Der Beschwerde zuwider durfte der Bericht, in dem (sechs Tage nach der Tat) die Angaben des sexuell missbrauchten Mädchens gegenüber der Kriminalbeamtin Christine M***** festgehalten wurden (S 21-23), nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO verlesen werden, weil es - nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. F***** (S 33 iVm S 77) einem Angst-Schutzmechanismus folgend - schon bei der gerichtlichen Zeugenvernehmung am 10. Feber 1999 nicht mehr bereit war, "in neuer Situation in verbalen Austausch zu treten", sich bei einem ähnlichen Anlass durch Schlaf der Befragung entzog, sodass ein Erscheinen des (zur Zeit der Tat dreieinhalbjährigen) Kindes bei der Hauptverhandlung zwecks weiterer Vernehmung füglich nicht zu bewerkstelligen war (vgl 14 Os 17/99 = EvBl 1999/164).Der Beschwerde zuwider durfte der Bericht, in dem (sechs Tage nach der Tat) die Angaben des sexuell missbrauchten Mädchens gegenüber der Kriminalbeamtin Christine M***** festgehalten wurden (S 21-23), nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO verlesen werden, weil es - nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. F***** (S 33 in Verbindung mit S 77) einem Angst-Schutzmechanismus folgend - schon bei der gerichtlichen Zeugenvernehmung am 10. Feber 1999 nicht mehr bereit war, "in neuer Situation in verbalen Austausch zu treten", sich bei einem ähnlichen Anlass durch Schlaf der Befragung entzog, sodass ein Erscheinen des (zur Zeit der Tat dreieinhalbjährigen) Kindes bei der Hauptverhandlung zwecks weiterer Vernehmung füglich nicht zu bewerkstelligen war vergleiche 14 Os 17/99 = EvBl 1999/164).
Aus diesem Grund verstösst die zeugenschaftliche Einvernahme der Verfasserin des Berichtes nicht gegen das Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO.Aus diesem Grund verstösst die zeugenschaftliche Einvernahme der Verfasserin des Berichtes nicht gegen das Umgehungsverbot des Paragraph 252, Absatz 4, StPO.
Mit sich selbst in Widerspruch setzt sich die Beschwerde insoweit, als sie aus Z 5 - aktenwidrig - die Nichtverlesung eben desjenigen Berichtes rügt, dessen Verlesung aus Z 3 kritisiert wurde.Mit sich selbst in Widerspruch setzt sich die Beschwerde insoweit, als sie aus Ziffer 5, - aktenwidrig - die Nichtverlesung eben desjenigen Berichtes rügt, dessen Verlesung aus Ziffer 3, kritisiert wurde.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.
Indem die weitere Beschwerde (nominell Z 9 lit a) den deliktsspezifischen Vorsatz (US 4) bestreitet, den die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei (Z 5) aus dem insoweit eindeutigen äußeren Tatgeschehen und der (das Ejakulat des Täters beschreibenden - S 22) Aussage des Kindes ableiteten (US 6), bringt sie keinen Nichtigkeitsgrund prozessförmig zur Darstellung.Indem die weitere Beschwerde (nominell Ziffer 9, Litera a,) den deliktsspezifischen Vorsatz (US 4) bestreitet, den die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei (Ziffer 5,) aus dem insoweit eindeutigen äußeren Tatgeschehen und der (das Ejakulat des Täters beschreibenden - S 22) Aussage des Kindes ableiteten (US 6), bringt sie keinen Nichtigkeitsgrund prozessförmig zur Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.