Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I.) sowie der Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (II.) und der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (III.) schuldig erkannt. Demnach hat er in WörglMit dem angefochtenen Urteil wurde Karl S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (römisch eins.) sowie der Vergehen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (römisch zwei.) und der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (römisch drei.) schuldig erkannt. Demnach hat er in Wörgl
I. zwischen 1996 und 7. Februar 2006 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Bankbeamte durch die Vorgabe, im Auftrag der Firmen K***** GmbH sowie Hans-Peter K***** Werbetechnik zu handeln, unter gleichzeitiger Vorlage verfälschter schriftlicher Auszahlungsaufträge, bei denen dem ursprünglichen Behebungsbetrag eine zusätzliche Ziffer vorangestellt wurde, sohin durch Täuschung über Tatsachen und unter Verwendung verfälschter Urkunden, zu Handlungen, nämlich zu wiederholten Auszahlungen von Bargeld in einer Gesamthöhe von zumindest 161.774,30 Euro verleitet, die Hans-Peter K***** in diesem 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;römisch eins. zwischen 1996 und 7. Februar 2006 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Bankbeamte durch die Vorgabe, im Auftrag der Firmen K***** GmbH sowie Hans-Peter K***** Werbetechnik zu handeln, unter gleichzeitiger Vorlage verfälschter schriftlicher Auszahlungsaufträge, bei denen dem ursprünglichen Behebungsbetrag eine zusätzliche Ziffer vorangestellt wurde, sohin durch Täuschung über Tatsachen und unter Verwendung verfälschter Urkunden, zu Handlungen, nämlich zu wiederholten Auszahlungen von Bargeld in einer Gesamthöhe von zumindest 161.774,30 Euro verleitet, die Hans-Peter K***** in diesem 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
II. zwischen März 2005 und 7. Februar 2006 die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, nämlich die von Hans-Peter K***** erteilte Ermächtigung, den Zahlungsverkehr der Firma K***** Werbetechnik abzuwickeln, wissentlich missbraucht, indem er ohne zugrunde liegende Forderung Gelder in Höhe von 13.600 Euro auf seine privaten Konten überwies und Hans-Peter K***** dadurch einen 3.000 Euro übersteigenden Schaden in genannter Höhe zugefügt;römisch zwei. zwischen März 2005 und 7. Februar 2006 die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, nämlich die von Hans-Peter K***** erteilte Ermächtigung, den Zahlungsverkehr der Firma K***** Werbetechnik abzuwickeln, wissentlich missbraucht, indem er ohne zugrunde liegende Forderung Gelder in Höhe von 13.600 Euro auf seine privaten Konten überwies und Hans-Peter K***** dadurch einen 3.000 Euro übersteigenden Schaden in genannter Höhe zugefügt;
III. im Oktober 2004 ein ihm anvertrautes Gut, nämlich ein Sparbuch des Hans-Peter K***** mit einer Einlage in der Höhe von 3.005,70 Euro, sohin ein Gut, dessen Wert 3.000 Euro übersteigt, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er dieses Geld für private Zwecke verwendete und nicht auftragsgemäß auf das Firmenkonto einzahlte.römisch drei. im Oktober 2004 ein ihm anvertrautes Gut, nämlich ein Sparbuch des Hans-Peter K***** mit einer Einlage in der Höhe von 3.005,70 Euro, sohin ein Gut, dessen Wert 3.000 Euro übersteigt, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er dieses Geld für private Zwecke verwendete und nicht auftragsgemäß auf das Firmenkonto einzahlte.
Die vom Angeklagten dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.