Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider lassen die Feststellungen, wonach Rene G***** seit Aufnahme seiner Tätigkeit beim Wasserwerk S***** Ende 1992 "in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Ausschreibungen, an denen er seitens des Wasserwerks beteiligt war - jedenfalls einmal auch bei der WVA Mozartstraße - bis längstens 9. Feber 1998 der S***** Bau GmbH (S*****) die Namen der Mitbieter bzw die Namen jener Unternehmen, die sich die Ausschreibungsunterlagen abgeholt hatten, vor Anbotseröffnung bekannt (gab), indem er sie telefonisch oder persönlich nicht mehr feststellbaren Mitarbeitern der S***** - meist jedoch Richard S***** mitteilte" (US 6), die das Schöffengericht mängelfrei auf die (unter Verzicht auf sein Entschlagungsrecht abgelegte) Zeugenaussage des Beschwerdeführers vom 18. März 1998 (ON 3) stützte (US 10), an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider lassen die Feststellungen, wonach Rene G***** seit Aufnahme seiner Tätigkeit beim Wasserwerk S***** Ende 1992 "in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Ausschreibungen, an denen er seitens des Wasserwerks beteiligt war - jedenfalls einmal auch bei der WVA Mozartstraße - bis längstens 9. Feber 1998 der S***** Bau GmbH (S*****) die Namen der Mitbieter bzw die Namen jener Unternehmen, die sich die Ausschreibungsunterlagen abgeholt hatten, vor Anbotseröffnung bekannt (gab), indem er sie telefonisch oder persönlich nicht mehr feststellbaren Mitarbeitern der S***** - meist jedoch Richard S***** mitteilte" (US 6), die das Schöffengericht mängelfrei auf die (unter Verzicht auf sein Entschlagungsrecht abgelegte) Zeugenaussage des Beschwerdeführers vom 18. März 1998 (ON 3) stützte (US 10), an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig.
Soweit sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) über eben diese Urteilsannahmen hinwegsetzt, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.Soweit sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) über eben diese Urteilsannahmen hinwegsetzt, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Gleiches gilt für den - im Übrigen auf bloß relativ untauglichen Versuch hinauslaufenden - Einwand (der Sache nach Z 10), eine Verletzung des Amtsgeheimnisses im Fall "Mozartstraße" sei dem Angeklagten nicht mehr möglich gewesen, weil schon sein (deshalb bereits rechtskräftig verurteilter) Amtsvorgänger Kurt N***** die Bieter preisgegeben hatte. Denn die Beschwerde übergeht dabei die entscheidende Annahme, wonach Rene G***** und Kurt N***** das Amtsgeheimnis verschiedenen Personen mitteilten.Gleiches gilt für den - im Übrigen auf bloß relativ untauglichen Versuch hinauslaufenden - Einwand (der Sache nach Ziffer 10,), eine Verletzung des Amtsgeheimnisses im Fall "Mozartstraße" sei dem Angeklagten nicht mehr möglich gewesen, weil schon sein (deshalb bereits rechtskräftig verurteilter) Amtsvorgänger Kurt N***** die Bieter preisgegeben hatte. Denn die Beschwerde übergeht dabei die entscheidende Annahme, wonach Rene G***** und Kurt N***** das Amtsgeheimnis verschiedenen Personen mitteilten.
Dem der Äußerung gemäß § 35 StPO zu entnehmenden Standpunkt zuwider steht der Umstand, dass der Angeklagte ausschließlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Stadt Rechtshandlungen (vgl US 5) setzte, der vom Schöffengericht zutreffend angenommenen Subjektqualität als Beamter iS des § 74 Z 4 StGB nicht entgegen (Leukauf/Steininger Komm3 § 74 RN 18).Dem der Äußerung gemäß Paragraph 35, StPO zu entnehmenden Standpunkt zuwider steht der Umstand, dass der Angeklagte ausschließlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Stadt Rechtshandlungen vergleiche US 5) setzte, der vom Schöffengericht zutreffend angenommenen Subjektqualität als Beamter iS des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB nicht entgegen (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 74, RN 18).
Mit dem Hinweis der Tatsachenrüge (Z 5a) auf die Verletzung eines identen Amtsgeheimnisses durch Kurt N***** vermag der Beschwerdeführer beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Annahme der (weiteren) Tat des Rene G***** zu erwecken.Mit dem Hinweis der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf die Verletzung eines identen Amtsgeheimnisses durch Kurt N***** vermag der Beschwerdeführer beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Annahme der (weiteren) Tat des Rene G***** zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).