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Entscheidung 14 Os 144/97×

Entscheidung 14 Os 144/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os144/97

Entscheidungsdatum

09.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann M***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde römisch eins.Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Juni 1997, GZ 12 b römisch fünf r 10.193/96-28, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiß, des Vertreters des Hauptzollamtes Innsbruck Mag.Spiegel, und des Verteidigers Dr.Klein, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Das Hauptzollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde römisch eins.Instanz wird mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann M***** von der gegen ihn wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG erhobenen Anklage, er habe im Herbst 1992 in Schwechat und anderen Orten 2.328,8 Gramm Scandiumkristallin im Wert von 3,542.104,80 S, das von dem abgesondert verfolgten Dusan U***** nach Österreich geschmuggelt worden war, an sich gebracht und in der Zeit vom 21. September 1992 bis 11. März 1993 bei der Spedition LKW Walter in Wiener Neudorf als Inlandsgut eingelagert, "gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO" vergleiche aber Paragraph 214, FinStrG) freigesprochen.

Dagegen richten sich Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) und des Hauptzollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO).

Rechtliche Beurteilung

Der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsrüge aufgezeigte Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite liegt vor.

Zum Vorsatz des Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG gehört die Kenntnis des Täters, daß es sich um eine Sache handelt, die mit der Herkunft aus einer der in dieser Bestimmung erschöpfend bezeichneten Vortaten belastet ist. Hiefür genügt dolus eventualis (Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Halbsatz FinStrG; Dorazil/Harbich FinStrG MGA Paragraph 37, E 3 a). Ein Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) um diese Tatsache ist hingegen nicht verlangt.

Das Schöffengericht gründete den Freispruch darauf, daß sich nicht erweisen lasse, daß der Angeklagte wußte, daß es sich um unverzollte russische Laborchemikalien handelte (US 4), und setzte sich - offenbar aus einer verfehlten Rechtsansicht - mit der Frage, ob allenfalls beim Angeklagten nur bedingter Vorsatz vorlag, nicht auseinander. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil nach den Verfahrensergebnissen (zB telefonische Erklärung des Dusan U*****, wonach das Scandium nicht verzollt und der Angeklagte für die Zollangelegenheiten verantwortlich gewesen sei - S 247/I; Fehlen von Zollpapieren) Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Angeklagte die Herkunft des Scandiumkristallins aus einem Schmuggel für naheliegend angesehen hatte, aber dennoch handelte, weil er den nachteiligen Ereignisablauf hinzunehmen gewillt war (Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Halbsatz FinStrG).

Demnach war schon in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das freisprechende Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO), ohne daß es noch des Eingehens auf das Beschwerdevorbringen der Finanzstrafbehörde bedurfte.

Anmerkung

E48714 14D01447

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00144.97.1209.000

Dokumentnummer

JJT_19971209_OGH0002_0140OS00144_9700000_000