Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unberechtigt.
Zur Begründung der Unglaubwürdigkeit der Verantwortung des Angeklagten wies das Erstgericht im Urteil u.a. auf seine divergierenden Angaben vor der Polizei (S. 83) und in der Hauptverhandlung (S. 207) über die Herkunft des anläßlich seiner Festnahme bei ihm vorgefundenen Bargeldbetrages von über 13.000 S hin (US 8).
Dazu hatte der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Einholung einer Bestätigung seines letzten Arbeitgebers zum Beweis dafür beantragt (S. 265), daß er von diesem eine höhere Abfertigung erhalten habe, womit er ersichtlich seine in der Hauptverhandlung vorgebrachte Version belegen wollte, daß die 13.000 S von daher - und nicht aus einer Zuwendung seiner Freundin, wie er bei der Polizei behauptet hatte - stammten.
Diesen Beweisantrag hat der Schöffensenat - der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider - mit Recht abgelehnt, weil er keine entscheidende Tatsache betraf. Für die Beweiswürdigung war in diesem Zusammenhang nur der auch durch ein positives Beweisergebnis nicht auszuräumende Widerspruch in der Verantwortung des Angeklagten über die Herkunft des Geldes maßgebend, nicht aber, woher dieses Geld tatsächlich stammte. Im übrigen sei dazu noch angemerkt, daß der Nachweis des Erhalts einer Abfertigung noch immer nicht den auffallenden, von den Tatrichtern ersichtlich als Indiz für einen Suchtgifthandel gewerteten Umstand erklären könnte, daß der beschäftigungslose Angeklagte einen Bargeldbetrag von 13.000 S bei sich getragen hat.Diesen Beweisantrag hat der Schöffensenat - der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider - mit Recht abgelehnt, weil er keine entscheidende Tatsache betraf. Für die Beweiswürdigung war in diesem Zusammenhang nur der auch durch ein positives Beweisergebnis nicht auszuräumende Widerspruch in der Verantwortung des Angeklagten über die Herkunft des Geldes maßgebend, nicht aber, woher dieses Geld tatsächlich stammte. Im übrigen sei dazu noch angemerkt, daß der Nachweis des Erhalts einer Abfertigung noch immer nicht den auffallenden, von den Tatrichtern ersichtlich als Indiz für einen Suchtgifthandel gewerteten Umstand erklären könnte, daß der beschäftigungslose Angeklagte einen Bargeldbetrag von 13.000 S bei sich getragen hat.
Aus welchem Motiv der Angeklagte dem Zeugen Georg S***** vorerst geringe Mengen Heroin unentgeltlich überließ (US 5 iVm S 253), ist an sich ohne Relevanz, zumal diese Suchtgiftübergaben nicht Gegenstand des Schuldspruchs sind. Die Überlegung des Erstgerichtes, daß dies in der Absicht geschah, den S***** an sich zu binden, ist aber unter dem Gesichtspunkt der Anwerbung eines - wenn auch ohnedies schon süchtigen - Kunden keineswegs von der Hand zu weisen.Aus welchem Motiv der Angeklagte dem Zeugen Georg S***** vorerst geringe Mengen Heroin unentgeltlich überließ (US 5 in Verbindung mit S 253), ist an sich ohne Relevanz, zumal diese Suchtgiftübergaben nicht Gegenstand des Schuldspruchs sind. Die Überlegung des Erstgerichtes, daß dies in der Absicht geschah, den S***** an sich zu binden, ist aber unter dem Gesichtspunkt der Anwerbung eines - wenn auch ohnedies schon süchtigen - Kunden keineswegs von der Hand zu weisen.
Für die Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben des Zeugen Georg S***** führt das Erstgericht im Urteil an, daß er mit einer fälschlichen Beschuldigung des Angeklagten seine Position in dem gegen ihn selbst geführten Strafverfahren nicht verbessern könnte (US 8). Dies ist insoferne richtig, als ihm die versuchte Weitergabe der nach seiner Aussage vom Angeklagten übernommenen 22 Gramm Heroin (A/2) an einen verdeckten Ermittler auf Grund seines Geständnisses jedenfalls anzulasten ist. Andererseits hat aber auch der bezügliche Beschwerdeeinwand etwas für sich, als nach der Darstellung des Zeugen dem Angeklagten ein größerer Schuldanteil an dieser Suchtgifttransaktion zufällt. Somit geht es aber hier um die Bewertung eines ambivalenten Beweisargumentes und damit in Wahrheit um eine Würdigungsfrage, die nicht Gegenstand einer Mängelrüge (Z 5) sein kann.Für die Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben des Zeugen Georg S***** führt das Erstgericht im Urteil an, daß er mit einer fälschlichen Beschuldigung des Angeklagten seine Position in dem gegen ihn selbst geführten Strafverfahren nicht verbessern könnte (US 8). Dies ist insoferne richtig, als ihm die versuchte Weitergabe der nach seiner Aussage vom Angeklagten übernommenen 22 Gramm Heroin (A/2) an einen verdeckten Ermittler auf Grund seines Geständnisses jedenfalls anzulasten ist. Andererseits hat aber auch der bezügliche Beschwerdeeinwand etwas für sich, als nach der Darstellung des Zeugen dem Angeklagten ein größerer Schuldanteil an dieser Suchtgifttransaktion zufällt. Somit geht es aber hier um die Bewertung eines ambivalenten Beweisargumentes und damit in Wahrheit um eine Würdigungsfrage, die nicht Gegenstand einer Mängelrüge (Ziffer 5,) sein kann.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war demnach als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war demnach als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).