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Entscheidung 14 Os 144/09x×

Entscheidung 14 Os 144/09x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os144/09x

Entscheidungsdatum

15.12.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Jasmina K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 13. August 2009, GZ 425 Hv 3/08w-162, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jasmina K***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB (A), der Vergehen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB (B/I) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB (B/II) sowie (richtig:) des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (B/III) schuldig erkannt. Danach hat sie am 14. April 2005 in Bosnien im einverständlichen Zusammenwirken mit dem hiefür bereits rechtskräftig verurteilten Mirzet B***** vorsätzlich Sanja S*****

(A) zu töten versucht, indem sie einen säurehaltigen WC-Reiniger dieser einflößte und über deren Körper schüttete sowie hienach auf die am Boden Liegende mit einem Pkw zufuhr und sie mitschleifte, (B) vor den zu A beschriebenen Tathandlungen

römisch eins) mehrere Stunden in einem Pkw festgehalten,

römisch zwei) durch Tritte und Schläge gegen den Kopf, die Brüche des Ober- und des Unterkiefers sowie umfangreiche Schwellungen und Blutunterlaufungen im Stirn-, Scheitel- und Hinterhauptbereich zur Folge hatten, schwer am Körper verletzt sowie

römisch drei) durch die zu B/I beschriebene Tat und die mittels Entgegenhaltens eines Messers unterstrichene Äußerung, sie werde sie töten, zur Aufgabe der Lebensgemeinschaft mit Elvir K***** zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 4, 6, 10 a und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.

Dem Erkenntnisverfahren lag ursprünglich die Anklageschrift vom 1. Februar 2008 zu Grunde, in der die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin - ausgehend vom auch hier gegenständlichen objektiven Sachverhalt - hinsichtlich der vom Schuldspruch A umfassten Tat (nicht auf Tötung gerichteten Vorsatz, sondern nur) auf eine schwere Verletzung am Körper zielende Absicht vorwarf (ON 80). Das diesbezüglich vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht am 11. März 2008 gefällte Unzuständigkeitsurteil (ON 91) hob der Oberste Gerichtshof in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten (ON 97) am 5. August 2008 mit der wesentlichen Begründung auf, das Erstgericht habe gegen den in Paragraph 258, Absatz eins, StPO normierten Grundsatz der Unmittelbarkeit verstoßen (ON 101). Im hiedurch erforderlichen zweiten Rechtsgang brachte die Staatsanwaltschaft am 15. September 2008 eine neue Anklageschrift ein, in der sie bezüglich der dem Schuldspruch A zu Grunde liegenden Tat vom Tötungsvorsatz ausging (ON 102).

Gegen dieses Vorgehen wendet sich die Beschwerdeführerin mit Verfahrens- (Ziffer 4,) und Fragenrüge (Ziffer 6,). Da sie hiebei aber weder eine in der Hauptverhandlung angeblich verletzte oder missachtete Bestimmung nennt, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet, noch erkennen lässt, auf welche konkrete Fragestellung sie zielt, orientiert sie sich nicht an den gesetzlichen Kriterien der herangezogenen Nichtigkeitsgründe. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die praktische Bedeutung des Austauschs der Anklage (Paragraph 227, Absatz 2, StPO) gerade darin liegt, ein Unzuständigkeitsurteil zu vermeiden (Danek, WK-StPO Paragraph 227, Rz 5), und dass die auch einen solchen Austausch gegebenenfalls treffende, aus Paragraph 293, StPO resultierende Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Anklägers nur im - hier nicht aktuellen - Bereich der Teilrechtskraft besteht (Ratz, WK-StPO Paragraph 293, Rz 7 f). Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) einzelne Passagen der Aussage des Zeugen Mirzet B***** isoliert herausgreift und daraus für die Beschwerdeführerin günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Geschworenen.

Indem die Beschwerde aus unter einem vorgelegten Schriftstücken argumentiert, verfehlt sie die unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes unerlässliche Bezugnahme auf in der Hauptverhandlung vorgekommene oder solche Beweismittel, die so rechtzeitig zum Akt gekommen sind, dass sie in der Hauptverhandlung noch hätten vorkommen können und rechtens hätten vorkommen dürfen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 481).

Zur angesprochenen Frage einer außerordentlichen Wiederaufnahme des Strafverfahrens genügt der Hinweis, dass diesbezügliche Anträge von Privaten gemäß Paragraph 362, Absatz 3, StPO unzulässig sind.

Das Vorbringen der Sanktionsrüge (Ziffer 13,), die in der Dauer von fünfzehn Jahren bemessene Freiheitsstrafe (US 10) verletze die durch Paragraph 65, Absatz 2, StGB gezogene Schranke (Ziffer 13, erster Fall; vergleiche Fabrizy StPO10 Paragraph 281, Rz 73), erschöpft sich in der substratlosen Behauptung dieser Rechtsansicht und entzieht sich solcherart einer sachbezogenen Erwiderung.

Auf die mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden ist wegen des im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbots nicht einzugehen, wobei der Vollständigkeit halber festzuhalten bleibt, dass aus dem Vergleich der österreichischen mit der serbischen Rechtslage die behauptete Beschränkung nicht abzuleiten ist. Der Hinweis darauf, dass Mirzet B***** wegen der Mitwirkung an den gegenständlichen Taten in Serbien zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, hat schon mit Blick auf die selbständige Strafbarkeit mehrerer an einer Tat Beteiligter (Paragraph 13, StGB) auf sich zu beruhen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E92820 14Os144.09x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00144.09X.1215.000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010

Dokumentnummer

JJT_20091215_OGH0002_0140OS00144_09X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung