Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 141/97×

Entscheidung 14 Os 141/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os141/97 (14Os143/97)

Entscheidungsdatum

11.11.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred P***** wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über "die Schuld" und die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 5.Juni 1997, GZ 13 römisch fünf r 882/96-23, ferner über seine Beschwerde gemäß Paragraph 494, a Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred P***** des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er am 19.Mai 1996 in Kapfenberg zwei Motorsägen, ein Bohrmaschinenset, eine Kabelrolle, ein Autoradio und einen Equalizer, die ein anderer durch Diebstahl erlangt hatte, an sich brachte, indem er sie von einer unbekannten Person als Bezahlung für Spielschulden übernahm.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt insofern eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, als sie "Zweifel an den Feststellungen zur subjektiven Tatseite" geltend macht und dabei die durch seine Verantwortung (S 103) gestützte Konstatierung bedingten Tatvorsatzes übergeht (US 4). Gutgläubigen Erwerb hat das Schöffengericht darnach eben gerade nicht angenommen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Gleiches gilt für die zur Bekämpfung schöffengerichtlicher Urteile gesetzlich nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (Paragraphen 283, Absatz eins, 296, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO).

Über die Berufung und die Beschwerde wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E48301 14D01417

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00141.97.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19971111_OGH0002_0140OS00141_9700000_000