Der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsrüge aufgezeigte Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite liegt vor.
Zum Vorsatz des § 37 Abs 1 lit a FinStrG gehört die Kenntnis des Täters, daß es sich um eine Sache handelt, die mit der Herkunft aus einer der in dieser Bestimmung erschöpfend bezeichneten Vortaten belastet ist. Hiefür genügt dolus eventualis (§ 8 Abs 1 zweiter Halbsatz FinStrG; Dorazil/Harbich FinStrG MGA § 37 E 3 a). Ein Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) um diese Tatsache ist hingegen nicht verlangt.Zum Vorsatz des Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG gehört die Kenntnis des Täters, daß es sich um eine Sache handelt, die mit der Herkunft aus einer der in dieser Bestimmung erschöpfend bezeichneten Vortaten belastet ist. Hiefür genügt dolus eventualis (Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Halbsatz FinStrG; Dorazil/Harbich FinStrG MGA Paragraph 37, E 3 a). Ein Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) um diese Tatsache ist hingegen nicht verlangt.
Das Schöffengericht gründete den Freispruch darauf, daß sich nicht erweisen lasse, daß der Angeklagte wußte, daß es sich um unverzollte russische Laborchemikalien handelte (US 4), und setzte sich - offenbar aus einer verfehlten Rechtsansicht - mit der Frage, ob allenfalls beim Angeklagten nur bedingter Vorsatz vorlag, nicht auseinander. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil nach den Verfahrensergebnissen (zB telefonische Erklärung des Dusan U*****, wonach das Scandium nicht verzollt und der Angeklagte für die Zollangelegenheiten verantwortlich gewesen sei - S 247/I; Fehlen von Zollpapieren) Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Angeklagte die Herkunft des Scandiumkristallins aus einem Schmuggel für naheliegend angesehen hatte, aber dennoch handelte, weil er den nachteiligen Ereignisablauf hinzunehmen gewillt war (§ 8 Abs 1 zweiter Halbsatz FinStrG).Das Schöffengericht gründete den Freispruch darauf, daß sich nicht erweisen lasse, daß der Angeklagte wußte, daß es sich um unverzollte russische Laborchemikalien handelte (US 4), und setzte sich - offenbar aus einer verfehlten Rechtsansicht - mit der Frage, ob allenfalls beim Angeklagten nur bedingter Vorsatz vorlag, nicht auseinander. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil nach den Verfahrensergebnissen (zB telefonische Erklärung des Dusan U*****, wonach das Scandium nicht verzollt und der Angeklagte für die Zollangelegenheiten verantwortlich gewesen sei - S 247/I; Fehlen von Zollpapieren) Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Angeklagte die Herkunft des Scandiumkristallins aus einem Schmuggel für naheliegend angesehen hatte, aber dennoch handelte, weil er den nachteiligen Ereignisablauf hinzunehmen gewillt war (Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Halbsatz FinStrG).
Demnach war schon in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das freisprechende Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO), ohne daß es noch des Eingehens auf das Beschwerdevorbringen der Finanzstrafbehörde bedurfte.Demnach war schon in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das freisprechende Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO), ohne daß es noch des Eingehens auf das Beschwerdevorbringen der Finanzstrafbehörde bedurfte.