Fehl schlägt die Mängelrüge (Z 5), insoweit der Beschwerdeführer zu den Schuldspruchfakten A, B, C, F und H pauschal eine Scheinbegründung bezüglich der subjektiven Tatseite durch bloßes Anführen der Formel geltend macht, dass sich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Vorgehen des Angeklagten ergäben. Abgesehen davon, dass in diesem allgemeinen Beschwerdehinweis angesichts der im Urteil an verschiedenen Stellen (siehe US 25, 28, 32, 35, 36) differenziert und mehr oder weniger eingehend erfolgten Begründung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen mangels ausreichender Konkretisierung des Nichtigkeitsgrundes (§ 285a Z 2 StPO) keine prozessordnungsgemäße Ausführung vorliegt, erweisen sich die beweiswürdigenden Ableitungen des Erstgerichtes im Einzelfall jeweils als logisch und empirisch einwandfrei und damit formal entsprechend.Fehl schlägt die Mängelrüge (Ziffer 5,), insoweit der Beschwerdeführer zu den Schuldspruchfakten A, B, C, F und H pauschal eine Scheinbegründung bezüglich der subjektiven Tatseite durch bloßes Anführen der Formel geltend macht, dass sich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Vorgehen des Angeklagten ergäben. Abgesehen davon, dass in diesem allgemeinen Beschwerdehinweis angesichts der im Urteil an verschiedenen Stellen (siehe US 25, 28, 32, 35, 36) differenziert und mehr oder weniger eingehend erfolgten Begründung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen mangels ausreichender Konkretisierung des Nichtigkeitsgrundes (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) keine prozessordnungsgemäße Ausführung vorliegt, erweisen sich die beweiswürdigenden Ableitungen des Erstgerichtes im Einzelfall jeweils als logisch und empirisch einwandfrei und damit formal entsprechend.
Zum Schuldspruch A
(Menschenhandel nach § 217 Abs 2 StGB):(Menschenhandel nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB):
In seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu diesem Schuldspruch vermisst der Beschwerdeführer Urteilsfeststellungen dahin, ob Ioana Roxana C***** "auf Grund ihrer Ausbildung überhaupt in der Lage war, durch öffentliche Tanzvorführungen Geld" zu verdienen, weil sie verneinendenfalls durch die Vorgabe, sie solle in Wien öffentlich tanzen, nicht getäuscht worden sein konnte. Er macht damit aber den angeführten Nichtigkeitsgrund, der einen Vergleich der Urteilsfeststellungen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz verlangt, nicht prozessordnungsgemäß geltend, indem er unter unzulässiger Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter von der festgestellten Täuschung abweicht.In seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu diesem Schuldspruch vermisst der Beschwerdeführer Urteilsfeststellungen dahin, ob Ioana Roxana C***** "auf Grund ihrer Ausbildung überhaupt in der Lage war, durch öffentliche Tanzvorführungen Geld" zu verdienen, weil sie verneinendenfalls durch die Vorgabe, sie solle in Wien öffentlich tanzen, nicht getäuscht worden sein konnte. Er macht damit aber den angeführten Nichtigkeitsgrund, der einen Vergleich der Urteilsfeststellungen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz verlangt, nicht prozessordnungsgemäß geltend, indem er unter unzulässiger Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter von der festgestellten Täuschung abweicht.
Zum Schuldspruch B 1 und 2
(Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB):(Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB):
Mit dem (nominell unter der Z 9 lit a jeweils getrennt gegen diese beiden Schuldsprüche erhobenen) Vorbringen, das Erstgericht hätte darlegen müssen, auf Grund welcher Umstände der Angeklagte (im Sinne der Urteilsfeststellungen) wusste, dass Ioana Roxana C***** mit ihm nicht freiwillig geschlechtlich verkehren würde, und es ihm darauf ankam, einen zumindest für möglich gehaltenen Widerstand der Zeugin gegen den Beischlaf mit ihm zu überwinden (US 19), macht der Beschwerdeführer den angesprochenen Nichtigkeitsgrund, der die Relation der getroffenen Feststellungen zum darauf anzuwendenden Strafgesetz und nicht die Begründung der ersteren zum Gegenstand hat, ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß geltend.Mit dem (nominell unter der Ziffer 9, Litera a, jeweils getrennt gegen diese beiden Schuldsprüche erhobenen) Vorbringen, das Erstgericht hätte darlegen müssen, auf Grund welcher Umstände der Angeklagte (im Sinne der Urteilsfeststellungen) wusste, dass Ioana Roxana C***** mit ihm nicht freiwillig geschlechtlich verkehren würde, und es ihm darauf ankam, einen zumindest für möglich gehaltenen Widerstand der Zeugin gegen den Beischlaf mit ihm zu überwinden (US 19), macht der Beschwerdeführer den angesprochenen Nichtigkeitsgrund, der die Relation der getroffenen Feststellungen zum darauf anzuwendenden Strafgesetz und nicht die Begründung der ersteren zum Gegenstand hat, ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß geltend.
