[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Der Mängelrüge zuwider hat das Erstgericht die Verantwortung des Beschwerdeführers und die Aussage des Opfers in der Begründung der Feststellungen (auch zur subjektiven Tatseite) berücksichtigt (US 4 f), weshalb der inhaltlich erhobene Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ins Leere geht. [4] Der Mängelrüge zuwider hat das Erstgericht die Verantwortung des Beschwerdeführers und die Aussage des Opfers in der Begründung der Feststellungen (auch zur subjektiven Tatseite) berücksichtigt (US 4 f), weshalb der inhaltlich erhobene Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) ins Leere geht.
[5] Die weitere Kritik offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) dieser Konstatierungen nimmt prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) nicht Bezug auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen, die insoweit – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit unbedenklich (vgl RIS-Justiz RS0116882) – auf die einzeln dargestellten, besonderen Umstände des objektiven Tathergangs verweisen (US 5 f). [5] Die weitere Kritik offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) dieser Konstatierungen nimmt prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) nicht Bezug auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen, die insoweit – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit unbedenklich vergleiche RIS-Justiz RS0116882) – auf die einzeln dargestellten, besonderen Umstände des objektiven Tathergangs verweisen (US 5 f).
[6] Die Tatsachenrüge (Z 5a) bekämpft, indem sie aus der im Urteil ohnehin erörterten Verantwortung des Beschwerdeführers für diesen günstigere Schlüsse zieht als das Erstgericht, bloß unzulässig dessen Beweiswürdigung außerhalb des Anfechtungsrahmens dieses Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0100555 [insbesondere T16]). [6] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bekämpft, indem sie aus der im Urteil ohnehin erörterten Verantwortung des Beschwerdeführers für diesen günstigere Schlüsse zieht als das Erstgericht, bloß unzulässig dessen Beweiswürdigung außerhalb des Anfechtungsrahmens dieses Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0100555 [insbesondere T16]).
[7] Die Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt, indem sie das Vorliegen von Absicht bestreitet und die Zufügung der Verletzungen als „völlig ungeplante Handlung, die an Liebesspiele“ angeknüpft habe, darstellt, die gebotene (RIS-Justiz RS0099810) Bezugnahme auf die gegenteiligen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4). Vielmehr bekämpft sie ein weiters Mal unzulässig deren Ableitung aus dem äußeren Tatgeschehen. [7] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verfehlt, indem sie das Vorliegen von Absicht bestreitet und die Zufügung der Verletzungen als „völlig ungeplante Handlung, die an Liebesspiele“ angeknüpft habe, darstellt, die gebotene (RIS-Justiz RS0099810) Bezugnahme auf die gegenteiligen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4). Vielmehr bekämpft sie ein weiters Mal unzulässig deren Ableitung aus dem äußeren Tatgeschehen.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.