Gründe:
Helmut K***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 5. Oktober 2004, GZ 10 Hv 121/04d-339, wegen des teilweise als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB begangenen Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Danach hat er von 1993 bis 2001 in Paldau und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der gleichzeitig (rechtskräftig) verurteilten Marianne L***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, teils als unmittelbarer Täter, überwiegend als Bestimmungstäter gegenüber (nicht nachweislich vorsätzlich handelnden) Vermittlungspersonen durch die Vorgabe, zur Verwaltung von Fremdgeldern konzessioniert und befähigt zu sein sowie übergebene Geldmittel einer entsprechenden Veranlagung zuzuleiten, wobei die Investitionen durch Bankkredite abgesichert seien und die jährliche Rendite mindestens 18 % betragen würde, mithin durch Täuschung über Tatsachen zahlreiche Personen zur Überweisung und Überlassung von Geldbeträgen im Gesamtausmaß von 99,145.167,02 S (= 7,205.160,28 Euro) inklusive 6 % Aufgeld verleitet, die diese Anleger an ihrem Vermögen in einem insgesamt 40.000 Euro (weit) übersteigenden Betrag von rund 50,400.235,91 S schädigte, wobei er die schweren Betrügereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Unmittelbar nach Verkündung des Urteils wurde Helmut K***** aufgrund eines gegen ihn erlassenen Haftbefehls festgenommen und über ihn am 6. Oktober 2004 die Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 1 und 2 Z 1 StPO verhängt.Helmut K***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 5. Oktober 2004, GZ 10 Hv 121/04d-339, wegen des teilweise als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB begangenen Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 148, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Danach hat er von 1993 bis 2001 in Paldau und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der gleichzeitig (rechtskräftig) verurteilten Marianne L***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, teils als unmittelbarer Täter, überwiegend als Bestimmungstäter gegenüber (nicht nachweislich vorsätzlich handelnden) Vermittlungspersonen durch die Vorgabe, zur Verwaltung von Fremdgeldern konzessioniert und befähigt zu sein sowie übergebene Geldmittel einer entsprechenden Veranlagung zuzuleiten, wobei die Investitionen durch Bankkredite abgesichert seien und die jährliche Rendite mindestens 18 % betragen würde, mithin durch Täuschung über Tatsachen zahlreiche Personen zur Überweisung und Überlassung von Geldbeträgen im Gesamtausmaß von 99,145.167,02 S (= 7,205.160,28 Euro) inklusive 6 % Aufgeld verleitet, die diese Anleger an ihrem Vermögen in einem insgesamt 40.000 Euro (weit) übersteigenden Betrag von rund 50,400.235,91 S schädigte, wobei er die schweren Betrügereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Unmittelbar nach Verkündung des Urteils wurde Helmut K***** aufgrund eines gegen ihn erlassenen Haftbefehls festgenommen und über ihn am 6. Oktober 2004 die Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz eins und 2 Ziffer eins, StPO verhängt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde gegen den Haftbefehl zurück und gab der Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft nicht Folge.