Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Peter O***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 30. Juli 2003, GZ 22 Hv 76/03f-48, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Peter O***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 30. Juli 2003, GZ 22 Hv 76/03f-48, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter O***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er am 9. Februar 2003 in Erl unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, Taten begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (I.) und als das Verbrechen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 letzter Fall StGB (II.) zuzurechnen wären, indem er I. Georg G***** sen durch die Äußerung, ihn zu erschlagen sowie seine Fensterscheiben einzuschlagen, wobei er zur Untermauerung einen mitgeführten Lattenhammer gegen ihn erhob, gefährlich mit dem Tod bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, sowie II. den Gendarmeriebeamten BI Josef Gs*****, der im Begriff war, ihn festzunehmen, durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem er mit einer zum Schlag hoch erhobenen Spalthacke auf ihn losging und sich äußerte, er solle verschwinden, ansonsten er ihn erschlagen werde, an einer Amtshandlung zu hindern versuchte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter O***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen, weil er am 9. Februar 2003 in Erl unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, Taten begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch eins.) und als das Verbrechen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, letzter Fall StGB (römisch zwei.) zuzurechnen wären, indem er römisch eins. Georg G***** sen durch die Äußerung, ihn zu erschlagen sowie seine Fensterscheiben einzuschlagen, wobei er zur Untermauerung einen mitgeführten Lattenhammer gegen ihn erhob, gefährlich mit dem Tod bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, sowie römisch zwei. den Gendarmeriebeamten BI Josef Gs*****, der im Begriff war, ihn festzunehmen, durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem er mit einer zum Schlag hoch erhobenen Spalthacke auf ihn losging und sich äußerte, er solle verschwinden, ansonsten er ihn erschlagen werde, an einer Amtshandlung zu hindern versuchte.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 11 (erster Fall) StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen zuwider haben die Tatrichter die zu I. angenommene Anlasstat nicht als bloß mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sanktionierte gefährliche Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, sondern als solche nach § 107 Abs 2 StGB qualifiziert, welche mit bis zu drei Jahren zu bestrafen ist. Dadurch ist die erste Voraussetzung für die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB erfüllt. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Der dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, (erster Fall) StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen zuwider haben die Tatrichter die zu römisch eins. angenommene Anlasstat nicht als bloß mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sanktionierte gefährliche Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, sondern als solche nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB qualifiziert, welche mit bis zu drei Jahren zu bestrafen ist. Dadurch ist die erste Voraussetzung für die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB erfüllt. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00143.03.1118.000
Dokumentnummer
JJT_20031118_OGH0002_0140OS00143_0300000_000