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Entscheidung 14 Os 143/22v×

Entscheidung 14 Os 143/22v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091114 Rechtssatz 07.05.1981Strafrecht
Auch die Zahl der Opfer ist für die Strafzumessung von Bedeutung, mag auch der Gesamtschaden an sich einen höheren Strafsatz bedingt haben.
RS0092385 Rechtssatz 19.09.1995Strafrecht
Die Androhung, mittels gezielter Informationen über eine unterschiedliche Preisgestaltung Kunden von weiteren Geschäftskontakten abzuhalten, ist als Ankündigung eines Angriffes auf das Vermögen der Firma zu werten.
RS0098692 Rechtssatz 30.01.1957Strafrecht
Gegenstand der Anklage und des Urteils ist das gesamte Verhalten des Angeklagten, wie es sich aus der Anklagebegründung ergibt.
RS0121419 Rechtssatz 14.11.2006Strafrecht
Nach der Rechtsprechung des EGMR liegt der Schutzzweck des Art 6 Abs 3 lit a und lit b MRK gerade darin, die Verteidigung des Angeklagten nicht zu behindern. Geleitet von dieser Zielsetzung können nunmehr auch Abweichungen in der rechtlichen Beurteilung des …
RS0130965 Rechtssatz 14.09.2016Strafrecht
„Solche Taten“ in § 70 Abs 1 Z 3 StGB meint die Verwirklichung jenes Tatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht, dessen gewerbsmäßige Begehung geprüft wird. Es muss also eine Subsumtion nach den jeweiligen – nach gedanklicher Eliminierung des Worte …
RS0132006 Rechtssatz 10.04.2018Strafrecht
Fähigkeiten oder Mittel legen eine wiederkehrende Begehung nahe, wenn sie von der Professionalität des Täters zeugen. Sie sind „besonders“, wenn ihr Beherrschen oder ihr Mitführen situationsbezogen ungewöhnlich und durch die geübte oder wohlüberlegte Herang …