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Entscheidung 14 Os 143/02×

Entscheidung 14 Os 143/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os143/02

Entscheidungsdatum

28.01.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario Ö***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Emanuel V***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Oktober 2002, GZ 6 Hv 133/02m-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Emanuel V***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 16. Mai 2002 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Mario Ö***** (dessen Urteil in Rechtskraft erwachsen ist) mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Wertpapiere in nicht näher bekanntem, jedoch 2.000 EUR nicht übersteigendem Wert, Gewahrsamsträgern des Südbahnhof-Cafes "Expreß" durch Einbruch, nämlich durch Aufdrücken einer versperrten doppelflügigen Glastür, wegzunehmen versucht, wobei die Vollendung infolge rechtzeitiger Betretung unterblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobene, der Sache nach nur gegen die Annahme der Einbruchsqualifikation gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten V***** geht fehl. Durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung (ON 49, S 80) gestellten Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Schlossereiwesen zum Beweis dafür, dass bei einem gewaltsamen Aufdrücken der Türe Spuren bzw Beschädigungen vorhanden hätten sein müssen, wurde der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Warum die beweiswürdigend von den Tatrichtern gezogene, Grundsätzen logischen Denkens nicht widersprechende Schlussforderung, dass die zum Einbruchslokal führende Doppelflügeltür im Ausmaß von 2 mal 1,5 Metern (US 10), deren Schließriegel nur 3 bis 4 Millimeter in das Gegenlager versetzt werden konnte und deren linker Türflügel mangels Verschließens des unteren Zapfens zur Tatzeit nicht gänzlich verriegelt war (US 18), unter Anwendung nicht unerheblicher Gewalt von den beiden Angeklagten ohne Beschädigungen oder sonstige Spuren aufgedrückt werden konnte, der besonderen Fachkenntnis eines Schlossers bedürfen sollte, hätte der Beschwerdeführer, weil es aus der Sachlage nicht erkennbar war, in einem formal einwandfreien, der Überprüfung durch das Erstgericht auf seine Eignung zugänglichen Beweisantrag anführen müssen (Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). Ein erst in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgeschobenes - demnach prozessual verspätetes - diesbezügliches Vorbringen ist unerheblich (Ratz aaO Rz 325).

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E68254 14Os143.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00143.02.0128.000

Dokumentnummer

JJT_20030128_OGH0002_0140OS00143_0200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung