Gründe:
Mit - unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem - Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 26. Juni 2006, GZ 9 U 420/05i-22, wurde Ingo D***** von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, er habe am 22. April 2005 in St. Pölten als Lenker eines PKWs unter Außerachtlassung der erforderlichen Aufmerksamkeit im Straßenverkehr das Vorrangzeichen „Halt" missachtet und dadurch eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug verursacht, wodurch der Lenker dieses Fahrzeuges und dessen Beifahrerin Prellungen erlitten, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit - unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem - Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 26. Juni 2006, GZ 9 U 420/05i-22, wurde Ingo D***** von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, er habe am 22. April 2005 in St. Pölten als Lenker eines PKWs unter Außerachtlassung der erforderlichen Aufmerksamkeit im Straßenverkehr das Vorrangzeichen „Halt" missachtet und dadurch eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug verursacht, wodurch der Lenker dieses Fahrzeuges und dessen Beifahrerin Prellungen erlitten, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
In der Hauptverhandlung hatte sich der Beschuldigte - entgegen seiner ursprünglich geständigen Einlassung unmittelbar nach dem Vorfall (S 13, 27 ff im bezughabenden Akt), aber im Einklang mit früheren Depositionen vor Gericht (S 1 verso) und Polizei (ON 4) - nicht schuldig bekannt und behauptet, tatsächlich sei nicht er, sondern der - bisher von ihm als Beifahrer bezeichnete - Fahrzeughalter, Ronald J*****, Lenker des PKW gewesen. Als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft schritt in der Hauptverhandlung (die am 17. Jänner 2006 und am 26. Juni 2006 durchgeführt wurde) jeweils ein (nicht geprüfter) Richteramtsanwärter ein. Eine Ausdehnung der Anklage in Richtung § 299 StGB erfolgte nicht (ON 7, 22).In der Hauptverhandlung hatte sich der Beschuldigte - entgegen seiner ursprünglich geständigen Einlassung unmittelbar nach dem Vorfall (S 13, 27 ff im bezughabenden Akt), aber im Einklang mit früheren Depositionen vor Gericht (S 1 verso) und Polizei (ON 4) - nicht schuldig bekannt und behauptet, tatsächlich sei nicht er, sondern der - bisher von ihm als Beifahrer bezeichnete - Fahrzeughalter, Ronald J*****, Lenker des PKW gewesen. Als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft schritt in der Hauptverhandlung (die am 17. Jänner 2006 und am 26. Juni 2006 durchgeführt wurde) jeweils ein (nicht geprüfter) Richteramtsanwärter ein. Eine Ausdehnung der Anklage in Richtung Paragraph 299, StGB erfolgte nicht (ON 7, 22).
Am 9. August 2006 beantragte die Staatsanwaltschaft St. Pölten zu AZ 12 Ur 96/06m zunächst (ua) Vorerhebungen gegen Ingo D***** durch dessen verantwortliche Abhörung gemäß § 38 Abs 3 StPO „wegen § 299 Abs 1 StGB im Hinblick auf dessen Aussage im Verfahren 9 U 420/05i des Bezirksgerichts St. Pölten" (S 1). Mit Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichts St. Pölten vom 28. September 2006 wurde über weiteren Antrag der Anklagebehörde vom 26. September 2006 (S 3f und 3g) die Voruntersuchung gegen Ingo D***** wegen des Vergehens der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB eingeleitet (ON 5).Am 9. August 2006 beantragte die Staatsanwaltschaft St. Pölten zu AZ 12 Ur 96/06m zunächst (ua) Vorerhebungen gegen Ingo D***** durch dessen verantwortliche Abhörung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, StPO „wegen Paragraph 299, Absatz eins, StGB im Hinblick auf dessen Aussage im Verfahren 9 U 420/05i des Bezirksgerichts St. Pölten" (S 1). Mit Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichts St. Pölten vom 28. September 2006 wurde über weiteren Antrag der Anklagebehörde vom 26. September 2006 (S 3f und 3g) die Voruntersuchung gegen Ingo D***** wegen des Vergehens der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB eingeleitet (ON 5).
Das Oberlandesgericht Wien gab der dagegen von Ingo D***** erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 9. November 2006, AZ 22 Bs 279/06z (ON 10), nicht Folge und führte begründend aus, dass im bezirksgerichtlichen Verfahren ein Vorbehalt nur hinsichtlich solcher Straftaten erforderlich sei, die in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallen. Denn der öffentliche Ankläger könne sich beim Bezirksgericht - unabhängig davon, ob der Bezirksanwalt, ein Staatsanwalt oder (wie hier) ein Richteramtsanwärter die öffentliche Anklage vertrete - nicht die Verfolgung von Straftaten vorbehalten lassen, zu deren Verfolgung er gar nicht berechtigt sei. Die Vorschrift des § 263 StPO finde nämlich ihre natürliche Grenze im Anklagerecht des Anklägers; fehle es an diesem so könne er die Anklage nicht ausdehnen. Daraus folge zwingend, dass er seines Anklagerechts auch nicht durch Verschweigen verlustig gehe (13 Os 79/91).Das Oberlandesgericht Wien gab der dagegen von Ingo D***** erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 9. November 2006, AZ 22 Bs 279/06z (ON 10), nicht Folge und führte begründend aus, dass im bezirksgerichtlichen Verfahren ein Vorbehalt nur hinsichtlich solcher Straftaten erforderlich sei, die in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallen. Denn der öffentliche Ankläger könne sich beim Bezirksgericht - unabhängig davon, ob der Bezirksanwalt, ein Staatsanwalt oder (wie hier) ein Richteramtsanwärter die öffentliche Anklage vertrete - nicht die Verfolgung von Straftaten vorbehalten lassen, zu deren Verfolgung er gar nicht berechtigt sei. Die Vorschrift des Paragraph 263, StPO finde nämlich ihre natürliche Grenze im Anklagerecht des Anklägers; fehle es an diesem so könne er die Anklage nicht ausdehnen. Daraus folge zwingend, dass er seines Anklagerechts auch nicht durch Verschweigen verlustig gehe (13 Os 79/91).
In ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde führt die Generalprokuratur in Ansehung der darin aufgegriffenen Verletzung der Bestimmung des § 263 StPO im Wesentlichen aus:In ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde führt die Generalprokuratur in Ansehung der darin aufgegriffenen Verletzung der Bestimmung des Paragraph 263, StPO im Wesentlichen aus:
„Das Oberlandesgericht Wien ist mit seinem Beschluss vom 9. November 2006 im Ergebnis .... im Recht. Der Beschluss steht allerdings in seiner (zusammengefassten) Begründung, wonach im bezirksgerichtlichen Verfahren eine Anklageausdehnung und ein Verfolgungsvorbehalt zur Vermeidung des Anklageverlusts unabhängig von der Person des öffentlichen Anklägers nur hinsichtlich jener Straftaten erforderlich seien, die in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallen, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
§ 263 StPO regelt den Fall, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung noch einer anderen, von der bisherigen Anklage noch nicht erfassten Tat beschuldigt wird. Ist diese von Amts wegen zu verfolgen, muss der Staatsanwalt (oder der durch die Tat Verletzte) - sofern die Hauptverhandlung nicht vertagt wird - den Verfolgungsantrag auf die neu hinzugekommene Tat ausdehnen; handelt es sich indes um kein Offizialdelikt, kommt die Befugnis zur Anklageausdehnung nur dem zur Erhebung der Privatanklage Berechtigten zu (Abs 1).Paragraph 263, StPO regelt den Fall, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung noch einer anderen, von der bisherigen Anklage noch nicht erfassten Tat beschuldigt wird. Ist diese von Amts wegen zu verfolgen, muss der Staatsanwalt (oder der durch die Tat Verletzte) - sofern die Hauptverhandlung nicht vertagt wird - den Verfolgungsantrag auf die neu hinzugekommene Tat ausdehnen; handelt es sich indes um kein Offizialdelikt, kommt die Befugnis zur Anklageausdehnung nur dem zur Erhebung der Privatanklage Berechtigten zu (Absatz eins,).
Ist eine sofortige Aburteilung der hinzugekommenen Tat nicht möglich, muss der berechtigte Ankläger vom Gericht verlangen, ihm deren selbständige Verfolgung vorzubehalten, widrigenfalls eine Verfolgung wegen dieser Straftat gemäß § 263 Abs 2 StPO nicht mehr zulässig ist. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften des § 263 StPO ist allerdings, dass der berechtigte Ankläger (und der Angeklagte) in der Hauptverhandlung auch anwesend ist (Fabrizy StPO9 § 263 Rz 9).Ist eine sofortige Aburteilung der hinzugekommenen Tat nicht möglich, muss der berechtigte Ankläger vom Gericht verlangen, ihm deren selbständige Verfolgung vorzubehalten, widrigenfalls eine Verfolgung wegen dieser Straftat gemäß Paragraph 263, Absatz 2, StPO nicht mehr zulässig ist. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften des Paragraph 263, StPO ist allerdings, dass der berechtigte Ankläger (und der Angeklagte) in der Hauptverhandlung auch anwesend ist (Fabrizy StPO9 Paragraph 263, Rz 9).
...
Die Bestimmung des § 263 StPO, die auch für das bezirksgerichtliche Verfahren gilt (RIS-Justiz RS0098859; Mayerhofer aaO § 263 E 67), dient nicht nur der Verwirklichung des sogenannten Absorptionsprinzips, also den Regeln für die Strafbemessung bei mehreren (real- oder idealkonkurrierend) zusammentreffenden strafbaren Handlungen (§ 28 StGB), über die nach Möglichkeit in einem gemeinsamen Verfahren entschieden werden soll (§ 56 StPO; siehe SSt 61/73). Ihr Schutzzweck liegt vielmehr (auch) darin, den Angeklagten darüber zu informieren, ob und wegen welcher Taten er noch verfolgt werden soll (13 Os 111/04).Die Bestimmung des Paragraph 263, StPO, die auch für das bezirksgerichtliche Verfahren gilt (RIS-Justiz RS0098859; Mayerhofer aaO Paragraph 263, E 67), dient nicht nur der Verwirklichung des sogenannten Absorptionsprinzips, also den Regeln für die Strafbemessung bei mehreren (real- oder idealkonkurrierend) zusammentreffenden strafbaren Handlungen (Paragraph 28, StGB), über die nach Möglichkeit in einem gemeinsamen Verfahren entschieden werden soll (Paragraph 56, StPO; siehe SSt 61/73). Ihr Schutzzweck liegt vielmehr (auch) darin, den Angeklagten darüber zu informieren, ob und wegen welcher Taten er noch verfolgt werden soll (13 Os 111/04).
§ 263 StPO wäre zwar grundsätzlich auch dann zu beachten wenn das Gericht zur Ahndung der neu hervorgekommenen Tat nicht zuständig ist (RIS-Justiz RS0098808; Mayerhofer aaO § 263 E 73), doch findet diese Vorschrift ihre natürliche Grenze im Anklagerecht des Anklägers (SSt 61/73), zumal nicht nur zur Erhebung einer Anklage, sondern auch zu deren Ausdehnung in der Hauptverhandlung immer nur der jeweils berechtigte Ankläger berufen sein kann (vgl Lohsing/Serini4 403). Abs 1 leg cit spricht daher bei Offizialdelikten folgerichtig vom „Staatsanwalt" und nicht bloß vom „Anklagevertreter". demnach ist es Bezirksanwälten im bezirksgerichtlichen Verfahren nach herrschender Ansicht verwehrt, die Anklage wegen einer in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fallenden Tat auszudehnen (KH 3085; KH 3587; SSt 8/83; EvBl 1953/133; SSt 61/73; ebenso Lohsing/Serini4 403 f; Mayerhofer aaO § 263 Anm 4 sowie E 68; aM Fabrizy StPO9 § 263 Rz 12).Paragraph 263, StPO wäre zwar grundsätzlich auch dann zu beachten wenn das Gericht zur Ahndung der neu hervorgekommenen Tat nicht zuständig ist (RIS-Justiz RS0098808; Mayerhofer aaO Paragraph 263, E 73), doch findet diese Vorschrift ihre natürliche Grenze im Anklagerecht des Anklägers (SSt 61/73), zumal nicht nur zur Erhebung einer Anklage, sondern auch zu deren Ausdehnung in der Hauptverhandlung immer nur der jeweils berechtigte Ankläger berufen sein kann vergleiche Lohsing/Serini4 403). Absatz eins, leg cit spricht daher bei Offizialdelikten folgerichtig vom „Staatsanwalt" und nicht bloß vom „Anklagevertreter". demnach ist es Bezirksanwälten im bezirksgerichtlichen Verfahren nach herrschender Ansicht verwehrt, die Anklage wegen einer in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fallenden Tat auszudehnen (KH 3085; KH 3587; SSt 8/83; EvBl 1953/133; SSt 61/73; ebenso Lohsing/Serini4 403 f; Mayerhofer aaO Paragraph 263, Anmerkung 4 sowie E 68; aM Fabrizy StPO9 Paragraph 263, Rz 12).
