Der Mängelrüge (Z 5) zuwider betrifft die exakte Einordnung der Tatzeit zu Faktum A) keine entscheidende Tatsache, wurde sie doch von den Tatrichten überdies mit dem Zeitraum, in dem sich Margit K***** zur Geburt ihres Sohnes im Krankenhaus befand, hinreichend determiniert (US 5). Gleiches gilt für allfällige Sperrverhältnisse an den Tatorttüren, die Gestaltung der Füllung an der Schlafzimmertür und die aufgeworfene Frage gemeinsamer Saunabesuche. Haben sich doch die Tatrichter im Rahmen einer äußerst sorgfältigen Beweiswürdigung eingehend auch mit teils auftretenden Widersprüchen in den Aussagen des Tatopfers befasst, diese aber logisch und empirisch einwandfrei auf dessen durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit und auf die gerichtsbekannte Tatsache zurückgeführt, dass Opfer von Straftaten sich wohl an die einprägsamen Details der Tat selbst erinnern und solche, die nur Nebensächlichkeiten betreffen, nicht über längere Zeit hinweg im Gedächtnis behalten können (US 9 bis 22; insbes 11, 13). Auch auf den vom Angeklagten behaupteten Umstand, zufolge des auf dem Beifahrersitz eingebauten Kindersitzes hätte der Oralverkehr im Fahrzeug (B) 5.) nicht stattfinden können, wurde von den Tatrichtern ausführlich eingegangen und darauf hingewiesen, dass man einen solchen mit wenigen Handgriffen auch ausbauen könne (US 17 f).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider betrifft die exakte Einordnung der Tatzeit zu Faktum A) keine entscheidende Tatsache, wurde sie doch von den Tatrichten überdies mit dem Zeitraum, in dem sich Margit K***** zur Geburt ihres Sohnes im Krankenhaus befand, hinreichend determiniert (US 5). Gleiches gilt für allfällige Sperrverhältnisse an den Tatorttüren, die Gestaltung der Füllung an der Schlafzimmertür und die aufgeworfene Frage gemeinsamer Saunabesuche. Haben sich doch die Tatrichter im Rahmen einer äußerst sorgfältigen Beweiswürdigung eingehend auch mit teils auftretenden Widersprüchen in den Aussagen des Tatopfers befasst, diese aber logisch und empirisch einwandfrei auf dessen durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit und auf die gerichtsbekannte Tatsache zurückgeführt, dass Opfer von Straftaten sich wohl an die einprägsamen Details der Tat selbst erinnern und solche, die nur Nebensächlichkeiten betreffen, nicht über längere Zeit hinweg im Gedächtnis behalten können (US 9 bis 22; insbes 11, 13). Auch auf den vom Angeklagten behaupteten Umstand, zufolge des auf dem Beifahrersitz eingebauten Kindersitzes hätte der Oralverkehr im Fahrzeug (B) 5.) nicht stattfinden können, wurde von den Tatrichtern ausführlich eingegangen und darauf hingewiesen, dass man einen solchen mit wenigen Handgriffen auch ausbauen könne (US 17 f).
Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a), haben die Erkenntnisrichter doch auch die nach den Taten durchgeführte Namensänderung des Opfers auf jenen des Angeklagten mit dem Bedürfnis des Mädchens nach Familienharmonie erklärt (US 12 f). Die ein Autoritätsverhältnis des Angeklagten hinsichtlich der FaktenNach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,), haben die Erkenntnisrichter doch auch die nach den Taten durchgeführte Namensänderung des Opfers auf jenen des Angeklagten mit dem Bedürfnis des Mädchens nach Familienharmonie erklärt (US 12 f). Die ein Autoritätsverhältnis des Angeklagten hinsichtlich der Fakten
B) 2. und 3. negierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht dieB) 2. und 3. negierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht die
diesbezüglichen expliziten Urteilsannahmen (US 8 f, 22, 24). Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) zu Faktum A mangelnde Gewalt releviert, entfernt sie sich neuerlich von den betreffenden Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte sich über Bettina K***** kniete, sodass sie weder ihren Körper noch ihre Hände bewegen konnte, ihren Kopf mit beiden Händen festhielt und einen Oralverkehr durchführte, den jene zu verhindern versuchte, indem sie, soweit ihr dies möglich war, den Kopf hin- und herbewegte und den Mund geschlossen hielt, wobei ihr Widerstand wegen der körperlichen Überlegenheit des Beschwerdeführers nicht gelang (US 6). Die substratlose Behauptung, es läge bei einem Oralverkehr mit Ejakulation in den Mund einer 15jährigen Autoritätsunterworfenen keine besondere Erniedrigung der vergewaltigten Person vor, verfehlt eine Ableitung aus dem Gesetz (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588). „Besonders erniedrigend" iSd § 201 (wie des § 202) StGB kann auch die geschlechtliche Handlung selbst sein, nämlich dann, wenn sie unter Umständen verübt wird, die das mit ihr notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers erheblich überschreiten. Dies ist zB bei Ejakulieren in das Gesicht des Opfers der Fall (RIS-Justiz RS0095801; Schick in WK² § 201 Rz 33; Kienapfel/Schmoller StudB BT III §§ 201-202 Rz 41; Hinterhofer, SbgK § 201 Rz 65; Fabrizy, StGB9 § 201 Rz 10).diesbezüglichen expliziten Urteilsannahmen (US 8 f, 22, 24). Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu Faktum A mangelnde Gewalt releviert, entfernt sie sich neuerlich von den betreffenden Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte sich über Bettina K***** kniete, sodass sie weder ihren Körper noch ihre Hände bewegen konnte, ihren Kopf mit beiden Händen festhielt und einen Oralverkehr durchführte, den jene zu verhindern versuchte, indem sie, soweit ihr dies möglich war, den Kopf hin- und herbewegte und den Mund geschlossen hielt, wobei ihr Widerstand wegen der körperlichen Überlegenheit des Beschwerdeführers nicht gelang (US 6). Die substratlose Behauptung, es läge bei einem Oralverkehr mit Ejakulation in den Mund einer 15jährigen Autoritätsunterworfenen keine besondere Erniedrigung der vergewaltigten Person vor, verfehlt eine Ableitung aus dem Gesetz (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588). „Besonders erniedrigend" iSd Paragraph 201, (wie des Paragraph 202,) StGB kann auch die geschlechtliche Handlung selbst sein, nämlich dann, wenn sie unter Umständen verübt wird, die das mit ihr notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers erheblich überschreiten. Dies ist zB bei Ejakulieren in das Gesicht des Opfers der Fall (RIS-Justiz RS0095801; Schick in WK² Paragraph 201, Rz 33; Kienapfel/Schmoller StudB BT römisch drei Paragraphen 201 -, 202, Rz 41; Hinterhofer, SbgK Paragraph 201, Rz 65; Fabrizy, StGB9 Paragraph 201, Rz 10).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.