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Entscheidung 14 Os 145/03×

Entscheidung 14 Os 145/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os145/03

Entscheidungsdatum

16.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinz Josef R***** und Alfred S***** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alfred S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. August 2003, GZ 071 Hv 97/03h-36, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Alfred S***** des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 6. Dezember 2002 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Heinz Josef R***** (dessen Urteil in Rechtskraft erwachsen ist) als Mittäter fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 2.000 EUR übersteigenden Wert den Nachgenannten mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, und zwar

  1. Ziffer eins
    der Elisabeth P*****, 40 EUR;
  2. Ziffer 2
    der Elfriede F*****, 2.400 EUR und einen goldenen Armreifen in nicht mehr feststellbarem Wert;
                  3)              der Barbara Pi***** einen Bargeldbetrag unbestimmter Höhe, wobei es in diesem Fall beim Versuch geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten Alfred S***** dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider stützten die Erkenntnisrichter ihre Urteilsfeststellungen betreffend die Mittäterschaft des Angeklagten S***** logisch und empirisch einwandfrei auf die belastenden Angaben des Mitangeklagten R***** in Verbindung mit den Aussagen der Zeuginnen P*****, K*****, F***** und Pi***** (siehe insbesondere US 17) und schenkten aufgrund dieser Beweislage den ausdrücklich erörterten entlastenden Angaben der beiden Alibizeuginnen W***** und M***** (US 15 ff) keinen Glauben. Ihnen haftet demnach kein Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen im Sinne der der Sache nach geltend gemachten Ziffer 5, zweiter und dritter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO an. Dass allenfalls auch eine andere Bewertung der Beweisergebnisse denkmöglich gewesen wäre, vermag daran nichts zu ändern.

Auch die Begründung, wonach die gemeinsamen Lokalbesuche der beiden Angeklagten gegen eine Feindschaft und eine darin motivierte unrichtige Belastung des S***** durch R***** sprächen (US 16), steht - der Beschwerde zuwider - nicht im Widerspruch zu Denkgesetzen und Lebenserfahrung.

Der von der Beschwerde vermissten ausdrücklichen Erörterung, dass der Angeklagte S***** von den Zeuginnen P*****, K***** und F***** nicht "identifiziert" worden sei, obgleich diese Zeuginnen teilweise R***** wiedererkannt hatten (siehe dazu die Hinweise auf US 16 f), bedurfte es demgegenüber nicht.

Davon abgesehen erschöpfen sich die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde ohnehin bloß in einer unzulässigen Anfechtung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung.

Dies gilt weitgehend auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a,, mit dem er seiner leugnenden Verantwortung vor allem mit dem Hinweis zum Durchbruch verhelfen will, R***** habe, weil er sich insbesondere aufgrund des zurückgelassenen Handys nicht habe heraushalten können, versucht, sich im Prozess durch die Belastung des S***** als Mittäter eine günstige Stellung zu verschaffen. Nach Überprüfung des gesamten Vorbringens an Hand der Akten ergeben sich jedoch für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Feststellungen.

Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) Konstatierungen zur subjektiven Tatseite vermisst, orientiert sie sich nicht an den Urteilsfeststellungen (US 8 und 18), wonach der Angeklagte Alfred S***** die teils beim Versuch gebliebenen Diebstähle im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit R***** mit dem Vorsatz begangen hat, sich durch die Aneignung des Geldes bzw des Armreifens unrechtmäßig zu bereichern. Warum dieses Tatsachensubstrat den rechtlichen Anforderungen nicht genügen sollten, legt die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) dar. Sie versäumt damit den notwendigen Vergleich der Urteilskonstatierungen mit dem anzuwendenden Strafgesetz und führt demnach den angesprochenen materiellen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E71751 14Os145.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00145.03.1216.000

Dokumentnummer

JJT_20031216_OGH0002_0140OS00145_0300000_000