Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welche inhaltlich nur gegen die Schuldsprüche II 2 und III argumentiert. Sie ist teilweise im Recht.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welche inhaltlich nur gegen die Schuldsprüche römisch zwei 2 und römisch drei argumentiert. Sie ist teilweise im Recht.
Beim Vergehen der gefährlichen Drohung (Urteilsfaktum III) hat das Erstgericht tatsächlich keine Gründe für seine Feststellungen angeführt, obwohl es gemäß § 270 Abs 1 Z 5 StPO hiezu verpflichtet gewesen wäre. Es liegt hiezu daher der von der Beschwerde geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO vor.Beim Vergehen der gefährlichen Drohung (Urteilsfaktum römisch drei) hat das Erstgericht tatsächlich keine Gründe für seine Feststellungen angeführt, obwohl es gemäß Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, StPO hiezu verpflichtet gewesen wäre. Es liegt hiezu daher der von der Beschwerde geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO vor.
Der Tatbestand der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB (Urteilsfaktum II 2) ist nur dann verwirklicht, wenn der Begünstigte die ihm angelastete Tat auch tatsächlich begangen hat (Fabrizy, StGB8 § 299 Rz 1; RIS-Justiz RS0117599).Der Tatbestand der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB (Urteilsfaktum römisch zwei 2) ist nur dann verwirklicht, wenn der Begünstigte die ihm angelastete Tat auch tatsächlich begangen hat (Fabrizy, StGB8 Paragraph 299, Rz 1; RIS-Justiz RS0117599).
Wie die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zutreffend aufzeigt, haben die Tatrichter bloß festgestellt, dass Daniel G***** „mittels Haftbefehl gesucht wurde" (US 2, 6, 7 und 9). Diese Konstatierung reicht aber zur abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht aus. Es zeigt sich daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung, dass die Aufhebung des Urteils in Ansehung der Schuldsprüche II 2 und III und demgemäß auch im Strafausspruch sowie des Beschlusses gemäß § 494a StPO und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung im Umfang der Aufhebung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (§ 285e StPO).Wie die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zutreffend aufzeigt, haben die Tatrichter bloß festgestellt, dass Daniel G***** „mittels Haftbefehl gesucht wurde" (US 2, 6, 7 und 9). Diese Konstatierung reicht aber zur abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht aus. Es zeigt sich daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung, dass die Aufhebung des Urteils in Ansehung der Schuldsprüche römisch zwei 2 und römisch drei und demgemäß auch im Strafausspruch sowie des Beschlusses gemäß Paragraph 494 a, StPO und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung im Umfang der Aufhebung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (Paragraph 285 e, StPO).
In den Rechtsmittelanträgen begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des gesamten Urteils. Zu den Fakten I und II 1 bezeichnet er weder ausdrücklich Nichtigkeitsgründe noch zeigt er Umstände auf, die solche bilden sollen.In den Rechtsmittelanträgen begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des gesamten Urteils. Zu den Fakten römisch eins und römisch zwei 1 bezeichnet er weder ausdrücklich Nichtigkeitsgründe noch zeigt er Umstände auf, die solche bilden sollen.
Diesbezüglich war die Nichtigkeitsbeschwerde gleichfalls in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruches zu verweisen.Diesbezüglich war die Nichtigkeitsbeschwerde gleichfalls in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruches zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist im § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.