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Entscheidung 14 Os 145/21m×

Entscheidung 14 Os 145/21m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os145/21m

Entscheidungsdatum

18.01.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Frank in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 31. August 2021, GZ 603 Hv 7/21a-45a, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 29. Mai 2021 in O* * M* absichtlich eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich Würgemale am Hals, stauungsbedingte Einblutungen unter der Augenbindehaut beidseits, in beiden Stirnhöhlen und den Siebbeinzellen sowie eine Lähmung des Deltamuskels und des Bizepsmuskels des rechten Armes, zugefügt, indem er sie mit einem von ihr getragenen Schal drosselte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Der Mängelrüge zuwider hat das Erstgericht die Verantwortung des Beschwerdeführers und die Aussage des Opfers in der Begründung der Feststellungen (auch zur subjektiven Tatseite) berücksichtigt (US 4 f), weshalb der inhaltlich erhobene Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) ins Leere geht.

[5] Die weitere Kritik offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) dieser Konstatierungen nimmt prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) nicht Bezug auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen, die insoweit – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit unbedenklich vergleiche RIS-Justiz RS0116882) – auf die einzeln dargestellten, besonderen Umstände des objektiven Tathergangs verweisen (US 5 f).

[6] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bekämpft, indem sie aus der im Urteil ohnehin erörterten Verantwortung des Beschwerdeführers für diesen günstigere Schlüsse zieht als das Erstgericht, bloß unzulässig dessen Beweiswürdigung außerhalb des Anfechtungsrahmens dieses Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0100555 [insbesondere T16]).

[7] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verfehlt, indem sie das Vorliegen von Absicht bestreitet und die Zufügung der Verletzungen als „völlig ungeplante Handlung, die an Liebesspiele“ angeknüpft habe, darstellt, die gebotene (RIS-Justiz RS0099810) Bezugnahme auf die gegenteiligen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4). Vielmehr bekämpft sie ein weiters Mal unzulässig deren Ableitung aus dem äußeren Tatgeschehen.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[10] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E133711

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00145.21M.0118.000

Im RIS seit

07.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2022

Dokumentnummer

JJT_20220118_OGH0002_0140OS00145_21M0000_000