Mit ihren zunächst gegen den Schuldspruch wegen des Einbruchsdiebstahls erhobenen Einwänden macht die Beschwerdeführerin keinen formellen Begründungsmangel des erstgerichtlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen geltend. Wie sie teilweise selbst zutreffend ausführt, stützte das Erstgericht seine Überzeugung von ihrer Mittäterschaft an dem (vom Mitangeklagten Franz K***** eingestandenen) Einbruchsdiebstahl insbesondere auf das gemeinsame Vorgehen mit K***** beim vorangegangenen Betrug im November 1997, bei welchem die beiden die Verhältnisse auskundschaften konnten, auf die (insbesondere zufolge wiedererkannter Stimme) erwiesene Mitwirkung der Angeklagten am Diebstahl durch ihren der Ablenkung vom Einbruchsobjekt dienenden Telefonanruf, auf die auf zwei unmittelbare Täter hinweisende Verwendung zweier Werkzeuge (Hacke und Hammer) beim Einbruchsdiebstahl und die bei Unterbleiben der Mitwirkung einer dritten Person geringere Aufdeckungsgefahr sowie den Umstand, daß der Angeklagten angesichts ihrer wiederholten Straffälligkeit wegen Vermögensdelikten die Tat nicht persönlichkeitsfremd ist. Die Beschwerdeführerin hält den vom Erstgericht logisch und empirisch einwandfrei gezogenen Schlußfolgerungen - von denen keineswegs verlangt ist, daß sie die einzig möglichen sind - ihren eigenen beweiswürdigenden Überlegungen entgegen und bekämpft damit in unzulässiger Weise bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen (Z 5a).Nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen (Ziffer 5 a,).
Mit ihrem (ohne ziffernmäßige Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes erhobenen) Einwand gegen den Schuldspruch wegen Betruges ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, daß ihr im Urteilstenor Betrug mit einem Schaden von 5.000 S zur Last gelegt wird, wogegen in den Urteilsgründen (US 7 und 15) nur eine Schädigung im Differenzbetrag zwischen den herausgelockten 5.000 S und dem Wert des zurückgelassenen Besteckes von 2.800 S als vom Vorsatz umfaßt angegeben wird. Ein Beschwerdeerfolg scheidet jedoch deshalb aus, weil die rechtliche Subsumtion davon nicht berührt wird.
Indem die Beschwerdeführerin sich schließlich - wiederum ohne ausdrückliche Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes - zum Vorwurf des Einbruchsdiebstahls gegen die hypothetische und daher überflüssige Urteilsausführung (US 16) wendet, wonach sie selbst unter der Annahme ihrer Nichtanwesenheit am Tatort aufgrund ihres Telefonanrufes als Beitragstäterin haften würde, bekämpft sie einen nicht ergangenen Schuldspruch, weshalb die insoweit der Sache nach aufgestellte Behauptung eines Feststellungsmangels (Z 9 lit a) auf sich beruhen kann.Indem die Beschwerdeführerin sich schließlich - wiederum ohne ausdrückliche Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes - zum Vorwurf des Einbruchsdiebstahls gegen die hypothetische und daher überflüssige Urteilsausführung (US 16) wendet, wonach sie selbst unter der Annahme ihrer Nichtanwesenheit am Tatort aufgrund ihres Telefonanrufes als Beitragstäterin haften würde, bekämpft sie einen nicht ergangenen Schuldspruch, weshalb die insoweit der Sache nach aufgestellte Behauptung eines Feststellungsmangels (Ziffer 9, Litera a,) auf sich beruhen kann.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.