneinbringlich erklärt wurden (ON 20 S 7) und eine - grundsätzlich innerhalb der fünfjährigen Frist des Paragraph 8, Absatz eins, GEG jederzeit mögliche - Aufhebung dieses Beschlusses nur dann in Frage kommt, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen ändern (Paragraph 391, Absatz 2, zweiter Satz StPO), wovon das Gericht aber in der Beschlussbegründung gerade nicht ausging.
Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung insoweit zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO) und den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 16. März 2011, GZ 22 Hv 8/11h-27, - im Hinblick auf den Beschluss vom 15. Februar 2011, mit dem die Kosten nach § 391 Abs 2 StPO für uneinbringlich erklärt wurden (ON 20 S 7), ersatzlos - aufzuheben.Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung insoweit zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO) und den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 16. März 2011, GZ 22 Hv 8/11h-27, - im Hinblick auf den Beschluss vom 15. Februar 2011, mit dem die Kosten nach Paragraph 391, Absatz 2, StPO für uneinbringlich erklärt wurden (ON 20 S 7), ersatzlos - aufzuheben.