Die dagegen aus Z 4, 6, 10a und 13 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 4, 6, 10 a und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.
Dem Erkenntnisverfahren lag ursprünglich die Anklageschrift vom 1. Februar 2008 zu Grunde, in der die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin - ausgehend vom auch hier gegenständlichen objektiven Sachverhalt - hinsichtlich der vom Schuldspruch A umfassten Tat (nicht auf Tötung gerichteten Vorsatz, sondern nur) auf eine schwere Verletzung am Körper zielende Absicht vorwarf (ON 80). Das diesbezüglich vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht am 11. März 2008 gefällte Unzuständigkeitsurteil (ON 91) hob der Oberste Gerichtshof in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten (ON 97) am 5. August 2008 mit der wesentlichen Begründung auf, das Erstgericht habe gegen den in § 258 Abs 1 StPO normierten Grundsatz der Unmittelbarkeit verstoßen (ON 101). Im hiedurch erforderlichen zweiten Rechtsgang brachte die Staatsanwaltschaft am 15. September 2008 eine neue Anklageschrift ein, in der sie bezüglich der dem Schuldspruch A zu Grunde liegenden Tat vom Tötungsvorsatz ausging (ON 102).Dem Erkenntnisverfahren lag ursprünglich die Anklageschrift vom 1. Februar 2008 zu Grunde, in der die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin - ausgehend vom auch hier gegenständlichen objektiven Sachverhalt - hinsichtlich der vom Schuldspruch A umfassten Tat (nicht auf Tötung gerichteten Vorsatz, sondern nur) auf eine schwere Verletzung am Körper zielende Absicht vorwarf (ON 80). Das diesbezüglich vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht am 11. März 2008 gefällte Unzuständigkeitsurteil (ON 91) hob der Oberste Gerichtshof in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten (ON 97) am 5. August 2008 mit der wesentlichen Begründung auf, das Erstgericht habe gegen den in Paragraph 258, Absatz eins, StPO normierten Grundsatz der Unmittelbarkeit verstoßen (ON 101). Im hiedurch erforderlichen zweiten Rechtsgang brachte die Staatsanwaltschaft am 15. September 2008 eine neue Anklageschrift ein, in der sie bezüglich der dem Schuldspruch A zu Grunde liegenden Tat vom Tötungsvorsatz ausging (ON 102).
Gegen dieses Vorgehen wendet sich die Beschwerdeführerin mit Verfahrens- (Z 4) und Fragenrüge (Z 6). Da sie hiebei aber weder eine in der Hauptverhandlung angeblich verletzte oder missachtete Bestimmung nennt, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet, noch erkennen lässt, auf welche konkrete Fragestellung sie zielt, orientiert sie sich nicht an den gesetzlichen Kriterien der herangezogenen Nichtigkeitsgründe. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die praktische Bedeutung des Austauschs der Anklage (§ 227 Abs 2 StPO) gerade darin liegt, ein Unzuständigkeitsurteil zu vermeiden (Danek, WK-StPO § 227 Rz 5), und dass die auch einen solchen Austausch gegebenenfalls treffende, aus § 293 StPO resultierende Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Anklägers nur im - hier nicht aktuellen - Bereich der Teilrechtskraft besteht (Ratz, WK-StPO § 293 Rz 7 f). Soweit die Tatsachenrüge (Z 10a) einzelne Passagen der Aussage des Zeugen Mirzet B***** isoliert herausgreift und daraus für die Beschwerdeführerin günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Geschworenen.Gegen dieses Vorgehen wendet sich die Beschwerdeführerin mit Verfahrens- (Ziffer 4,) und Fragenrüge (Ziffer 6,). Da sie hiebei aber weder eine in der Hauptverhandlung angeblich verletzte oder missachtete Bestimmung nennt, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet, noch erkennen lässt, auf welche konkrete Fragestellung sie zielt, orientiert sie sich nicht an den gesetzlichen Kriterien der herangezogenen Nichtigkeitsgründe. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die praktische Bedeutung des Austauschs der Anklage (Paragraph 227, Absatz 2, StPO) gerade darin liegt, ein Unzuständigkeitsurteil zu vermeiden (Danek, WK-StPO Paragraph 227, Rz 5), und dass die auch einen solchen Austausch gegebenenfalls treffende, aus Paragraph 293, StPO resultierende Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Anklägers nur im - hier nicht aktuellen - Bereich der Teilrechtskraft besteht (Ratz, WK-StPO Paragraph 293, Rz 7 f). Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) einzelne Passagen der Aussage des Zeugen Mirzet B***** isoliert herausgreift und daraus für die Beschwerdeführerin günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Geschworenen.
