Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Livius P***** und Erika K***** von der wider sie wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 (zweiter Fall) StGB erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, in Wien die zuständige Sachbearbeiterin des mit ihrer Verfolgung wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG betraut gewesenen Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk, Mag. Eva T*****, dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, dass sie sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des (richtig:) Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt, falsch verdächtigten, wobei sie wussten, dass die Verdächtigungen falsch waren, und zwarMit dem angefochtenen Urteil wurden Livius P***** und Erika K***** von der wider sie wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, (zweiter Fall) StGB erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen, in Wien die zuständige Sachbearbeiterin des mit ihrer Verfolgung wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG betraut gewesenen Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk, Mag. Eva T*****, dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, dass sie sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des (richtig:) Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt, falsch verdächtigten, wobei sie wussten, dass die Verdächtigungen falsch waren, und zwar
1) Livius P***** am 23. Dezember 1998 in einer schriftlichen Anzeige an das Landesgericht für Strafsachen Wien, in der er behauptete, Mag. Eva T***** habe im Zuge der finanzbehördlichen Ermittlungen rechtswidrig die Untersuchung von bei ihm beschlagnahmten Datensätzen verzögert und eine inhaltlich unrichtige Anzeige erstattet;
2) Erika K***** am 13. Dezember 1999 in einer schriftlichen Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien, in der sie behauptete, Mag. T***** habe in Berichten an die Strafbehörde fälschlich dargestellt, auf den bei Livius P***** im Zuge finanzbehördlicher Ermittlungen beschlagnahmten Datenträgern seien keine literarischen Werke gespeichert gewesen.
Nach den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen wurden mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Oktober 2000, GZ 12 c Vr 8.952/98-117, Livius P***** als unmittelbarer Täter und Erika K***** als Beteiligte (§§ 11 dritter Fall FinStrG) des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil Livius P***** zwischen September 1992 und Februar 2000 als Inhaber des "Europäischen Verlages" vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen durch unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen (ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern) eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen im Ausmaß von insgesamt 7,328.983 S wissentlich bewirkt und durch Vorlage inhaltlich unrichtiger Rechnungskopien falsche Beweismittel in einem Verwaltungsverfahren gebraucht hatte. Der Tatbeitrag der Angeklagten K***** zur Abgabenverkürzung im Ausmaß von 1,634.262 S bestand im Ausstellen und Überlassen inhaltlich unrichtiger Fakturen. Im Zuge der Erhebungen beschlagnahmte die Finanzbehörde im Haus des Angeklagten P***** - zum Nachweis, dass es sich bei den ausgestellten Fakturen um bloße Scheinrechnungen handelte - eine Reihe von Datenträgern, die wegen Verweigerung der Preisgabe des "Passwortes" nicht ausgewertet werden konnten (US 3, 4).Nach den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen wurden mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Oktober 2000, GZ 12 c römisch fünf r 8.952/98-117, Livius P***** als unmittelbarer Täter und Erika K***** als Beteiligte (Paragraphen 11, dritter Fall FinStrG) des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG und des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil Livius P***** zwischen September 1992 und Februar 2000 als Inhaber des "Europäischen Verlages" vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen durch unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen (ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern) eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen im Ausmaß von insgesamt 7,328.983 S wissentlich bewirkt und durch Vorlage inhaltlich unrichtiger Rechnungskopien falsche Beweismittel in einem Verwaltungsverfahren gebraucht hatte. Der Tatbeitrag der Angeklagten K***** zur Abgabenverkürzung im Ausmaß von 1,634.262 S bestand im Ausstellen und Überlassen inhaltlich unrichtiger Fakturen. Im Zuge der Erhebungen beschlagnahmte die Finanzbehörde im Haus des Angeklagten P***** - zum Nachweis, dass es sich bei den ausgestellten Fakturen um bloße Scheinrechnungen handelte - eine Reihe von Datenträgern, die wegen Verweigerung der Preisgabe des "Passwortes" nicht ausgewertet werden konnten (US 3, 4).
Livius P***** begehrte während des laufenden Verfahrens wiederholt die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Nach Ausfolgung einer EDV-Anlage urgierte er in mehreren Schreiben die Freigabe der restlichen Unterlagen. In der Folge übermittelten die beiden Angeklagten die in den Gründen (US 5 bis 11) detailliert wiedergegebenen, die inkriminierten Vorwürfe enthaltenden Schreiben dem Gericht bzw der Staatsanwaltschaft.
Der Schöffensenat konnte eine wissentlich falsche Verdächtigung durch die Angeklagten nicht feststellen, weil die finanzstrafbehördlichen Ermittlungen, insbesondere der Betriebsprüfungsbericht, teilweise ungenau gewesen seien und Mag. T***** in Anwesenheit der Erika K***** tatsächlich behauptet hätte, dass auf dem - nicht ausgewerteten - Computer keine literarischen Werke gespeichert gewesen seien (US 11 ff).