Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Herbert H*****:
Die in der Mängelrüge (Z 5) behaupteten Aktenwidrigkeiten liegen schon deswegen nicht vor, weil der Beschwerdeführer keine unrichtige Wiedergabe einer gerichtlichen Aussage im Urteil vorbringt, sondern lediglich die von den Tatrichtern aus den Verantwortungen der beiden Angeklagten gezogenen Schlussfolgerungen betreffend den (im Übrigen gar nicht schuldrelevanten) Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme der beiden und zum wissentlichen Befugnismissbrauch sowie zum Schädigungsvorsatz des Rechtsmittelwerbers bekämpft. Der Beschwerde zuwider begründete das erkennende Gericht die Annahme eines Schädigungsvorsatzes (vgl US 12), der dem Rechtsmittelvorbringen zuwider im Urteil auch unmissverständlich (US 6 f) zum Ausdruck gebracht wurde, zureichend. Weshalb die Beweiserwägungen zur Verantwortung des Erstangeklagten, der zwecks Untermauerung eines fehlenden Schädigungsvorsatzes einen Horst Ho***** entstanden Schaden ins Spiel brachte, eine Undeutlichkeit der zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen bewirken sollten, bleibt in der Beschwerde unbegründet.Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) behaupteten Aktenwidrigkeiten liegen schon deswegen nicht vor, weil der Beschwerdeführer keine unrichtige Wiedergabe einer gerichtlichen Aussage im Urteil vorbringt, sondern lediglich die von den Tatrichtern aus den Verantwortungen der beiden Angeklagten gezogenen Schlussfolgerungen betreffend den (im Übrigen gar nicht schuldrelevanten) Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme der beiden und zum wissentlichen Befugnismissbrauch sowie zum Schädigungsvorsatz des Rechtsmittelwerbers bekämpft. Der Beschwerde zuwider begründete das erkennende Gericht die Annahme eines Schädigungsvorsatzes vergleiche US 12), der dem Rechtsmittelvorbringen zuwider im Urteil auch unmissverständlich (US 6 f) zum Ausdruck gebracht wurde, zureichend. Weshalb die Beweiserwägungen zur Verantwortung des Erstangeklagten, der zwecks Untermauerung eines fehlenden Schädigungsvorsatzes einen Horst Ho***** entstanden Schaden ins Spiel brachte, eine Undeutlichkeit der zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen bewirken sollten, bleibt in der Beschwerde unbegründet.
In der Tatsachenrüge (Z 5a) versucht der Nichtigkeitswerber seiner leugnenden Verantwortung in der Hauptverhandlung sowie den Entlastungsangaben des Zweitangeklagten entsprechendes Gewicht zu verleihen und andere Schlussfolgerungen als jene der Tatrichter zu ziehen. Damit vermag er aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die ergänzende Befragung des Zweitangeklagten beantragt, verwechselt er das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren mit jenem über eine Schuldberufung. In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet der Rechtsmittelwerber fehlende Feststellungen zu einer rechtlichen Unvertretbarkeit des inkriminierten Verhaltens, übergeht aber dazu jene Urteilsannahmen, wonach keine Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer behaupteten dienstlichen Interessen für eine derartige Abfrage bestanden (US 9), er vielmehr die inkriminierte EKIS-Anfrage lediglich durchführte, um dem Zweitangeklagten den begehrten Gefallen zu erweisen (US 6), woraus sich unmissverständlich ergibt, dass diese Abfrage und die Weitergabe des Ergebnisses außerhalb eines rechtlich vertretbaren Ermessens lag.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht der Nichtigkeitswerber seiner leugnenden Verantwortung in der Hauptverhandlung sowie den Entlastungsangaben des Zweitangeklagten entsprechendes Gewicht zu verleihen und andere Schlussfolgerungen als jene der Tatrichter zu ziehen. Damit vermag er aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die ergänzende Befragung des Zweitangeklagten beantragt, verwechselt er das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren mit jenem über eine Schuldberufung. In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet der Rechtsmittelwerber fehlende Feststellungen zu einer rechtlichen Unvertretbarkeit des inkriminierten Verhaltens, übergeht aber dazu jene Urteilsannahmen, wonach keine Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer behaupteten dienstlichen Interessen für eine derartige Abfrage bestanden (US 9), er vielmehr die inkriminierte EKIS-Anfrage lediglich durchführte, um dem Zweitangeklagten den begehrten Gefallen zu erweisen (US 6), woraus sich unmissverständlich ergibt, dass diese Abfrage und die Weitergabe des Ergebnisses außerhalb eines rechtlich vertretbaren Ermessens lag.
