Die vom Angeklagten dagegen aus § 345 Abs 1 Z 5, 6, 9, 10a und 13 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 6, 9, 10 a und 13 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Mit dem lapidaren Hinweis auf vorgebliche, nicht näher konkretisierte Widersprüche in den Aussagen des Tatopfers Trude A***** vermag der Angeklagte angesichts der durch sein in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltenes Geständnis (S 7/II) gedeckten, anklagekonform in die Hauptfrage aufgenommenen Verwendung der Waffe als Drohmittel seine auf Stellung einer Eventualfrage in Richtung Diebstahls mit Waffen nach §§ 127, 129 Z 4 StGB abzielende Fragenrüge (Z 6; nominell auch Z 5) nicht gehörig zu substantiieren.Mit dem lapidaren Hinweis auf vorgebliche, nicht näher konkretisierte Widersprüche in den Aussagen des Tatopfers Trude A***** vermag der Angeklagte angesichts der durch sein in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltenes Geständnis (S 7/II) gedeckten, anklagekonform in die Hauptfrage aufgenommenen Verwendung der Waffe als Drohmittel seine auf Stellung einer Eventualfrage in Richtung Diebstahls mit Waffen nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 4, StGB abzielende Fragenrüge (Ziffer 6,; nominell auch Ziffer 5,) nicht gehörig zu substantiieren.
Die Behauptung, der Wahrspruch der Geschworenen sei "widersprüchlich" (Z 9), weil die - isoliert hervorgehobene - Äußerung: "Es geht um ihr Leben" objektiv nicht als Drohung verstanden werden könne, orientiert sich prozessordnungswidrig nicht am Gesamtinhalt des Wahrspruchs.Die Behauptung, der Wahrspruch der Geschworenen sei "widersprüchlich" (Ziffer 9,), weil die - isoliert hervorgehobene - Äußerung: "Es geht um ihr Leben" objektiv nicht als Drohung verstanden werden könne, orientiert sich prozessordnungswidrig nicht am Gesamtinhalt des Wahrspruchs.
Nach Prüfung des auf unwesentliche Umstände, wie die Frage des Eintritts eines Verletzungserfolges oder den wortgenauen Inhalt der verbalen Drohung bezogenen Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen (Z 10a).Nach Prüfung des auf unwesentliche Umstände, wie die Frage des Eintritts eines Verletzungserfolges oder den wortgenauen Inhalt der verbalen Drohung bezogenen Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 10 a,).
Mit der Behauptung der Nichtberücksichtigung mehrerer, angeblich eine Anwendung des § 41 StGB rechtfertigender Milderungsgründe sowie der irrigen Annahme von Erschwerungsumständen wird keine durch rechtsfehlerhafte Beurteilung von Strafzumessungstatsachen begründete Nichtigkeit (Z 13) geltend gemacht, sondern es werden nur Berufungsgründe dargestellt.Mit der Behauptung der Nichtberücksichtigung mehrerer, angeblich eine Anwendung des Paragraph 41, StGB rechtfertigender Milderungsgründe sowie der irrigen Annahme von Erschwerungsumständen wird keine durch rechtsfehlerhafte Beurteilung von Strafzumessungstatsachen begründete Nichtigkeit (Ziffer 13,) geltend gemacht, sondern es werden nur Berufungsgründe dargestellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.