Der dagegen vom Angeklagten (undifferenziert) aus Z 9 lit a und "hilfsweise" Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten (undifferenziert) aus Ziffer 9, Litera a und "hilfsweise" Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit der die konstatierte subjektive Tatseite angezweifelt wird, verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), mit der die konstatierte subjektive Tatseite angezweifelt wird, verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die kritisierte Annahme, wonach Srdan S***** "es ernstlich für möglich hielt, dass die Sachen aus einem Diebstahl stammen und sich damit abfand" (US 11), konnte das Schöffengericht - der Beschwerde (Z 5) zuwider - mängelfrei aus den Tatumständen (Ankauf der Elektro-Werkzeuge in einem Kaffeehaus von einem Unbekannten nach vorheriger Bestellung [US 11] zu einem deutlich unter dem Wert liegenden Preis [US 12 f]) ableiten.Die kritisierte Annahme, wonach Srdan S***** "es ernstlich für möglich hielt, dass die Sachen aus einem Diebstahl stammen und sich damit abfand" (US 11), konnte das Schöffengericht - der Beschwerde (Ziffer 5,) zuwider - mängelfrei aus den Tatumständen (Ankauf der Elektro-Werkzeuge in einem Kaffeehaus von einem Unbekannten nach vorheriger Bestellung [US 11] zu einem deutlich unter dem Wert liegenden Preis [US 12 f]) ableiten.
Da der Beschwerdeführer diese Tatmodalitäten gar nicht bestreitet, betrifft die Annahme, wonach ihn Christian G***** als Käufer identifizierte, keine entscheidende Tatsache. Der dagegen gerichtete Einwand, der Genannte habe ihn "nicht glaubwürdig wiedererkannt", der im Übrigen die Tatsache übergeht, dass beim Dieb eine Visitenkarte des Angeklagten sichergestellt wurde (US 12), geht somit fehl.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.