Das Vorbringen, der Erstangeklagte habe um eine Schädigung des Horst Ho***** gewusst und nur deswegen eine EKIS-Anfrage - diese damit aber nicht rechtsmissbräuchlich - vorgenommen, übergeht die konträren Urteilsannahmen, weil die erkennenden Richter die darauf abstellende Verantwortung des Nichtigkeitswerber als bloße Schutzbehauptung verwarfen, zumal keine Anhaltspunkte für kriminalpolizeiliche Erhebungen vorlagen (US 8 ff).
Mit der Behauptung, der Rechtsmittelwerber habe weder wissentlich seine Befugnis missbraucht noch mit Schädigungsvorsatz gehandelt, entfernt sich die Rüge von den diesbezüglichen Urteilsfeststellungen (US 6 f und 11 f). Der in diesem Zusammenhang behauptete Begründungsmangel liegt nicht vor, übergeht doch die Beschwerde, welche lediglich auf der Basis einer aus dem Zusammenhang gerissenen Urteilspassage argumentiert, die Erwägungen des Schöffengerichts zum Vorliegen der subjektiven Tatseite in ihrer Gesamtheit (vgl insbesondere US 12).Mit der Behauptung, der Rechtsmittelwerber habe weder wissentlich seine Befugnis missbraucht noch mit Schädigungsvorsatz gehandelt, entfernt sich die Rüge von den diesbezüglichen Urteilsfeststellungen (US 6 f und 11 f). Der in diesem Zusammenhang behauptete Begründungsmangel liegt nicht vor, übergeht doch die Beschwerde, welche lediglich auf der Basis einer aus dem Zusammenhang gerissenen Urteilspassage argumentiert, die Erwägungen des Schöffengerichts zum Vorliegen der subjektiven Tatseite in ihrer Gesamtheit vergleiche insbesondere US 12).
Das Vorbringen zu einem Rechtsirrtum (Z 9 lit b) geht wiederum nicht von den konträren Urteilsfeststellungen aus, wonach Herbert H***** wissentlich seine Befugnis missbrauchte, indem er ohne dienstliche Notwendigkeit dem Zweitangeklagten lediglich einen Gefallen erwies (US 6 und 9).Das Vorbringen zu einem Rechtsirrtum (Ziffer 9, Litera b,) geht wiederum nicht von den konträren Urteilsfeststellungen aus, wonach Herbert H***** wissentlich seine Befugnis missbrauchte, indem er ohne dienstliche Notwendigkeit dem Zweitangeklagten lediglich einen Gefallen erwies (US 6 und 9).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Horst Ho*****:
Die in der Mängelrüge (Z 5) unsubstantiiert und pauschal behauptete Undeutlichkeit liegt nicht vor, zumal im Urteil alle Tatbestandselemente des § 302 Abs 1 StGB unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurden.Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) unsubstantiiert und pauschal behauptete Undeutlichkeit liegt nicht vor, zumal im Urteil alle Tatbestandselemente des Paragraph 302, Absatz eins, StGB unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurden.
In der unter § 281 Abs 1 Z 5 StPO inhaltlich ausgeführten Rechtsrüge (Z 9 lit a) werden Mängel an Feststellungen zum im Zeitpunkt der Datenabfrage bereits vorhandenen Schädigungsvorsatz behauptet; insoweit übergeht der Beschwerdeführer die ausdrücklich darauf abstellenden Urteilsannahmen (US 6 f).In der unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO inhaltlich ausgeführten Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) werden Mängel an Feststellungen zum im Zeitpunkt der Datenabfrage bereits vorhandenen Schädigungsvorsatz behauptet; insoweit übergeht der Beschwerdeführer die ausdrücklich darauf abstellenden Urteilsannahmen (US 6 f).
Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen setzte sich das Erstgericht sowohl mit den Verantwortungen der beiden Angeklagten (US 6 ff) als auch mit den Angaben des Zeugen Schwarz (US 11; vgl dazu im Übrigen auch US 6) eingehend auseinander, sodass die behauptete Unvollständigkeit nicht vorliegt. Mit den Angaben der Alexandra Ha***** zur Konfrontation zwischen dem Beschwerdeführer und Daniel D***** musste sich das Schöffengericht nicht weiter auseinandersetzen, bekundete doch die Zeugin, dass sie dieses Gespräch nur zum Teil verfolgen konnte (S 157 f), sodass ihr der vollständige Inhalt der Vorhalte des Beschwerdeführers nicht zugänglich war.Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen setzte sich das Erstgericht sowohl mit den Verantwortungen der beiden Angeklagten (US 6 ff) als auch mit den Angaben des Zeugen Schwarz (US 11; vergleiche dazu im Übrigen auch US 6) eingehend auseinander, sodass die behauptete Unvollständigkeit nicht vorliegt. Mit den Angaben der Alexandra Ha***** zur Konfrontation zwischen dem Beschwerdeführer und Daniel D***** musste sich das Schöffengericht nicht weiter auseinandersetzen, bekundete doch die Zeugin, dass sie dieses Gespräch nur zum Teil verfolgen konnte (S 157 f), sodass ihr der vollständige Inhalt der Vorhalte des Beschwerdeführers nicht zugänglich war.
Die Erwägungen des vernommenen Untersuchungsrichters über die Motivation des Zweitangeklagten zu einer geänderten geständigen Verantwortung betrifft keine Schilderung einer diesem Zeugen zugänglichen Tatsachenwahrnehmung und bedurfte somit keiner Erörterung.
Der Beschwerde zuwider hat das Erstgericht die Verantwortung der beiden Angeklagten, Herbert H***** hätte mit dem inkriminierten Verhalten lediglich kriminalpolizeiliche Erhebungen gepflogen, um einen vom Rechtsmittelwerber behaupteten, durch Daniel D***** zugefügten Schaden zu ermitteln, ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (US 9). Damit, dass der Nichtigkeitswerber aus den Beweisergebnissen andere Schlüsse zieht als die Tatrichter, zeigt er keinen Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO auf. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bringt einen Mangel an Feststellungen zum Zeitpunkt des Schädigungsvorsatzes des Herbert H***** vor, übergeht aber die eine Schädigung bereits im Zeitpunkt der EKIS-Abfrage feststellende Urteilsbegründung (US 5 ff).Der Beschwerde zuwider hat das Erstgericht die Verantwortung der beiden Angeklagten, Herbert H***** hätte mit dem inkriminierten Verhalten lediglich kriminalpolizeiliche Erhebungen gepflogen, um einen vom Rechtsmittelwerber behaupteten, durch Daniel D***** zugefügten Schaden zu ermitteln, ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (US 9). Damit, dass der Nichtigkeitswerber aus den Beweisergebnissen andere Schlüsse zieht als die Tatrichter, zeigt er keinen Begründungsmangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO auf. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bringt einen Mangel an Feststellungen zum Zeitpunkt des Schädigungsvorsatzes des Herbert H***** vor, übergeht aber die eine Schädigung bereits im Zeitpunkt der EKIS-Abfrage feststellende Urteilsbegründung (US 5 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.