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Entscheidung 14 Os 143/07x×

Entscheidung 14 Os 143/07x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os143/07x

Entscheidungsdatum

04.12.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18. April 2007, GZ 22 Hv 187/06h-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (römisch eins.) sowie der Vergehen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (römisch zwei.) und der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (römisch drei.) schuldig erkannt. Demnach hat er in Wörgl

römisch eins. zwischen 1996 und 7. Februar 2006 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Bankbeamte durch die Vorgabe, im Auftrag der Firmen K***** GmbH sowie Hans-Peter K***** Werbetechnik zu handeln, unter gleichzeitiger Vorlage verfälschter schriftlicher Auszahlungsaufträge, bei denen dem ursprünglichen Behebungsbetrag eine zusätzliche Ziffer vorangestellt wurde, sohin durch Täuschung über Tatsachen und unter Verwendung verfälschter Urkunden, zu Handlungen, nämlich zu wiederholten Auszahlungen von Bargeld in einer Gesamthöhe von zumindest 161.774,30 Euro verleitet, die Hans-Peter K***** in diesem 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

römisch zwei. zwischen März 2005 und 7. Februar 2006 die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, nämlich die von Hans-Peter K***** erteilte Ermächtigung, den Zahlungsverkehr der Firma K***** Werbetechnik abzuwickeln, wissentlich missbraucht, indem er ohne zugrunde liegende Forderung Gelder in Höhe von 13.600 Euro auf seine privaten Konten überwies und Hans-Peter K***** dadurch einen 3.000 Euro übersteigenden Schaden in genannter Höhe zugefügt;

römisch drei. im Oktober 2004 ein ihm anvertrautes Gut, nämlich ein Sparbuch des Hans-Peter K***** mit einer Einlage in der Höhe von 3.005,70 Euro, sohin ein Gut, dessen Wert 3.000 Euro übersteigt, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er dieses Geld für private Zwecke verwendete und nicht auftragsgemäß auf das Firmenkonto einzahlte.

Die vom Angeklagten dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie zum Beweis dafür, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Taten zumindest teilweise nicht zurechnungsfähig war bzw an körperlich-seelischen Umständen litt, die seine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit einschränkten (S 31/II) entbehrt einer fallbezogen gebotenen Begründung, welche aktenkundigen fassbaren Anhaltspunkte vorlägen, die die Expertise einer Zurechnungsunfähigkeit ermöglichten. Dem hiezu vorgelegten Schreiben der Fachärztin Dr. F***** (Beilage ./I) zum Hauptverhandlungs-Protokoll vom 18. April 2007 ist lediglich zu entnehmen, dass sich der Angeklagte seit 20. März 2006 „wegen einer depressiven Episode bei massiver reaktiver Belastung in Behandlung befinde." Hinsichtlich einer früheren Erkrankung aus dem affektiven Formenkreis könne keine Erklärung abgegeben werden. Damit lässt sich aber die Beweisgrundlage für den Beschwerdeführer nicht maßgeblich zu seinen Gunsten verändern. Im Rechtsmittel hiezu nachgetragene Gründe sind unbeachtlich, zumal das Vorbringen vom Obersten Gerichtshof stets auf den Antragszeitpunkt bezogen geprüft wird (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).

Auch der Antrag auf Einholung eines buchhalterischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte den Betrag von 3.005,70 Euro vom Sparbuch nicht an sich genommen bzw sich nicht unrechtmäßig bereichert hat und dieser Betrag in der Bilanz 2004 aufscheint (S 31/II), verfiel als unzulässige Erkundungsbeweisführung (aaO Rz 330 f) zu Recht der Abweisung. Neuerlich wird nicht dargelegt, warum die Beweisführung das begehrte Ergebnis erwarten lasse. Hat doch einerseits der Angeklagte selbst konzediert, einen Betrag von 1.500 bis 2.000 Euro aus dem gegenständlichen Sparbuch entnommen und für sich verwendet zu haben (S 9/II) und der in der Steuerberatungskanzlei des geschädigten Unternehmens beschäftigte Zeuge Hermann S***** deponiert, „ein Sparbuch gehöre nicht in die Bilanz" (S 31/II).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E86134 14Os143.07x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00143.07X.1204.000

Dokumentnummer

JJT_20071204_OGH0002_0140OS00143_07X0000_000