Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer (nominell) auf die Z 5, 5 a und 9 lit b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer (nominell) auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
In der Mängelrüge (Z 5) reklamiert der Beschwerdeführer eine unvollständige, offenbar unzureichende bzw aktenwidrige Begründung des Ausspruchs des Schöffengerichtes, wonach im Beweisverfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, die seine Verantwortlichkeit im Tatzeitpunkt in Zweifel ziehen. Die Beschwerde übergeht jedoch dabei, daß die Tatrichter (auch) auf Grund der Berichte der Wiener Jugendgerichtshilfe (S 49, 51) und des Bewährungshelfers (S 63), deren Inhalt in der Hauptverhandlung verlesen (S 69) und im Urteil erörtert wurde (US 3), im Zusammenhalt mit dem vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck und seinem umfassenden Geständnis - wonach er mit diesem Vorfall nichts im Zusammenhang mit seiner Kleinwüchsigkeit habe beweisen wollen, vielmehr dem Mann ca 500 S deshalb habe rauben wollen, um wieder in den Prater zurückkehren zu können und sich auch bewußt gewesen zu sein, daß sein Handeln Unrecht sei (S 68) - zur Überzeugung gelangte, daß bei ihm keinerlei psychische Auffälligkeit vorliegen denen strafrechtliche Bedeutung zukäme (US 4, 6).In der Mängelrüge (Ziffer 5,) reklamiert der Beschwerdeführer eine unvollständige, offenbar unzureichende bzw aktenwidrige Begründung des Ausspruchs des Schöffengerichtes, wonach im Beweisverfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, die seine Verantwortlichkeit im Tatzeitpunkt in Zweifel ziehen. Die Beschwerde übergeht jedoch dabei, daß die Tatrichter (auch) auf Grund der Berichte der Wiener Jugendgerichtshilfe (S 49, 51) und des Bewährungshelfers (S 63), deren Inhalt in der Hauptverhandlung verlesen (S 69) und im Urteil erörtert wurde (US 3), im Zusammenhalt mit dem vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck und seinem umfassenden Geständnis - wonach er mit diesem Vorfall nichts im Zusammenhang mit seiner Kleinwüchsigkeit habe beweisen wollen, vielmehr dem Mann ca 500 S deshalb habe rauben wollen, um wieder in den Prater zurückkehren zu können und sich auch bewußt gewesen zu sein, daß sein Handeln Unrecht sei (S 68) - zur Überzeugung gelangte, daß bei ihm keinerlei psychische Auffälligkeit vorliegen denen strafrechtliche Bedeutung zukäme (US 4, 6).
Dies gilt gleichermaßen für den unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit erhobenen weiteren Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe die Angaben des Angeklagten, wonach er gegen 17,30 Uhr im Prater vier Dosen Bier getrunken habe, "in der Beweiswürdigung vollkommen unberücksichtigt gelassen". Denn auch dabei übergeht die Beschwerde, daß der Schöffensenat diesen Umstand ohnedies ausdrücklich erörtert hat (vgl US 5 f).Dies gilt gleichermaßen für den unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit erhobenen weiteren Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe die Angaben des Angeklagten, wonach er gegen 17,30 Uhr im Prater vier Dosen Bier getrunken habe, "in der Beweiswürdigung vollkommen unberücksichtigt gelassen". Denn auch dabei übergeht die Beschwerde, daß der Schöffensenat diesen Umstand ohnedies ausdrücklich erörtert hat vergleiche US 5 f).
