Entscheidung 14 Os 141/97
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
14Os141/97 (14Os143/97)
Entscheidungsdatum
11.11.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred P***** wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über "die Schuld" und die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 5.Juni 1997, GZ 13 Vr 882/96-23, ferner über seine Beschwerde gemäß § 494 a Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11.November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred P***** wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über "die Schuld" und die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 5.Juni 1997, GZ 13 römisch fünf r 882/96-23, ferner über seine Beschwerde gemäß Paragraph 494, a Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen Schuld" werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred P***** des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 19.Mai 1996 in Kapfenberg zwei Motorsägen, ein Bohrmaschinenset, eine Kabelrolle, ein Autoradio und einen Equalizer, die ein anderer durch Diebstahl erlangt hatte, an sich brachte, indem er sie von einer unbekannten Person als Bezahlung für Spielschulden übernahm.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred P***** des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er am 19.Mai 1996 in Kapfenberg zwei Motorsägen, ein Bohrmaschinenset, eine Kabelrolle, ein Autoradio und einen Equalizer, die ein anderer durch Diebstahl erlangt hatte, an sich brachte, indem er sie von einer unbekannten Person als Bezahlung für Spielschulden übernahm.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt insofern eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, als sie "Zweifel an den Feststellungen zur subjektiven Tatseite" geltend macht und dabei die durch seine Verantwortung (S 103) gestützte Konstatierung bedingten Tatvorsatzes übergeht (US 4). Gutgläubigen Erwerb hat das Schöffengericht darnach eben gerade nicht angenommen.Die vom Angeklagten dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt insofern eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, als sie "Zweifel an den Feststellungen zur subjektiven Tatseite" geltend macht und dabei die durch seine Verantwortung (S 103) gestützte Konstatierung bedingten Tatvorsatzes übergeht (US 4). Gutgläubigen Erwerb hat das Schöffengericht darnach eben gerade nicht angenommen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Gleiches gilt für die zur Bekämpfung schöffengerichtlicher Urteile gesetzlich nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (§§ 283 Abs 1, 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Gleiches gilt für die zur Bekämpfung schöffengerichtlicher Urteile gesetzlich nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (Paragraphen 283, Absatz eins, 296, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO).
Über die Berufung und die Beschwerde wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Über die Berufung und die Beschwerde wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00141.97.1111.000
Dokumentnummer
JJT_19971111_OGH0002_0140OS00141_9700000_000