Der Umstand, dass die Anklagebehörde im Anlassfall sowohl in der Hauptverhandlung vom 17. Jänner 2006 als auch in jener vom 26. Juni 2006 durch (zu den jeweiligen Zeitpunkten - laut Auskunft des Präsidiums des Oberlandesgerichts Wien - noch nicht geprüfte) Richteramtsanwärter vertreten war, vermag am Fehlen eines zur Verfolgung in die Zuständigkeit des Einzelrichters beim Gerichtshof erster Instanz fallender Straftaten berechtigten Anklägers nichts zu ändern.
Während nämlich Bezirksanwälte von Gesetzes wegen zur öffentlichen Anklage im Verfahren vor dem Bezirksgericht (nicht aber im Gerichtshofverfahren; vgl § 42 Abs 2 DV-StAG) berufen sind (§ 448 StPO; § 4 Abs 1 zweiter Satz StAG), kommt Richteramtsanwärtern, die einer staatsanwaltlichen Behörde zur Dienstleistung zugewiesen wurden, die Befugnis zur selbständigen Anklageerhebung nur unter der weiteren Voraussetzung der bereits erfolgreich abgelegten Richteramtsprüfung zu (§ 3 Abs 3 StAG). Denn die staatsanwaltlichen Behörden üben die ihnen vom Gesetz zugewiesene Tätigkeit - mit Ausnahme der Anklagevertretung vor Bezirksgerichten durch Bezirksanwälte (§ 4 Abs 1 StAG) - entweder durch ernannte Staatsanwälte (§ 3 Abs 1 und Abs 2 StAG) oder durch ihnen zur Dienstleistung zugewiesene Richter und Richteramtsanwärter nach erfolgreicher Ablegung der Richteramtsprüfung aus (§ 3 Abs 3 StAG). Nur diese Personen sind auch zur selbständigen Führung eines staatsanwaltschaftlichen Referats berufen (Schindler/Pöll StAG² § 3 StAG Anm 3).Während nämlich Bezirksanwälte von Gesetzes wegen zur öffentlichen Anklage im Verfahren vor dem Bezirksgericht (nicht aber im Gerichtshofverfahren; vergleiche Paragraph 42, Absatz 2, DV-StAG) berufen sind (Paragraph 448, StPO; Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz StAG), kommt Richteramtsanwärtern, die einer staatsanwaltlichen Behörde zur Dienstleistung zugewiesen wurden, die Befugnis zur selbständigen Anklageerhebung nur unter der weiteren Voraussetzung der bereits erfolgreich abgelegten Richteramtsprüfung zu (Paragraph 3, Absatz 3, StAG). Denn die staatsanwaltlichen Behörden üben die ihnen vom Gesetz zugewiesene Tätigkeit - mit Ausnahme der Anklagevertretung vor Bezirksgerichten durch Bezirksanwälte (Paragraph 4, Absatz eins, StAG) - entweder durch ernannte Staatsanwälte (Paragraph 3, Absatz eins, und Absatz 2, StAG) oder durch ihnen zur Dienstleistung zugewiesene Richter und Richteramtsanwärter nach erfolgreicher Ablegung der Richteramtsprüfung aus (Paragraph 3, Absatz 3, StAG). Nur diese Personen sind auch zur selbständigen Führung eines staatsanwaltschaftlichen Referats berufen (Schindler/Pöll StAG² Paragraph 3, StAG Anmerkung 3).
