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Entscheidung 14 Os 145/00×

Entscheidung 14 Os 145/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os145/00

Entscheidungsdatum

09.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario M***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 6. Oktober 2000, GZ 12 römisch fünf r 1.189/00-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Mario M***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 21. April 2000 in Graz dadurch, dass er Trude A***** Faustschläge gegen den Kopf und in den Bauch versetzte und sie gegen ein Fenster stieß, sohin mit Gewalt gegen eine Person, sowie indem er eine Gaspistole gegen sie richtete und ihr kundtat, dass es um ihr Leben gehe, mithin durch die unter Verwendung einer Waffe geäußerte Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB), der Trude A***** im Eigentum der Renate B***** stehendes Bargeld von 10.705 S mit dem Vorsatz weggenommen, sich und eine Dritte unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 6, 9, 10 a und 13 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Mit dem lapidaren Hinweis auf vorgebliche, nicht näher konkretisierte Widersprüche in den Aussagen des Tatopfers Trude A***** vermag der Angeklagte angesichts der durch sein in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltenes Geständnis (S 7/II) gedeckten, anklagekonform in die Hauptfrage aufgenommenen Verwendung der Waffe als Drohmittel seine auf Stellung einer Eventualfrage in Richtung Diebstahls mit Waffen nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 4, StGB abzielende Fragenrüge (Ziffer 6,; nominell auch Ziffer 5,) nicht gehörig zu substantiieren.

Die Behauptung, der Wahrspruch der Geschworenen sei "widersprüchlich" (Ziffer 9,), weil die - isoliert hervorgehobene - Äußerung: "Es geht um ihr Leben" objektiv nicht als Drohung verstanden werden könne, orientiert sich prozessordnungswidrig nicht am Gesamtinhalt des Wahrspruchs.

Nach Prüfung des auf unwesentliche Umstände, wie die Frage des Eintritts eines Verletzungserfolges oder den wortgenauen Inhalt der verbalen Drohung bezogenen Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 10 a,).

Mit der Behauptung der Nichtberücksichtigung mehrerer, angeblich eine Anwendung des Paragraph 41, StGB rechtfertigender Milderungsgründe sowie der irrigen Annahme von Erschwerungsumständen wird keine durch rechtsfehlerhafte Beurteilung von Strafzumessungstatsachen begründete Nichtigkeit (Ziffer 13,) geltend gemacht, sondern es werden nur Berufungsgründe dargestellt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E60309 14D01450

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00145..0109.000

Dokumentnummer

JJT_20010109_OGH0002_0140OS00145_0000000_000