Der dagegen von Adel D***** gestützt auf § 345 Abs 1 Z 5, 10a und 12 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. In der Verfahrensrüge (Z 5) bemängelt der Beschwerdeführer eine unzureichende Ermittlung zum Aufenthaltsort des von ihm außerhalb der Hauptverhandlung beantragten (ON 55), in der ersten Hauptverhandlung nicht erschienen (S 471/I) Zeugen Riadh Ben A*****. Da der Rechtsmittelwerber in der neu durchgeführten (§ 276a StPO) Hauptverhandlung vom 26. August 2005 keinen Antrag auf Einvernahme dieses Zeugen gestellt hatte, bestand für den Schöffensenat auch keine Veranlassung für eine Entscheidung, sodass es schon an der Voraussetzung für eine Rüge aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO fehlt. Soweit der Nichtigkeitswerber damit inhaltlich eine Aufklärungsrüge ausführt, legt er nicht dar, weshalb er an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480) und welche über die vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes eingeleiteten polizeilichen Erhebungen (vgl ON 61) hinausgehenden Ermittlungen geboten gewesen wären, um den von den Sicherheitsbehörden nicht ausforschbaren Zeugen stellig zu machen. In der Tatsachenrüge (Z 10a) trachtet der Nichtigkeitswerber die Glaubwürdigkeit der ihn zum Schuldspruch 1. und 2. belastenden Zeugen in Zweifel zu ziehen, indem er deren Fähigkeit zur Wiedererkennung problematisiert. Weder mit diesen in der Hauptverhandlung im einzelnen erörterten Umständen der Identifizierung (vgl S 447 ff, 457 ff, 465 ff/I) noch mit den weiters vorgebrachten Unterschieden bei den Tathandlungen zu Schuldspruch 1. und 2. einerseits und jenen zu Schuldspruch 3. andererseits vermag die Rüge sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Subsumtionsrüge (Z 12), mit der eine rechtliche Beurteilung des im Schuldspruch 3. genannten Tatgeschehens als Körperverletzung angestrebt wird, geht nicht von den im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aus, wonach Adel D***** die Gewaltakte setzte, um dem Opfer die Geldbörse wegzunehmen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§§ 285i, 344 StPO).Der dagegen von Adel D***** gestützt auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 10 a und 12 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. In der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) bemängelt der Beschwerdeführer eine unzureichende Ermittlung zum Aufenthaltsort des von ihm außerhalb der Hauptverhandlung beantragten (ON 55), in der ersten Hauptverhandlung nicht erschienen (S 471/I) Zeugen Riadh Ben A*****. Da der Rechtsmittelwerber in der neu durchgeführten (Paragraph 276 a, StPO) Hauptverhandlung vom 26. August 2005 keinen Antrag auf Einvernahme dieses Zeugen gestellt hatte, bestand für den Schöffensenat auch keine Veranlassung für eine Entscheidung, sodass es schon an der Voraussetzung für eine Rüge aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO fehlt. Soweit der Nichtigkeitswerber damit inhaltlich eine Aufklärungsrüge ausführt, legt er nicht dar, weshalb er an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480) und welche über die vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes eingeleiteten polizeilichen Erhebungen vergleiche ON 61) hinausgehenden Ermittlungen geboten gewesen wären, um den von den Sicherheitsbehörden nicht ausforschbaren Zeugen stellig zu machen. In der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) trachtet der Nichtigkeitswerber die Glaubwürdigkeit der ihn zum Schuldspruch 1. und 2. belastenden Zeugen in Zweifel zu ziehen, indem er deren Fähigkeit zur Wiedererkennung problematisiert. Weder mit diesen in der Hauptverhandlung im einzelnen erörterten Umständen der Identifizierung vergleiche S 447 ff, 457 ff, 465 ff/I) noch mit den weiters vorgebrachten Unterschieden bei den Tathandlungen zu Schuldspruch 1. und 2. einerseits und jenen zu Schuldspruch 3. andererseits vermag die Rüge sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,), mit der eine rechtliche Beurteilung des im Schuldspruch 3. genannten Tatgeschehens als Körperverletzung angestrebt wird, geht nicht von den im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aus, wonach Adel D***** die Gewaltakte setzte, um dem Opfer die Geldbörse wegzunehmen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.