Entscheidung 14 Os 142/21w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.01.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Frank in der Strafsache gegen * H* wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 26 Hv 6/21k des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 25. August 2021, AZ 9 Bs 164/21t, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Frank in der Strafsache gegen * H* wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, AZ 26 Hv 6/21k des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 25. August 2021, AZ 9 Bs 164/21t, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das als „Beschwerde und Klage“ bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Graz der gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2. März 2021, GZ 26 Hv 6/21k-14, gerichteten Berufung des Angeklagten * H* nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Das dagegen von diesem wegen „Nichtigkeit“ ergriffene, als „Beschwerde und Klage“ bezeichnete Rechtsmittel war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung kein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung vorsieht (§ 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 479 StPO). [2] Das dagegen von diesem wegen „Nichtigkeit“ ergriffene, als „Beschwerde und Klage“ bezeichnete Rechtsmittel war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung kein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung vorsieht (Paragraph 489, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00142.21W.0118.000
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022
Dokumentnummer
JJT_20220118_OGH0002_0140OS00142_21W0000_000