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Entscheidung 14 Os 144/98×

Entscheidung 14 Os 144/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os144/98 (14Os149/98)

Entscheidungsdatum

15.12.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Renate F***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. Juli 1998, GZ 5 römisch fünf r 1.012/98-28, ferner über ihre Beschwerde gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Renate F***** des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB (1) und des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB (2) schuldig erkannt.

Darnach hat sie in P***** im Zusammenwirken als Mittäterin mit Franz K***** jeweils mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung

(1) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Anfang und Mitte November 1997 den Josef G***** durch die Vorgabe, umgehend eine Schuld tilgen zu müssen (Zimmermiete) und fähig und willens zu sein, das hingegebene Geld binnen einer Woche zurückzuzahlen, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich zur leihweisen Übergabe von 5.000 S verleitet, die diesen im angeführten Betrag schädigte;

(2) am 8. Jänner 1998 eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in unbekannter Höhe, dem Josef G***** durch Einschlagen einer Fensterscheibe und Einsteigen in sein Wohnhaus, mithin durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude, wegzunehmen versucht.

Die von der Angeklagten dagegen (überwiegend undifferenziert) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Mit ihren zunächst gegen den Schuldspruch wegen des Einbruchsdiebstahls erhobenen Einwänden macht die Beschwerdeführerin keinen formellen Begründungsmangel des erstgerichtlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen geltend. Wie sie teilweise selbst zutreffend ausführt, stützte das Erstgericht seine Überzeugung von ihrer Mittäterschaft an dem (vom Mitangeklagten Franz K***** eingestandenen) Einbruchsdiebstahl insbesondere auf das gemeinsame Vorgehen mit K***** beim vorangegangenen Betrug im November 1997, bei welchem die beiden die Verhältnisse auskundschaften konnten, auf die (insbesondere zufolge wiedererkannter Stimme) erwiesene Mitwirkung der Angeklagten am Diebstahl durch ihren der Ablenkung vom Einbruchsobjekt dienenden Telefonanruf, auf die auf zwei unmittelbare Täter hinweisende Verwendung zweier Werkzeuge (Hacke und Hammer) beim Einbruchsdiebstahl und die bei Unterbleiben der Mitwirkung einer dritten Person geringere Aufdeckungsgefahr sowie den Umstand, daß der Angeklagten angesichts ihrer wiederholten Straffälligkeit wegen Vermögensdelikten die Tat nicht persönlichkeitsfremd ist. Die Beschwerdeführerin hält den vom Erstgericht logisch und empirisch einwandfrei gezogenen Schlußfolgerungen - von denen keineswegs verlangt ist, daß sie die einzig möglichen sind - ihren eigenen beweiswürdigenden Überlegungen entgegen und bekämpft damit in unzulässiger Weise bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen (Ziffer 5 a,).

Mit ihrem (ohne ziffernmäßige Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes erhobenen) Einwand gegen den Schuldspruch wegen Betruges ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, daß ihr im Urteilstenor Betrug mit einem Schaden von 5.000 S zur Last gelegt wird, wogegen in den Urteilsgründen (US 7 und 15) nur eine Schädigung im Differenzbetrag zwischen den herausgelockten 5.000 S und dem Wert des zurückgelassenen Besteckes von 2.800 S als vom Vorsatz umfaßt angegeben wird. Ein Beschwerdeerfolg scheidet jedoch deshalb aus, weil die rechtliche Subsumtion davon nicht berührt wird.

Indem die Beschwerdeführerin sich schließlich - wiederum ohne ausdrückliche Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes - zum Vorwurf des Einbruchsdiebstahls gegen die hypothetische und daher überflüssige Urteilsausführung (US 16) wendet, wonach sie selbst unter der Annahme ihrer Nichtanwesenheit am Tatort aufgrund ihres Telefonanrufes als Beitragstäterin haften würde, bekämpft sie einen nicht ergangenen Schuldspruch, weshalb die insoweit der Sache nach aufgestellte Behauptung eines Feststellungsmangels (Ziffer 9, Litera a,) auf sich beruhen kann.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E52750 14D01448

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00144.98.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19981215_OGH0002_0140OS00144_9800000_000