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Entscheidung 14 Os 144/95×

Entscheidung 14 Os 144/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os144/95(14Os145/95)

Entscheidungsdatum

21.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.November 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bartholner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Khemais G*****aaya und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG, Paragraph 15, StGB und anderer strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Khemais G*****aaya, des Khaled Ben Ali A***** und des Igor M***** sowie über die Berufungen des Helmut S***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30.März 1995, GZ 8 römisch fünf r 3.435/94-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten G*****, A***** und M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Schuldsprüche zweier weiterer Angeklagten enthält, wurden Khemais G***** (als unmittelbarer Täter) und Khaled Ben Ali A***** (als Beitragstäter) des im Stadium des Versuches (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG (I/2 bzw II/2), Khemais G***** zudem auch des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (römisch drei) und Igor M***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG (I/1 a) sowie der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB (römisch vier) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB (römisch fünf) schuldig erkannt.

Darnach haben die angeführten Angeklagten

Suchtgift "in einer großen Menge, deren Weitergabe geeignet wäre, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen herbeizuführen", in Verkehr gesetzt bzw in Verkehr zu setzen versucht, und zwar

(zu I/1 a) Igor M***** in Wien an Radovan V***** Anfang Dezember 1994 5 g Heroin um 3.500 Schilling sowie am 16.Dezember 1994 5 g Heroin um 4.500 Schilling und 100 g Heroin um 57.000 Schilling in Verkehr gesetzt,

(zu I/2) Khemais G***** am 17.Dezember 1994 in Graz 100 g Heroin um vereinbarte 100.000 Schilling an eine nicht näher bekannte Abnehmergruppe in Verkehr zu setzen versucht, wobei die Vollendung nur unterblieb, weil er von observierenden Beamten verhaftet wurde, und

(zu II/2) Khaled Ben Ali A***** zu der obbezeichneten Tat des Khemais G***** dadurch beigetragen, daß er seinen PKW für die Suchtgiftbeschaffungsfahrt nach Wien zur Verfügung stellte, in Wien mit den Suchtgifthändlern Kontakt aufnahm, das Heroin einem vorläufigen Test unterzog, in Empfang nahm und in der Folge in seinem Fahrzeug nach Graz führte.

Darüberhinaus hat Khemais G*****

(zu römisch drei), außer den Bestimmungen der Paragraphen 12 und 14 a SGG, den bestehenden Vorschriften zuwider bis Ende 1994 geringe Mengen Cannabisharz, Cannabisgras sowie geringe Mengen von Heroin unerlaubt zum Eigenkonsum erworben und besessen sowie

der Angeklagte Igor M***** in Wien

(zu römisch vier) am 19.Dezember 1994 die ihn verhaftenden Polizeibeamten Kurt F***** und Werner G***** durch Versetzen von Schlägen und Tritten, somit durch Gewalt, an einer Amtshandlung gehindert und

(zu römisch fünf) hiedurch die beiden Beamten während der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Diese Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten G*****, A***** und M***** mit Nichtigkeitsbeschwerden, die A***** unausgeführt ließ, während G***** und M***** ihre Beschwerden auf die Ziffer 5 und 5 a, der Letztgenannte auch auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützen. Den Strafausspruch fechten diese Angeklagten und der Angeklagte Helmut S***** mit Berufung an; die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die V***** und M***** betreffenden Strafaussprüche.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Khemais G*****:

Der Beschwerde (Ziffer 5,) zuwider blieb die Feststellung des Suchtgiftkonsums (Urteilsfaktum römisch drei) keinesfalls unbegründet, stützt das Schöffengericht doch seine diesbezüglichen Konstatierungen ausdrücklich auf die Angaben der Mitangeklagten S***** und V***** (US 19 in Verbindung mit S 129/I, 261 und 263/III, US 23 in Verbindung mit S 299 ff/I und 373 ff/I) sowie insbesondere auch auf die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei, der gegenüber er wiederholten Erwerb und Konsum von geringen Mengen Heroin zugestanden hatte (US 19 in Verbindung mit S 61/I und 117/I).