Mit dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt; es wird vielmehr der Sache nach nur die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes bekämpft. Dabei werden zum einen - und zwar soweit sich die Beschwerde auf "Anhaltspunkte" bezieht, die "sich sogar aus den Akten selbst" ergeben - jene Erwägungen, auf die das Schöffengericht seine diesbezüglich gewonnene Überzeugung gestützt hat, mit Stillschweigen übergangen; zum anderen aber stützt sich die Rüge, deren Vorbringen "den Rahmen des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO bei weitem sprengt", auf die Behauptung, der Angeklagte habe nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils seinem nunmehrigen Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht, daß ein überwiegender Teil seiner in der Hauptverhandlung gemachten Angaben unter Zwang bzw unter enormem Druck "seitens vier Personen" veranlaßt worden sei, daß der Angeklagte noch nie als Einzeltäter in Erscheinung getreten sei, die Raubtat vielmehr aus Angst vor "Birol T*****" begangen habe, von dem er "stark eingeschüchtert" worden sei.Mit dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) hinwieder werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt; es wird vielmehr der Sache nach nur die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes bekämpft. Dabei werden zum einen - und zwar soweit sich die Beschwerde auf "Anhaltspunkte" bezieht, die "sich sogar aus den Akten selbst" ergeben - jene Erwägungen, auf die das Schöffengericht seine diesbezüglich gewonnene Überzeugung gestützt hat, mit Stillschweigen übergangen; zum anderen aber stützt sich die Rüge, deren Vorbringen "den Rahmen des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO bei weitem sprengt", auf die Behauptung, der Angeklagte habe nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils seinem nunmehrigen Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht, daß ein überwiegender Teil seiner in der Hauptverhandlung gemachten Angaben unter Zwang bzw unter enormem Druck "seitens vier Personen" veranlaßt worden sei, daß der Angeklagte noch nie als Einzeltäter in Erscheinung getreten sei, die Raubtat vielmehr aus Angst vor "Birol T*****" begangen habe, von dem er "stark eingeschüchtert" worden sei.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) schließlich behauptet Feststellungsmängel zur Frage, ob sich der Angeklagte durch den Konsum von vier Dosen Bier in einem "die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand oder beeinträchtigten Bewußtseinsstand" befunden habe. Mit diesem Einwand setzt sich der Beschwerdeführer jedoch über jene (auch darauf Bezug habenden), bereits bei Erörterung der Mängelrüge dargelegten Urteilskonstatierungen hinweg. Er bringt folglich den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen nur durch einen Vergleich des gesamten im Urteil als erwiesen angenommenen wesentlichen Sachverhalts mit dem darauf anzuwendenden Gesetz aufgezeigt werden kann, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Die in diesem Zusammenhang der Sache nach außerdem erhobene Verfahrensrüge (Z 4), in welcher der Beschwerdeführer vermeint, das Erstgericht hätte allenfalls einen Sachverständigen beiziehen müssen, scheitert schon an einem formellen Hindernis; denn die Geltendmachung des bezüglichen Nichtigkeitsgrundes setzt voraus, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinn des Antragstellers entschieden wurde (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 1 ff zu § 281 Z 4), was vorliegend nicht zutrifft.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) schließlich behauptet Feststellungsmängel zur Frage, ob sich der Angeklagte durch den Konsum von vier Dosen Bier in einem "die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand oder beeinträchtigten Bewußtseinsstand" befunden habe. Mit diesem Einwand setzt sich der Beschwerdeführer jedoch über jene (auch darauf Bezug habenden), bereits bei Erörterung der Mängelrüge dargelegten Urteilskonstatierungen hinweg. Er bringt folglich den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen nur durch einen Vergleich des gesamten im Urteil als erwiesen angenommenen wesentlichen Sachverhalts mit dem darauf anzuwendenden Gesetz aufgezeigt werden kann, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Die in diesem Zusammenhang der Sache nach außerdem erhobene Verfahrensrüge (Ziffer 4,), in welcher der Beschwerdeführer vermeint, das Erstgericht hätte allenfalls einen Sachverständigen beiziehen müssen, scheitert schon an einem formellen Hindernis; denn die Geltendmachung des bezüglichen Nichtigkeitsgrundes setzt voraus, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinn des Antragstellers entschieden wurde vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 1 ff zu Paragraph 281, Ziffer 4,), was vorliegend nicht zutrifft.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).