Entscheidung 14 Os 141/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.11.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ernst P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 20. Juli 1998, GZ 39 Vr 135/97-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ernst P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 20. Juli 1998, GZ 39 römisch fünf r 135/97-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ernst P***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (B) und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF (A), ferner des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ernst P***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (B) und der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF (A), ferner des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (C) schuldig erkannt.
Darnach hat er von Juli 1996 bis zum 20. November 1996 in Salzburg
A) in etwa sechs Angriffen den am 5. April 1991 geborenen, sohin
unmündigen Michael E***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er ihn zur Duldung des Analverkehrs und zur Vornahme des Oralverkehrs veranlaßte;
B) in mehreren (zahlenmäßig nicht genau feststellbaren) Angriffen den Genannten durch Schläge zur Duldung der unter Punkt A beschriebenen Handlungen genötigt;
C) diese Taten (A und B) unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber
dem seiner Erziehung und Aufsicht unterstehenden Minderjährigen verübt.
Der gegen diesen Schuldspruch aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen diesen Schuldspruch aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Hinweis auf den Widerruf der Anschuldigungen durch das Opfer zeigt der Beschwerdeführer kein Beweisergebnis auf, das beim Obersten Gerichtshof erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen erwecken könnte. Dieser Aussage stehen die - über frühere (außergerichtliche) Tatschilderungen durch das Opfer berichtenden - Depositionen der Zeugen A*****, R***** und Mag. F***** sowie das - ua auf einen die Täterschaft des Angeklagten indizierenden Scenotest gegründete - Gutachten der Sachverständigen Dr. R***** gegenüber und es bestehen keine ernsthaften Bedenken dagegen, daß die Tatrichter diesen Beweisergebnissen den Vorzug gegeben haben.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Über die beiderseitigen Berufungen wird der Gerichtshof zweiter Instanz - nach Abklärung der Frage der Zulässigkeit der Berufung des Angeklagten (siehe dazu dessen Protokollsberichtigungsantrag vom 21. Oktober 1998) - zu befinden haben (§ 285i StPO).Über die beiderseitigen Berufungen wird der Gerichtshof zweiter Instanz - nach Abklärung der Frage der Zulässigkeit der Berufung des Angeklagten (siehe dazu dessen Protokollsberichtigungsantrag vom 21. Oktober 1998) - zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00141.98.1103.000
Dokumentnummer
JJT_19981103_OGH0002_0140OS00141_9800000_000