Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobene, der Sache nach nur gegen die Annahme der Einbruchsqualifikation gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten V***** geht fehl. Durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung (ON 49, S 80) gestellten Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Schlossereiwesen zum Beweis dafür, dass bei einem gewaltsamen Aufdrücken der Türe Spuren bzw Beschädigungen vorhanden hätten sein müssen, wurde der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Warum die beweiswürdigend von den Tatrichtern gezogene, Grundsätzen logischen Denkens nicht widersprechende Schlussforderung, dass die zum Einbruchslokal führende Doppelflügeltür im Ausmaß von 2 mal 1,5 Metern (US 10), deren Schließriegel nur 3 bis 4 Millimeter in das Gegenlager versetzt werden konnte und deren linker Türflügel mangels Verschließens des unteren Zapfens zur Tatzeit nicht gänzlich verriegelt war (US 18), unter Anwendung nicht unerheblicher Gewalt von den beiden Angeklagten ohne Beschädigungen oder sonstige Spuren aufgedrückt werden konnte, der besonderen Fachkenntnis eines Schlossers bedürfen sollte, hätte der Beschwerdeführer, weil es aus der Sachlage nicht erkennbar war, in einem formal einwandfreien, der Überprüfung durch das Erstgericht auf seine Eignung zugänglichen Beweisantrag anführen müssen (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 330). Ein erst in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgeschobenes - demnach prozessual verspätetes - diesbezügliches Vorbringen ist unerheblich (Ratz aaO Rz 325).Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobene, der Sache nach nur gegen die Annahme der Einbruchsqualifikation gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten V***** geht fehl. Durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung (ON 49, S 80) gestellten Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Schlossereiwesen zum Beweis dafür, dass bei einem gewaltsamen Aufdrücken der Türe Spuren bzw Beschädigungen vorhanden hätten sein müssen, wurde der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Warum die beweiswürdigend von den Tatrichtern gezogene, Grundsätzen logischen Denkens nicht widersprechende Schlussforderung, dass die zum Einbruchslokal führende Doppelflügeltür im Ausmaß von 2 mal 1,5 Metern (US 10), deren Schließriegel nur 3 bis 4 Millimeter in das Gegenlager versetzt werden konnte und deren linker Türflügel mangels Verschließens des unteren Zapfens zur Tatzeit nicht gänzlich verriegelt war (US 18), unter Anwendung nicht unerheblicher Gewalt von den beiden Angeklagten ohne Beschädigungen oder sonstige Spuren aufgedrückt werden konnte, der besonderen Fachkenntnis eines Schlossers bedürfen sollte, hätte der Beschwerdeführer, weil es aus der Sachlage nicht erkennbar war, in einem formal einwandfreien, der Überprüfung durch das Erstgericht auf seine Eignung zugänglichen Beweisantrag anführen müssen (Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). Ein erst in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgeschobenes - demnach prozessual verspätetes - diesbezügliches Vorbringen ist unerheblich (Ratz aaO Rz 325).
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.