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Entscheidung 14 Os 142/03×

Entscheidung 14 Os 142/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os142/03

Entscheidungsdatum

18.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ridha R***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Mai 2003, GZ 31 Hv 46/03b-17, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Staatsanwältin Mag. Wachberger, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Mai 2003, GZ 31 Hv 46/03b-17, verletzt, soweit es einen Teil der verhängten Freiheitsstrafe von fünf Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah, Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB.

Text

Gründe:

Mit dem (gemäß Paragraphen 458, Absatz 2, 488, Ziffer 7, StPO in gekürzter Fassung ausgefertigten) rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Mai 2003, GZ 31 Hv 46/03b-17, wurde Ridha R***** der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil, nämlich vier Monate Freiheitsstrafe, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - im Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach Paragraph 43 a, Absatz 3, StPO ist die bedingte Nachsicht eines Teiles lediglich bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zulässig. Da das Gericht im vorliegenden Fall eine Freiheitsstrafe von nur fünf Monaten verhängte, jedoch die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe nicht für gegeben erachtete, hätte es keine teilbedingte Strafnachsicht gewähren dürfen.

Anmerkung

E71585 14Os142.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00142.03.1118.000

Dokumentnummer

JJT_20031118_OGH0002_0140OS00142_0300000_000