Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Soweit sich dieses Rechtsmittel gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten sogenannten minderschweren Raubes wendet, kommt ihm keine Berechtigung zu.
Die behauptete unzureichende Begründung (Z 5) entscheidender Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite haftet dem Urteil nicht an. Die Annahme, wonach der Angeklagte die Ingrid T***** zunächst von hinten anrempelte und in der Folge versuchte, ihr die Handtasche samt Geldtasche zu entreißen, konnte das Schöffengericht auf deren als glaubwürdig beurteilte Aussage in Verbindung mit den Aufnahmen der Überwachungskamera gründen. Die Zeugin deponierte, von hinten angerempelt worden zu sein und Bild Nr 8 (S 205) zeigt, daß der dunkel gekleidete Angeklagte mit seiner rechten Hand den Tragriemen ihrer Tasche erfaßte. Somit bedurfte es keiner weiteren Erörterung der Aussagen des damals alkoholisierten Zeugen Josef S*****, welcher zuerst angab, daß "der schwarz gekleidete Bursche der Frau die Handtasche aus der Hand gerissen hat", und erst später vermeinte, "der Italiener mit der Jeansjacke" habe diese Handlung gesetzt.Die behauptete unzureichende Begründung (Ziffer 5,) entscheidender Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite haftet dem Urteil nicht an. Die Annahme, wonach der Angeklagte die Ingrid T***** zunächst von hinten anrempelte und in der Folge versuchte, ihr die Handtasche samt Geldtasche zu entreißen, konnte das Schöffengericht auf deren als glaubwürdig beurteilte Aussage in Verbindung mit den Aufnahmen der Überwachungskamera gründen. Die Zeugin deponierte, von hinten angerempelt worden zu sein und Bild Nr 8 (S 205) zeigt, daß der dunkel gekleidete Angeklagte mit seiner rechten Hand den Tragriemen ihrer Tasche erfaßte. Somit bedurfte es keiner weiteren Erörterung der Aussagen des damals alkoholisierten Zeugen Josef S*****, welcher zuerst angab, daß "der schwarz gekleidete Bursche der Frau die Handtasche aus der Hand gerissen hat", und erst später vermeinte, "der Italiener mit der Jeansjacke" habe diese Handlung gesetzt.
Aus dem festgestellten Tathergang und der vom Beschwerdeführer eingestandenen Tatsache, daß er und sein Begleiter völlig mittellos und ohne Fahrkarte waren, erschloß das Schöffengericht auch mängelfrei den Bereicherungsvorsatz.
Nach Prüfung der Akten anhand des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5 a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der diesen Schuldspruch tragenden Feststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand des weiteren Beschwerdevorbringens (Ziffer 5, a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der diesen Schuldspruch tragenden Feststellungen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10), der festgestellte Sachverhalt entspreche nicht dem objektiven Tatbestand des (versuchten) Raubes, sondern stelle "bestensfalls das Vergehen des versuchten Diebstahls" dar, weil "weder ein gewaltsames Zerren an der vom Opfer festgehaltenen Sache noch das Entreißen mit Gewalt, sodaß etwa eine Lasche abreißt", stattgefunden habe und auch nicht festgestellt worden sei, "worin der angeblich zweite Versuch des Angeklagten bestand, der Zeugin T***** die Handtasche und Geldbörse wegzunehmen", ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn sie übergeht das von hinten erfolgte Anrempeln des Opfers und verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des vollständigen Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,), der festgestellte Sachverhalt entspreche nicht dem objektiven Tatbestand des (versuchten) Raubes, sondern stelle "bestensfalls das Vergehen des versuchten Diebstahls" dar, weil "weder ein gewaltsames Zerren an der vom Opfer festgehaltenen Sache noch das Entreißen mit Gewalt, sodaß etwa eine Lasche abreißt", stattgefunden habe und auch nicht festgestellt worden sei, "worin der angeblich zweite Versuch des Angeklagten bestand, der Zeugin T***** die Handtasche und Geldbörse wegzunehmen", ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn sie übergeht das von hinten erfolgte Anrempeln des Opfers und verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des vollständigen Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz.
Hingegen ist die Nichtigkeitsbeschwerde begründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB richtet.Hingegen ist die Nichtigkeitsbeschwerde begründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB richtet.
Mit dem Einwand (Z 5), wonach der Verletzte Josef B***** die einzige festgestellte Tathandlung (einen Faustschlag ins Gesicht) im Vorverfahren gleich dem Zeugen S***** dem Träger der blauen Jeansjacke und damit dem abgesondert verfolgten Luca G***** zuordnete, zeigt der Beschwerdeführer der Sache nach eine Nichtigkeit bewirkende Unvollständigkeit der Urteilsgründe auf, weil sich das Schöffengericht stillschweigend über diese Beweisergebnisse hinwegsetzte.Mit dem Einwand (Ziffer 5,), wonach der Verletzte Josef B***** die einzige festgestellte Tathandlung (einen Faustschlag ins Gesicht) im Vorverfahren gleich dem Zeugen S***** dem Träger der blauen Jeansjacke und damit dem abgesondert verfolgten Luca G***** zuordnete, zeigt der Beschwerdeführer der Sache nach eine Nichtigkeit bewirkende Unvollständigkeit der Urteilsgründe auf, weil sich das Schöffengericht stillschweigend über diese Beweisergebnisse hinwegsetzte.
Da auch sonst keine Begründung für die angenommene Mittäterschaft dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, war eine Teilkassierung in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang unumgänglich (§ 285 e StPO).Da auch sonst keine Begründung für die angenommene Mittäterschaft dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, war eine Teilkassierung in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang unumgänglich (Paragraph 285, e StPO).
Die Berufung des Angeklagten ist damit gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.