Indem die Beschwerde aus unter einem vorgelegten Schriftstücken argumentiert, verfehlt sie die unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes unerlässliche Bezugnahme auf in der Hauptverhandlung vorgekommene oder solche Beweismittel, die so rechtzeitig zum Akt gekommen sind, dass sie in der Hauptverhandlung noch hätten vorkommen können und rechtens hätten vorkommen dürfen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481).Indem die Beschwerde aus unter einem vorgelegten Schriftstücken argumentiert, verfehlt sie die unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes unerlässliche Bezugnahme auf in der Hauptverhandlung vorgekommene oder solche Beweismittel, die so rechtzeitig zum Akt gekommen sind, dass sie in der Hauptverhandlung noch hätten vorkommen können und rechtens hätten vorkommen dürfen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 481).
Zur angesprochenen Frage einer außerordentlichen Wiederaufnahme des Strafverfahrens genügt der Hinweis, dass diesbezügliche Anträge von Privaten gemäß § 362 Abs 3 StPO unzulässig sind.Zur angesprochenen Frage einer außerordentlichen Wiederaufnahme des Strafverfahrens genügt der Hinweis, dass diesbezügliche Anträge von Privaten gemäß Paragraph 362, Absatz 3, StPO unzulässig sind.
Das Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 13), die in der Dauer von fünfzehn Jahren bemessene Freiheitsstrafe (US 10) verletze die durch § 65 Abs 2 StGB gezogene Schranke (Z 13 erster Fall; vgl Fabrizy StPO10 § 281 Rz 73), erschöpft sich in der substratlosen Behauptung dieser Rechtsansicht und entzieht sich solcherart einer sachbezogenen Erwiderung.Das Vorbringen der Sanktionsrüge (Ziffer 13,), die in der Dauer von fünfzehn Jahren bemessene Freiheitsstrafe (US 10) verletze die durch Paragraph 65, Absatz 2, StGB gezogene Schranke (Ziffer 13, erster Fall; vergleiche Fabrizy StPO10 Paragraph 281, Rz 73), erschöpft sich in der substratlosen Behauptung dieser Rechtsansicht und entzieht sich solcherart einer sachbezogenen Erwiderung.
Auf die mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden ist wegen des im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbots nicht einzugehen, wobei der Vollständigkeit halber festzuhalten bleibt, dass aus dem Vergleich der österreichischen mit der serbischen Rechtslage die behauptete Beschränkung nicht abzuleiten ist. Der Hinweis darauf, dass Mirzet B***** wegen der Mitwirkung an den gegenständlichen Taten in Serbien zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, hat schon mit Blick auf die selbständige Strafbarkeit mehrerer an einer Tat Beteiligter (§ 13 StGB) auf sich zu beruhen.Auf die mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden ist wegen des im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbots nicht einzugehen, wobei der Vollständigkeit halber festzuhalten bleibt, dass aus dem Vergleich der österreichischen mit der serbischen Rechtslage die behauptete Beschränkung nicht abzuleiten ist. Der Hinweis darauf, dass Mirzet B***** wegen der Mitwirkung an den gegenständlichen Taten in Serbien zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, hat schon mit Blick auf die selbständige Strafbarkeit mehrerer an einer Tat Beteiligter (Paragraph 13, StGB) auf sich zu beruhen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.