Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge reklamiert, das Urteil sei undeutlich (Z 5 erster Fall; der Vorwurf von Unvollständigkeit [Z 5 zweiter Fall; vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 420 ff] und offenbar unzureichender Begründung [Z 5 vierter Fall; vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444 ff] wird inhaltlich nicht ausgeführt) begründet, weil zwar eine Kenntnis des Angeklagten, dass der von ihm nach Deutschland überbrachte Geldbetrag zum Ankauf von Suchtgift verwendet werden sollte (US 4), konstatiert, jedoch nicht festgestellt wurde, dass der Geldbetrag tatsächlich zum Ankauf von Suchtmitteln verwendet wurde.Die Mängelrüge reklamiert, das Urteil sei undeutlich (Ziffer 5, erster Fall; der Vorwurf von Unvollständigkeit [Z 5 zweiter Fall; vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 420 ff] und offenbar unzureichender Begründung [Z 5 vierter Fall; vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444 ff] wird inhaltlich nicht ausgeführt) begründet, weil zwar eine Kenntnis des Angeklagten, dass der von ihm nach Deutschland überbrachte Geldbetrag zum Ankauf von Suchtgift verwendet werden sollte (US 4), konstatiert, jedoch nicht festgestellt wurde, dass der Geldbetrag tatsächlich zum Ankauf von Suchtmitteln verwendet wurde.
Undeutlichkeit im Sinn der Z 5 ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, mithin für den Beschwerdeführer und das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist, wobei stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis in den Blick zu nehmen ist (vgl RIS-Justiz RS0117995).Undeutlichkeit im Sinn der Ziffer 5, ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, mithin für den Beschwerdeführer und das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist, wobei stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis in den Blick zu nehmen ist vergleiche RIS-Justiz RS0117995).
Bei einer solchen Gesamtbetrachtung ist dem Urteil aus Sicht des Obersten Gerichtshofs eindeutig zu entnehmen, dass der Angeklagte - entsprechend seinem reumütigen Geständnis (US 5) - den Kaufpreis für das Suchtgift in Höhe von 5.000 Euro in Düsseldorf übergab und das mit diesem Betrag erworbene Suchtmittel von einer anderen Person von Deutschland nach Österreich verbracht wurde (US 4, 5 und 8).
Soweit auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Fehlen dieser entscheidenden Feststellung kritisiert, verfehlt sie den in der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Konstatierungen gelegenen Bezugspunkt (vgl RIS-Justiz RS0099810).Soweit auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) das Fehlen dieser entscheidenden Feststellung kritisiert, verfehlt sie den in der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Konstatierungen gelegenen Bezugspunkt vergleiche RIS-Justiz RS0099810).
Indem die Rüge (Z 9 lit b) unter Hinweis auf (urteilskonträr wiedergegebene) Überlegungen der Tatrichter zu nicht entscheidenden Tatsachen (US 8) und die - ohnedies erörterte (US 7 f) - Verantwortung des Angeklagten zu geringerer Gefahr von Entdeckung im Fall bloßen Geldtransports das Vorliegen eines Rechtsirrtums behauptet, entfernt sie sich erneut von den tatrichterlichen Konstatierungen (wonach der Angeklagte gerade nicht davon überzeugt war, straffrei zu bleiben [vgl US 7] und wusste, dass der intendierte Beitrag zur Einfuhr von Suchtgift strafbar ist [US 8]), und legt nicht dar, weshalb ein solcherart behaupteter Strafbarkeitsirrtum - entgegen Rechtsprechung und Lehre (vgl Höpfel in WK2 § 9 Rz 6; RIS-Justiz RS0087951) - als schuldausschließender Rechtsirrtum (§ 9 StGB) zu beurteilen gewesen wäre.Indem die Rüge (Ziffer 9, Litera b,) unter Hinweis auf (urteilskonträr wiedergegebene) Überlegungen der Tatrichter zu nicht entscheidenden Tatsachen (US 8) und die - ohnedies erörterte (US 7 f) - Verantwortung des Angeklagten zu geringerer Gefahr von Entdeckung im Fall bloßen Geldtransports das Vorliegen eines Rechtsirrtums behauptet, entfernt sie sich erneut von den tatrichterlichen Konstatierungen (wonach der Angeklagte gerade nicht davon überzeugt war, straffrei zu bleiben [vgl US 7] und wusste, dass der intendierte Beitrag zur Einfuhr von Suchtgift strafbar ist [US 8]), und legt nicht dar, weshalb ein solcherart behaupteter Strafbarkeitsirrtum - entgegen Rechtsprechung und Lehre vergleiche Höpfel in WK2 Paragraph 9, Rz 6; RIS-Justiz RS0087951) - als schuldausschließender Rechtsirrtum (Paragraph 9, StGB) zu beurteilen gewesen wäre.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, StPO.