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Entscheidung 14 Os 141/95×

Entscheidung 14 Os 141/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os141/95

Entscheidungsdatum

03.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Oktober 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Angelo P***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 17.Juli 1995, GZ 38 römisch fünf r 1.370/95-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die auf den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der italienische Staatsangehörige Angelo P***** (zu 1.) des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB und (zu 2.) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 9.Mai 1995 in Innsbruck

1. mit Gewalt gegen eine Person, indem er Ingrid T***** von hinten anrempelte und ihr die Handtasche samt Geldtasche mit 150 S Bargeld zu entreißen trachtete, versucht, der Genannten eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und nur unbedeutende Folgen nach sich zog;

2. im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Luca G***** als Mittäter (Paragraph 12, StGB) Josef B***** durch Versetzen von Faustschlägen, wodurch dieser Verletzungen im Gesichtsbereich erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Soweit sich dieses Rechtsmittel gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten sogenannten minderschweren Raubes wendet, kommt ihm keine Berechtigung zu.

Die behauptete unzureichende Begründung (Ziffer 5,) entscheidender Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite haftet dem Urteil nicht an. Die Annahme, wonach der Angeklagte die Ingrid T***** zunächst von hinten anrempelte und in der Folge versuchte, ihr die Handtasche samt Geldtasche zu entreißen, konnte das Schöffengericht auf deren als glaubwürdig beurteilte Aussage in Verbindung mit den Aufnahmen der Überwachungskamera gründen. Die Zeugin deponierte, von hinten angerempelt worden zu sein und Bild Nr 8 (S 205) zeigt, daß der dunkel gekleidete Angeklagte mit seiner rechten Hand den Tragriemen ihrer Tasche erfaßte. Somit bedurfte es keiner weiteren Erörterung der Aussagen des damals alkoholisierten Zeugen Josef S*****, welcher zuerst angab, daß "der schwarz gekleidete Bursche der Frau die Handtasche aus der Hand gerissen hat", und erst später vermeinte, "der Italiener mit der Jeansjacke" habe diese Handlung gesetzt.

Aus dem festgestellten Tathergang und der vom Beschwerdeführer eingestandenen Tatsache, daß er und sein Begleiter völlig mittellos und ohne Fahrkarte waren, erschloß das Schöffengericht auch mängelfrei den Bereicherungsvorsatz.

Nach Prüfung der Akten anhand des weiteren Beschwerdevorbringens (Ziffer 5, a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der diesen Schuldspruch tragenden Feststellungen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,), der festgestellte Sachverhalt entspreche nicht dem objektiven Tatbestand des (versuchten) Raubes, sondern stelle "bestensfalls das Vergehen des versuchten Diebstahls" dar, weil "weder ein gewaltsames Zerren an der vom Opfer festgehaltenen Sache noch das Entreißen mit Gewalt, sodaß etwa eine Lasche abreißt", stattgefunden habe und auch nicht festgestellt worden sei, "worin der angeblich zweite Versuch des Angeklagten bestand, der Zeugin T***** die Handtasche und Geldbörse wegzunehmen", ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn sie übergeht das von hinten erfolgte Anrempeln des Opfers und verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des vollständigen Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz.

Hingegen ist die Nichtigkeitsbeschwerde begründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB richtet.

Mit dem Einwand (Ziffer 5,), wonach der Verletzte Josef B***** die einzige festgestellte Tathandlung (einen Faustschlag ins Gesicht) im Vorverfahren gleich dem Zeugen S***** dem Träger der blauen Jeansjacke und damit dem abgesondert verfolgten Luca G***** zuordnete, zeigt der Beschwerdeführer der Sache nach eine Nichtigkeit bewirkende Unvollständigkeit der Urteilsgründe auf, weil sich das Schöffengericht stillschweigend über diese Beweisergebnisse hinwegsetzte.

Da auch sonst keine Begründung für die angenommene Mittäterschaft dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, war eine Teilkassierung in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang unumgänglich (Paragraph 285, e StPO).

Die Berufung des Angeklagten ist damit gegenstandslos.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E40226 14D01415

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00141.95.1003.000

Dokumentnummer

JJT_19951003_OGH0002_0140OS00141_9500000_000