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Entscheidung 14 Os 145/96×

Entscheidung 14 Os 145/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os145/96

Entscheidungsdatum

08.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Oktober 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Berger als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Reinhard D***** wegen Unterbrechung der Freiheitsstrafe nach Paragraph 99, Absatz eins, StVG, AZ 45 Ns 40/96 des Landesgerichtes Wr.Neustadt als Vollzugsgericht, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 25.Juli 1996, AZ 22 Bs 284/96 (= ON 7), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Strafgefangenen Reinhard D***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wr.Neustadt als Vollzugsgericht vom 12.Juni 1996, mit dem sein Antrag auf Unterbrechung der Freiheitsstrafe (Paragraph 99, Absatz eins, StVG) abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben.

Die dagegen vom Strafgefangenen an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde ("Rekurs") war als unzulässig zurückzuweisen, weil im Gegenstand ein solcher (weiterer) Rechtszug im Gesetz (Paragraph 17, StVG) nicht vorgesehen ist.

Anmerkung

E44114 14D01456

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00145.96.1008.000

Dokumentnummer

JJT_19961008_OGH0002_0140OS00145_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung