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Entscheidung 14 Os 145/11x×

Entscheidung 14 Os 145/11x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os145/11x

Entscheidungsdatum

03.04.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Patrick S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 9. August 2011, GZ 25 Hv 60/11g-35, und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung und einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Patrick S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, dritter Fall StGB (A) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG (B) schuldig erkannt vergleiche ON 62).

Danach hat er - soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant - in Vöcklabruck und anderen Orten zur Tat des gesondert verfolgten Nedzad S*****, der Ende November 2010 die Einfuhr einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich etwa 2 kg hochwertiges Amphetamin (mit zumindest 10 % Reinheitsgehalt [US 8]) von Deutschland nach Österreich organisierte, dadurch beigetragen, dass er den Kaufpreis von 5.000 Euro nach Deutschland transportierte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Mängelrüge reklamiert, das Urteil sei undeutlich (Ziffer 5, erster Fall; der Vorwurf von Unvollständigkeit [Z 5 zweiter Fall; vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 420 ff] und offenbar unzureichender Begründung [Z 5 vierter Fall; vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444 ff] wird inhaltlich nicht ausgeführt) begründet, weil zwar eine Kenntnis des Angeklagten, dass der von ihm nach Deutschland überbrachte Geldbetrag zum Ankauf von Suchtgift verwendet werden sollte (US 4), konstatiert, jedoch nicht festgestellt wurde, dass der Geldbetrag tatsächlich zum Ankauf von Suchtmitteln verwendet wurde.

Undeutlichkeit im Sinn der Ziffer 5, ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, mithin für den Beschwerdeführer und das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist, wobei stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis in den Blick zu nehmen ist vergleiche RIS-Justiz RS0117995).

Bei einer solchen Gesamtbetrachtung ist dem Urteil aus Sicht des Obersten Gerichtshofs eindeutig zu entnehmen, dass der Angeklagte - entsprechend seinem reumütigen Geständnis (US 5) - den Kaufpreis für das Suchtgift in Höhe von 5.000 Euro in Düsseldorf übergab und das mit diesem Betrag erworbene Suchtmittel von einer anderen Person von Deutschland nach Österreich verbracht wurde (US 4, 5 und 8).

Soweit auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) das Fehlen dieser entscheidenden Feststellung kritisiert, verfehlt sie den in der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Konstatierungen gelegenen Bezugspunkt vergleiche RIS-Justiz RS0099810).

Indem die Rüge (Ziffer 9, Litera b,) unter Hinweis auf (urteilskonträr wiedergegebene) Überlegungen der Tatrichter zu nicht entscheidenden Tatsachen (US 8) und die - ohnedies erörterte (US 7 f) - Verantwortung des Angeklagten zu geringerer Gefahr von Entdeckung im Fall bloßen Geldtransports das Vorliegen eines Rechtsirrtums behauptet, entfernt sie sich erneut von den tatrichterlichen Konstatierungen (wonach der Angeklagte gerade nicht davon überzeugt war, straffrei zu bleiben [vgl US 7] und wusste, dass der intendierte Beitrag zur Einfuhr von Suchtgift strafbar ist [US 8]), und legt nicht dar, weshalb ein solcherart behaupteter Strafbarkeitsirrtum - entgegen Rechtsprechung und Lehre vergleiche Höpfel in WK2 Paragraph 9, Rz 6; RIS-Justiz RS0087951) - als schuldausschließender Rechtsirrtum (Paragraph 9, StGB) zu beurteilen gewesen wäre.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E100437

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0140OS00145.11X.0403.000

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Dokumentnummer

JJT_20120403_OGH0002_0140OS00145_11X0000_000

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