Gründe:
Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Schwanenstadt vom 10. Oktober 1991, GZ U 52/91-10, wurde Günther S* von der Anklage, er habe am 15. März 1991 in Desselbrunn mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche der Österreichischen Post durch Täuschung über Tatsachen, und zwar über das Gewicht eines Rückgabepaketes an die Firma C*-Versand GesmbH & Co KG, zur Bezahlung von Textilien im Werte von 1.155 S zu verleiten getrachtet und hiedurch das Vergehen des versuchten Betruges nach §§ 15 Abs 1, 146 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat (§ 42 StGB) freigesprochen.Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Schwanenstadt vom 10. Oktober 1991, GZ U 52/91-10, wurde Günther S* von der Anklage, er habe am 15. März 1991 in Desselbrunn mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche der Österreichischen Post durch Täuschung über Tatsachen, und zwar über das Gewicht eines Rückgabepaketes an die Firma C*-Versand GesmbH & Co KG, zur Bezahlung von Textilien im Werte von 1.155 S zu verleiten getrachtet und hiedurch das Vergehen des versuchten Betruges nach Paragraphen 15, Absatz eins, 146, StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat (Paragraph 42, StGB) freigesprochen.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen bestellte Günther S* am 26. Februar 1991 bei der Firma C*-Versand GesmH & Co KG zwei Pullover und eine Strickweste im Gesamtwert von 1.690 S. Die Waren wurden am 28. Februar 1991 zugesandt. Günther S* wollte die Strickweste im Wert von 620 S und einen Pullover im Wert von 535 S behalten. Da er die Rechnungsbeträge nicht bezahlen konnte, setzte er sich mit der Lieferfirma wegen einer Ratenzahlung in Verbindung, blieb jedoch mit seinem Ersuchen erfolglos. Daraufhin faßte er den Entschluß, einen Pullover tasächlich zurückzusenden, dabei aber durch Eiswürfel das Gewicht des Retourpakets so zu manipulieren, daß dieses genau dem Gewicht eines mit drei Kleidungsstücken bepackten Pakets (1,5 kg) entsprach. Am 15. März 1991 gab er das Retourpaket, bepackt mit einem Pullover und Eiswürfeln, beim Postamt Desselbrunn auf. In das Paket legte er auch den Originallieferschein mit dem handschriftlichen Vermerk: "Artikel NR 318048, 314211, 314922 retour". Auf der Rückseite des Scheines wurde der vorformulierte Satz "Ware gefällt nicht" angekreuzt. Nach dem Plan des Beschuldigten hätte das Eis im Paket während des Postweges schmelzen, das Wasser entweichen und die Post für den vorgetäuschten Verlust der Kleidungsstücke aufkommen sollen. Das Austreten der Flüssigkeit aus dem Paket wurde jedoch schon beim Postamt Desselbrunn bemerkt und der Sachverhalt sodann aufgeklärt.
Die weiteren Urteilsfeststellungen betrafen Umstände, die dem Bezirksgericht für die Beurteilung der Strafwürdigkeit der Tat maßgeblich erschienen.
In rechtlicher Beziehung sah das Bezirksgericht alle Voraussetzungen des § 42 StGB als gegeben an und sprach den Beschuldigten wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat vom Anklagvorwurf frei.In rechtlicher Beziehung sah das Bezirksgericht alle Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB als gegeben an und sprach den Beschuldigten wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat vom Anklagvorwurf frei.
Der Freispruch wurde von der Staatsanwaltschaft mit Berufung wegen Nichtigkeit aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO (§ 468 Abs 1 Z 4 StPO) angefochten und die rechtliche Annahme des Straflosigkeitsgrundes nach § 42 StGB bekämpft. Sie begehrte einen Schuldspruch des Günther S*, wobei in der Rechtsmittelschrift eine Tatbeurteilung als versuchter Betrug und in der Berufungsverhandlung eine Subsumtion als Veruntreuung und Betrug angestrebt wurde.Der Freispruch wurde von der Staatsanwaltschaft mit Berufung wegen Nichtigkeit aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO (Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) angefochten und die rechtliche Annahme des Straflosigkeitsgrundes nach Paragraph 42, StGB bekämpft. Sie begehrte einen Schuldspruch des Günther S*, wobei in der Rechtsmittelschrift eine Tatbeurteilung als versuchter Betrug und in der Berufungsverhandlung eine Subsumtion als Veruntreuung und Betrug angestrebt wurde.
Mit dem Urteil vom 8. Jänner 1992, AZ 22 Bl 306/91, gab das Kreisgericht Wels der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge; das Ersturteil wurde aufgehoben und in der Sache selbst ein Schuldspruch des Günther S* wegen der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB und der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs 1 StGB gefällt. Laut diesem Schuldspruch hat der Angeklagte "am 15. März 1991 in Desselbrunn mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, Güter, die ihm anvertraut worden sind, nämlich eine von der C*-Versand GesmbH & Co KG zur Ansicht übersendete Strickweste im Wert von 620 S und einen Pullover im Wert von 535 S, (zu ergänzen: sich) zugeeignet und überdies versucht, der Österreichischen Post in Rechten dadurch einen Schaden zuzufügen, indem er versuchte, Verantwortliche der Österreichischen Post durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über das Gewicht eines Rückgabepaktes bzw. der Vortäuschung eines Transportschadens zur Bezahlung von Textilien im Gesamtwert von 1.155 S zu verleiten".Mit dem Urteil vom 8. Jänner 1992, AZ 22 Bl 306/91, gab das Kreisgericht Wels der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge; das Ersturteil wurde aufgehoben und in der Sache selbst ein Schuldspruch des Günther S* wegen der Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB und der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, Absatz eins, StGB gefällt. Laut diesem Schuldspruch hat der Angeklagte "am 15. März 1991 in Desselbrunn mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, Güter, die ihm anvertraut worden sind, nämlich eine von der C*-Versand GesmbH & Co KG zur Ansicht übersendete Strickweste im Wert von 620 S und einen Pullover im Wert von 535 S, (zu ergänzen: sich) zugeeignet und überdies versucht, der Österreichischen Post in Rechten dadurch einen Schaden zuzufügen, indem er versuchte, Verantwortliche der Österreichischen Post durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über das Gewicht eines Rückgabepaktes bzw. der Vortäuschung eines Transportschadens zur Bezahlung von Textilien im Gesamtwert von 1.155 S zu verleiten".
Das Berufungsgericht verhängte über Günther S* hiefür nach § 108 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB (ohne Zitierung des § 37 Abs 1 StGB) eine - zum Teil bedingt nachgesehene - Geldstrafe. In der Urteilsausfertigung fehlt der (laut Protokoll über die Berufungsverhandlung verkündete) Ausspruch über die Probezeit.Das Berufungsgericht verhängte über Günther S* hiefür nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB (ohne Zitierung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB) eine - zum Teil bedingt nachgesehene - Geldstrafe. In der Urteilsausfertigung fehlt der (laut Protokoll über die Berufungsverhandlung verkündete) Ausspruch über die Probezeit.
Dieses Vorgehen des Berufungsgerichtes steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.