Soweit Richteramtsanwärtern ohne Prüfung die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht oder vor dem Einzelrichter eines Gerichtshofs (nicht aber vor dem Schöffen- oder Geschworenengericht) übertragen (§ 32 Abs 3 StAG) und im bezirksgerichtlichen Verfahren - bei Verhinderung des Bezirksanwalts - allenfalls auch eine andere geeignete Person zum Anklagevertreter bestellt werden kann (§ 4 Abs 3 StAG), bezieht sich eine solche - vom Behördenleiter (oder dessen Stellvertreter) gemäß § 2 Abs 2 StAG iVm § 15 Abs 2 DV-StAG zu treffende - Anordnung immer nur auf den jeweiligen Einzelfall und die davon betroffene Verfahrensart. Einem als Sitzungsvertreter im bezirksgerichtlichen Verfahren eingeteilten Richteramtsanwärter ohne erfolgreich abgelegte Richteramtsprüfung, dem im Übrigen kein Anklagerecht zukommt, werden damit nur die Befugnisse jener ansonsten vor dem Bezirksgericht einschreitenden Anklagevertreter eingeräumt, die - ebenso wie Richteramtsanwärter - keine Staatsanwälte sind, nämlich der Bezirksanwälte. Denn allein aus der gesetzlich eingeräumten, fallbezogen aber nicht umgesetzten Möglichkeit, einem Richteramtsanwärter die Vertretung der Anklage auch in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter übertragen zu können (in welchem Fall ihm allerdings alle Befugnisse des Anklagevertreters im Gerichtshofverfahren zukommen, weshalb er auch die Vorschriften des § 263 StPO nicht nur hinsichtlich Straftaten, die in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts und des Einzelrichters fallen, sondern auch hinsichtlich jener, für die das Schöffen- oder Geschworenengericht zuständig ist, zu beachten hat), kann per se noch nicht dessen uneingeschränktes Verfolgungsrecht hinsichtlich aller in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallender Delikte abgeleitet werden.Soweit Richteramtsanwärtern ohne Prüfung die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht oder vor dem Einzelrichter eines Gerichtshofs (nicht aber vor dem Schöffen- oder Geschworenengericht) übertragen (Paragraph 32, Absatz 3, StAG) und im bezirksgerichtlichen Verfahren - bei Verhinderung des Bezirksanwalts - allenfalls auch eine andere geeignete Person zum Anklagevertreter bestellt werden kann (Paragraph 4, Absatz 3, StAG), bezieht sich eine solche - vom Behördenleiter (oder dessen Stellvertreter) gemäß Paragraph 2, Absatz 2, StAG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, DV-StAG zu treffende - Anordnung immer nur auf den jeweiligen Einzelfall und die davon betroffene Verfahrensart. Einem als Sitzungsvertreter im bezirksgerichtlichen Verfahren eingeteilten Richteramtsanwärter ohne erfolgreich abgelegte Richteramtsprüfung, dem im Übrigen kein Anklagerecht zukommt, werden damit nur die Befugnisse jener ansonsten vor dem Bezirksgericht einschreitenden Anklagevertreter eingeräumt, die - ebenso wie Richteramtsanwärter - keine Staatsanwälte sind, nämlich der Bezirksanwälte. Denn allein aus der gesetzlich eingeräumten, fallbezogen aber nicht umgesetzten Möglichkeit, einem Richteramtsanwärter die Vertretung der Anklage auch in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter übertragen zu können (in welchem Fall ihm allerdings alle Befugnisse des Anklagevertreters im Gerichtshofverfahren zukommen, weshalb er auch die Vorschriften des Paragraph 263, StPO nicht nur hinsichtlich Straftaten, die in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts und des Einzelrichters fallen, sondern auch hinsichtlich jener, für die das Schöffen- oder Geschworenengericht zuständig ist, zu beachten hat), kann per se noch nicht dessen uneingeschränktes Verfolgungsrecht hinsichtlich aller in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallender Delikte abgeleitet werden.
Da somit den in der Hauptverhandlung vom 17. Jänner 2006 und jener vom 26. Juni 2006 zur Vertretung der Anklage berufenen geprüften Richteramtsanwärtern kein Anklagerecht in Ansehung des in die Zuständigkeit des Einzelrichters beim Gerichtshof fallenden Vergehens der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB zukam, konnte dieses auch nicht durch Verschweigung gemäß § 263 StPO verlustig gehen.Da somit den in der Hauptverhandlung vom 17. Jänner 2006 und jener vom 26. Juni 2006 zur Vertretung der Anklage berufenen geprüften Richteramtsanwärtern kein Anklagerecht in Ansehung des in die Zuständigkeit des Einzelrichters beim Gerichtshof fallenden Vergehens der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB zukam, konnte dieses auch nicht durch Verschweigung gemäß Paragraph 263, StPO verlustig gehen.
Hingegen trifft diese auch für Bezirksanwälte geltende Einschränkung - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichte Wien - nicht die in § 3 Abs 3 StAG genannten Organe."Hingegen trifft diese auch für Bezirksanwälte geltende Einschränkung - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichte Wien - nicht die in Paragraph 3, Absatz 3, StAG genannten Organe."