Ein der Sache nach allenfalls behaupteter Begründungsmangel (Z 5) haftet dem angefochtenen Urteil ebenfalls nicht an, weil die Tatrichter die entscheidenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite logisch und empirisch einwandfrei und angesichts des Gebotes zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ausreichend auf die Aussage der Zeugin C***** stützten (US 32).Ein der Sache nach allenfalls behaupteter Begründungsmangel (Ziffer 5,) haftet dem angefochtenen Urteil ebenfalls nicht an, weil die Tatrichter die entscheidenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite logisch und empirisch einwandfrei und angesichts des Gebotes zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) ausreichend auf die Aussage der Zeugin C***** stützten (US 32).
Der Beschwerdebehauptung (Z 9 lit a), es wäre für die Subsumtion des inkriminierten Verhaltens (B 1 und 2) unter § 201 Abs 2 StGB ein tatsächlicher Widerstand durch das Opfer erforderlich gewesen, fehlt für die prozessordnungsgemäße Ausführung eine den Denkgesetzen entsprechende argumentative Ableitung aus dem Gesetz (vgl 14 Os 128/99 ua).Der Beschwerdebehauptung (Ziffer 9, Litera a,), es wäre für die Subsumtion des inkriminierten Verhaltens (B 1 und 2) unter Paragraph 201, Absatz 2, StGB ein tatsächlicher Widerstand durch das Opfer erforderlich gewesen, fehlt für die prozessordnungsgemäße Ausführung eine den Denkgesetzen entsprechende argumentative Ableitung aus dem Gesetz vergleiche 14 Os 128/99 ua).
Zu den Schuldsprüchen C und F
(absichtliche schwere Körperverletzung und
Schwangerschaftsabbruch):
Zu Unrecht releviert der Beschwerdeführer zu diesen Schuldsprüchen eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5) der subjektiven Tatseite dahin, dass es dem Angeklagten bei seinen zahlreichen Fußtritten gegen den Bauch der schwangeren Ioana Roxana C***** darauf ankam, diese schwer zu verletzen und das Absterben der Leibesfrucht zu verursachen. Denn die Tatrichter haben diese Feststellung den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechend und damit formal einwandfrei auf die (zielgerichteten) Tathandlungen des Angeklagten in Verbindung mit der vorangegangenen Äußerung der Ioana Roxana C*****, schwanger zu sein, gestützt (US 34).Zu Unrecht releviert der Beschwerdeführer zu diesen Schuldsprüchen eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5,) der subjektiven Tatseite dahin, dass es dem Angeklagten bei seinen zahlreichen Fußtritten gegen den Bauch der schwangeren Ioana Roxana C***** darauf ankam, diese schwer zu verletzen und das Absterben der Leibesfrucht zu verursachen. Denn die Tatrichter haben diese Feststellung den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechend und damit formal einwandfrei auf die (zielgerichteten) Tathandlungen des Angeklagten in Verbindung mit der vorangegangenen Äußerung der Ioana Roxana C*****, schwanger zu sein, gestützt (US 34).
Zum Schuldspruch J
(versuchte Nötigung):
Auch der Einwand der Mängelrüge (Z 5), wonach das Schöffengericht sich in den Urteilsgründen nicht mit den die Überzeugung des Angeklagten von der Unrichtigkeit der Aussagen der Zeuginnen dartuenden weiteren Passagen aus dem inkriminierten Schreiben des Angeklagten (ON 94) auseinandergesetzt habe, versagt, weil das Erstgericht auf Grund des gesetzlichen Gedrängtheitgebotes nicht verpflichtet war, über die Bezugnahme auf den (gesamten) Inhalt des Briefes (US 35) hinaus in den Urteilsgründen den Text des Schreibens darzulegen und sämtliche Passagen zu erörtern.Auch der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), wonach das Schöffengericht sich in den Urteilsgründen nicht mit den die Überzeugung des Angeklagten von der Unrichtigkeit der Aussagen der Zeuginnen dartuenden weiteren Passagen aus dem inkriminierten Schreiben des Angeklagten (ON 94) auseinandergesetzt habe, versagt, weil das Erstgericht auf Grund des gesetzlichen Gedrängtheitgebotes nicht verpflichtet war, über die Bezugnahme auf den (gesamten) Inhalt des Briefes (US 35) hinaus in den Urteilsgründen den Text des Schreibens darzulegen und sämtliche Passagen zu erörtern.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.