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Entscheidung 14 Os 146/08i×

Entscheidung 14 Os 146/08i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os146/08i

Entscheidungsdatum

04.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schmidmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen Deme K***** wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 29. Mai 2008, GZ 13 Hv 138/05f-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Deme K***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins.) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch vier.) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch zwei. und römisch fünf.) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch drei.) schuldig erkannt.

Demnach hat er in Frankenmarkt und Vöcklamarkt Mirljinda D*****

römisch eins. zwischen 23. Juli und 2. August 2005 in zumindest zwei Angriffen mit Gewalt zur Vornahme bzw Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie festhielt, ihr Schläge ins Gesicht versetzte und derart den Beischlaf erzwang;

römisch zwei. zu nachstehenden Zeitpunkten vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

a) Ende April oder Anfang Mai 2005, indem er ihr Schläge ins Gesicht und gegen die Schultern sowie Fußtritte versetzte, wodurch diese Prellungen am gesamten Körper erlitt,

b) im Juni 2005, indem er ihr einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch diese einen Bruch des Nasenbeins und ein Hämatom an der Oberlippe erlitt;

c) am 28. Juli 2005, indem er ihr Schläge ins Gesicht und gegen den Oberkörper versetzte, wodurch diese Hämatome an der linken Armbeuge und an der rechten Schulter erlitt;

römisch drei. Anfang Juni 2005 gefährlich mit dem Tod bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr nach der zu römisch zwei. b) geschilderten Handlung ein Messer an den Bauch setzte und dabei äußerte: „... dass ich dich umbringen kann";

römisch vier. durch Gewalt bzw gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung genötigt, und zwar

a) in wiederholten Angriffen seit Juni 2005 zur Abstandnahme von der Eheauflösung durch die Äußerung, sie dürfe ihn nicht verlassen, ansonsten werde er ihre Brüder und die Mutter töten;

b) Ende Juni 2005 zur Abstandnahme von der Erzählung der Übergriffe durch die Äußerung, er werde sie und ihre Familie töten, falls sie etwas von den Streitigkeiten und Schlägen erzähle;

c) am 2. August 2005 zur Abstandnahme von der Anzeigenerstattung, indem er ihr ein Messer an die Brust und den linken Oberarm setzte, ihr damit drei Kratzwunden zufügte und dabei äußerte, er bringe sie um, falls sie ihrer Familie davon erzähle oder zur Polizei gehe;

römisch fünf. am 2. August 2005 durch Faustschläge sowie die zu Punkt römisch vier. c) geschilderten Tathandlungen vorsätzlich in Form eines Hämatoms an der Stirn, zweier Kratzer im Brustbereich sowie eines Kratzers am linken Oberarm verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Antrag auf Einvernahme der ersten Ehefrau des Beschwerdeführers, Heidi Ka*****, zum Beweis dafür, „dass diese während der ca 7 Jahre andauernden Ehe mit dem Angeklagten von diesem niemals misshandelt wurde und keine Gewalt angewandt wurde bzw dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Tathandlungen mit seinem Verhalten während der Ehe mit Frau Ka***** in einem unauflöslichen Widerspruch stehen" (S 384), zu Recht als unerheblich abgewiesen, zumal nicht dargelegt wird, warum die allenfalls gewaltfreie Begegnung mit einer früheren Angehörigen die Annahme seiner nunmehrigen Täterschaft hindern sollte. Unter isolierter Hervorhebung einiger Passagen aus den Angaben der tatbetroffenen Zeugin Mirljinda D***** bekämpft die Mängelrüge (Ziffer 5,) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die eingehende, logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung der Tatrichter, welche gar wohl Widersprüche in den Angaben der Genannten ins Kalkül gezogen haben (US 7 bis 14). Warum der Umstand, dass der Beschwerdeführer letztlich mit einer Ausreise des Tatopfers einverstanden war, den Urteilsannahmen von ihm getätigter gefährlicher Drohungen bzw Nötigungen entgegenstehen sollte, legt das Rechtsmittel abermals nicht substantiiert dar. Mit Spekulationen über die Sichtbarkeit des zu Urteilsfaktum römisch zwei. b) inkriminierten, laut medizinischer Sachverständigengutachten objektivierten Nasenbeinbruchs der Mirljinda D***** vergleiche ON 30, ON 44, S 365 f) vermag die Tatsachenrüge keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken (Ziffer 5 a,).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO), welches hiebei auch die zwischenzeitig zu AZ 15 Hv 82/08i des Landesgerichts Wels am 18. Juli 2008 ergangene weitere Verurteilung des Angeklagten zu berücksichtigen haben wird.

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E89346 14Os146.08i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00146.08I.1104.000

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081104_OGH0002_0140OS00146_08I0000_000