Entscheidung 14 Os 141/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.11.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert H***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB, AZ 1a Vr 10.898/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 30. August 1999, AZ 24 Bs 171/99 (= ON 53), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert H***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB, AZ 1a römisch fünf r 10.898/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 30. August 1999, AZ 24 Bs 171/99 (= ON 53), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Verurteilten Herbert H***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Juni 1999, GZ 1 a Vr 10.898/95-49, mit welchem sein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Verurteilten Herbert H***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Juni 1999, GZ 1 a römisch fünf r 10.898/95-49, mit welchem sein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge.
Die vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (§ 357 Abs 3 StPO).Die vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (Paragraph 357, Absatz 3, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00141.99.1109.000
Dokumentnummer
JJT_19991109_OGH0002_0140OS00141_9900000_000