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Entscheidung 14 Os 144/04×

Entscheidung 14 Os 144/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os144/04 (14Os145/04)

Entscheidungsdatum

21.12.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Dezember 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner und Hon. Prof. Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut K***** wegen des teilweise als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB begangenen Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, AZ 10 Hv 121/04d des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 21. Oktober 2004, AZ 10 Bs 214, 215/04, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Helmut K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Helmut K***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 5. Oktober 2004, GZ 10 Hv 121/04d-339, wegen des teilweise als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB begangenen Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 148, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Danach hat er von 1993 bis 2001 in Paldau und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der gleichzeitig (rechtskräftig) verurteilten Marianne L***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, teils als unmittelbarer Täter, überwiegend als Bestimmungstäter gegenüber (nicht nachweislich vorsätzlich handelnden) Vermittlungspersonen durch die Vorgabe, zur Verwaltung von Fremdgeldern konzessioniert und befähigt zu sein sowie übergebene Geldmittel einer entsprechenden Veranlagung zuzuleiten, wobei die Investitionen durch Bankkredite abgesichert seien und die jährliche Rendite mindestens 18 % betragen würde, mithin durch Täuschung über Tatsachen zahlreiche Personen zur Überweisung und Überlassung von Geldbeträgen im Gesamtausmaß von 99,145.167,02 S (= 7,205.160,28 Euro) inklusive 6 % Aufgeld verleitet, die diese Anleger an ihrem Vermögen in einem insgesamt 40.000 Euro (weit) übersteigenden Betrag von rund 50,400.235,91 S schädigte, wobei er die schweren Betrügereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Unmittelbar nach Verkündung des Urteils wurde Helmut K***** aufgrund eines gegen ihn erlassenen Haftbefehls festgenommen und über ihn am 6. Oktober 2004 die Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz eins und 2 Ziffer eins, StPO verhängt.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde gegen den Haftbefehl zurück und gab der Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde bestreitet lediglich den Haftgrund der Fluchtgefahr der Sache nach als willkürlich begründet, weil der Gerichtshof zweiter Instanz diesen "letztlich ausschließlich" darauf gestützt habe, dass die verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren einen verstärkten Fluchtanreiz darstelle.

Demgegenüber hat das Beschwerdegericht aber nicht nur die ausgesprochene Freiheitsstrafe an sich als Begründung der Fluchtgefahr angenommen, sondern darüber hinaus auch mitberücksichtigt, dass die Verurteilung im Falle ihrer Rechtskraft die Rechtsfolge des Amtsverlustes gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StGB nach sich ziehe. Damit drohe dem Verurteilten der Verlust der wirtschaftlichen Existenz. Ferner werde er von einer großen Anzahl von Gläubigern bedrängt. Im Zusammenhang mit der nun konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe bestehe trotz der festgestellten Inlandsbeziehung ein derart hoher Fluchtanreiz, welcher die Verhängung der Untersuchungshaft aus dem angeführten Haftgrund rechtfertige (BS 3f). Die rechtliche Annahme der im Paragraph 180, Absatz 2, StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) erfolgte daher nicht willkürlich, sondern sie wurde durch die angeführten, im Akteninhalt Deckung findenden Tatsachen fehlerfrei begründet.

Helmut K***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen der hiezu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Anmerkung

E75591 14Os144.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00144.04.1221.000

Dokumentnummer

JJT_20041221_OGH0002_0140OS00144_0400000_000