Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, (formell) gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit. a StPO.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, (formell) gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, StPO.
Der Antrag des Verteidigers (Z 4) auf Einvernahme von drei Zeugen, die bestätigen sollten, "daß der Angeklagte zu den vorgeworfenen Zeitpunkten nicht am Tatort war" (S 215), verfiel zu Recht der Abweisung durch das Schöffengericht, weil der Angeklagte selbst ein dauerndes Zusammensein mit den beantragten Zeugen während des für die Tat in Frage kommenden Zeitraumes (hier: von fünf Tagen) ausdrücklich verneinte (S 184, 213). Die unzulässig erst in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, daß diesen Zeugen aber wohl eine lange Abwesenheit des Angeklagten aufgefallen wäre, kann im Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer-Rieder II/23, § 281 Z 4, EGr 41 ua).Der Antrag des Verteidigers (Ziffer 4,) auf Einvernahme von drei Zeugen, die bestätigen sollten, "daß der Angeklagte zu den vorgeworfenen Zeitpunkten nicht am Tatort war" (S 215), verfiel zu Recht der Abweisung durch das Schöffengericht, weil der Angeklagte selbst ein dauerndes Zusammensein mit den beantragten Zeugen während des für die Tat in Frage kommenden Zeitraumes (hier: von fünf Tagen) ausdrücklich verneinte (S 184, 213). Die unzulässig erst in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, daß diesen Zeugen aber wohl eine lange Abwesenheit des Angeklagten aufgefallen wäre, kann im Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer-Rieder II/23, Paragraph 281, Ziffer 4,, EGr 41 ua).
Die Barschaft des Angeklagten bei seiner Haftentlassung (am 22.Jänner 1993) in der Höhe von 8.000 S stellt - entgegen der Beschwerde (Z 5) - die (ua) aus seiner Beschäftigungslosigkeit zur Tatzeit zu seinem Nachteil gezogenen erstgerichtlichen Schlußfolgerungen nicht ernstlich in Frage.Die Barschaft des Angeklagten bei seiner Haftentlassung (am 22.Jänner 1993) in der Höhe von 8.000 S stellt - entgegen der Beschwerde (Ziffer 5,) - die (ua) aus seiner Beschäftigungslosigkeit zur Tatzeit zu seinem Nachteil gezogenen erstgerichtlichen Schlußfolgerungen nicht ernstlich in Frage.
Aus den Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Angeklagten zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Aus den Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Angeklagten zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) vermißt die Feststellung eines Bereicherungsvorsatzes und übergeht damit prozeßordnungswidrig dessen eindeutige Konstatierung im Spruch (US 2) und in den Gründen des Urteils (US 6, insb. 9).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermißt die Feststellung eines Bereicherungsvorsatzes und übergeht damit prozeßordnungswidrig dessen eindeutige Konstatierung im Spruch (US 2) und in den Gründen des Urteils (US 6, insb. 9).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils gemäß der Z 1 dieser Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils gemäß der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.