Zwar trifft es zu, daß das dem Angeklagten G***** zur Last gelegte Inverkehrsetzen von Suchtgift im Spruch des Urteils als versuchtes (I/2), in der Begründung der rechtlichen Beurteilung hingegen als vollendetes Delikt (US 20, 26) bezeichnet wurde. Abgesehen davon aber, daß die im Urteilstenor vorgenommene Wertung als Versuch in den in den Gründen an anderer Stelle (US 17) - aktengetreu - getroffenen Feststellungen zum Tathergang ihre sachverhaltsmäßige Grundlage findet, und darüber hinaus der relevierte Nichtigkeitsgrund nur auf einen Widerspruch in der Tatsachenfeststellung, nicht aber auf einen Widerspruch in rechtlicher Beziehung gestützt werden kann, vermag sich die aufgezeigte Diskrepanz nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers auszuwirken, weshalb sich jede weiter Erörterung des darauf Bezug nehmenden Beschwerdevorbringens erübrigt (Paragraph 282, Absatz 2, StPO).

Auch der geltend gemachte Begründungsmangel zur subjektiven Tatseite haftet dem Urteil nicht an. Scheingründe, wie sie die Beschwerde behauptet, sind solche, die bloß formal die Feststellung stützen, inhaltlich zu ihr aber keinen sachlichen Bezug haben. Davon kann im vorliegenden Fall, in dem der Vorsatz des Angeklagten aus seiner Vorgangsweise bei dem - im übrigen ausführlich dargestellten - Heroindeal denklogisch abgeleitet wurde, keine Rede sein.

Aber auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist unbegründet. Der Beschwerdehinweis auf die Kooperation des Angeklagten G***** mit der Polizei betrifft ein - von der Anklage gar nicht erfaßtes - zur Überführung des Suchtgiftlieferanten (M*****) geplantes Heroingeschäft, das erst nach der Verhaftung des Beschwerdeführers initiiert wurde. Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen können sich daraus nicht ergeben.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Khaled Ben Ali A*****:

Mangels einer Ausführung der Beschwerde und angesichts dessen, daß auch bei ihrer Anmeldung keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins -, 11, StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, insbesonders Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden könnten, nicht ausdrücklich oder durch deutliche Hinweisung angeführt wurden, entzieht sich die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten einer sachlichen Behandlung.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Igor M*****:

Die Beschwerdeausführungen zur Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erschöpfen sich in der bloßen Behauptung der Unvollständigkeit der Beweiskette, aufgrund deren das Schöffengericht zur Annahme der Täterschaft dieses Angeklagten gelangte, ohne indes aufzuzeigen, worin diese Unvollständigkeit gelegen sein soll. Die Ausführungen übergehen damit alle zu dieser Feststellung angestellten beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter (US 23-25). Zweifel an deren Richtigkeit vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) nicht zu erwecken, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde auch insoweit ins Leere geht.

Aber auch die gegen den Schuldspruch zu den Urteilsfakten römisch vier und römisch fünf erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) - soweit sie sich nicht überhaupt als bloße Bekämpfung der Beweiswürdigung darstellt - versagt, orientiert sie sich doch nicht am Urteilssachverhalt. Demzufolge leistete der Beschwerdeführer M***** seiner Verhaftung durch von ihm als solche erkannte Polizeibeamte durch Fußtritte und Schläge Widerstand, wobei das Schöffengericht diese Feststellung ua auf die Aussagen der Zeugen G***** und F***** stützt (US 25). Darnach aber zeigte BI G***** dem Angeklagten vor dessen Fluchtversuch seine Dienstmarke und schrie während der späteren Festnahme mehrmals "Polizei" (S 307/III), was auch von AI F***** bestätigt wurde, der bekundete, daß sich beide Beamte als Polizisten zu erkennen gaben (S 313/III). Die Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt daher in diesem Punkt ihre gesetzmäßige Darstellung ebenso wie mit dem Einwand, das Urteilsfaktum römisch fünf sei "durch Paragraph 269, StGB subsumiert", übergeht sie dabei doch die zur Verwirklichung des konkurrierenden Verletzungsdeliktes der Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB getroffenen Konstatierungen.

Schließlich fehlt es - entgegen der Beschwerdeansicht - auch an einem für die Annahme einer Notwehrsituation erforderlichen Tatsachensubstrat, sodaß die Rechtsrüge des Angeklagten M***** auch in dieser Hinsicht nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführt ist.

Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden waren somit teils mangels gesetzmäßiger Ausführung, teils als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285 a Ziffer 2 und Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Zur Entscheidung über die Berufungen ist demnach das Oberlandesgericht Graz zuständig.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E40717 14D01445

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00144.95.1121.000

Dokumentnummer

JJT_19951121_OGH0002_0140OS00144_9500000_000