Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Deme K***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I.) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (IV.) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II. und V.) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (III.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Deme K***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins.) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch vier.) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch zwei. und römisch fünf.) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch drei.) schuldig erkannt.
Demnach hat er in Frankenmarkt und Vöcklamarkt Mirljinda D*****
I. zwischen 23. Juli und 2. August 2005 in zumindest zwei Angriffen mit Gewalt zur Vornahme bzw Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie festhielt, ihr Schläge ins Gesicht versetzte und derart den Beischlaf erzwang;römisch eins. zwischen 23. Juli und 2. August 2005 in zumindest zwei Angriffen mit Gewalt zur Vornahme bzw Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie festhielt, ihr Schläge ins Gesicht versetzte und derart den Beischlaf erzwang;
II. zu nachstehenden Zeitpunkten vorsätzlich am Körper verletzt, und zwarrömisch zwei. zu nachstehenden Zeitpunkten vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
a) Ende April oder Anfang Mai 2005, indem er ihr Schläge ins Gesicht und gegen die Schultern sowie Fußtritte versetzte, wodurch diese Prellungen am gesamten Körper erlitt,
b) im Juni 2005, indem er ihr einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch diese einen Bruch des Nasenbeins und ein Hämatom an der Oberlippe erlitt;
c) am 28. Juli 2005, indem er ihr Schläge ins Gesicht und gegen den Oberkörper versetzte, wodurch diese Hämatome an der linken Armbeuge und an der rechten Schulter erlitt;
III. Anfang Juni 2005 gefährlich mit dem Tod bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr nach der zu II. b) geschilderten Handlung ein Messer an den Bauch setzte und dabei äußerte: „... dass ich dich umbringen kann";römisch drei. Anfang Juni 2005 gefährlich mit dem Tod bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr nach der zu römisch zwei. b) geschilderten Handlung ein Messer an den Bauch setzte und dabei äußerte: „... dass ich dich umbringen kann";
IV. durch Gewalt bzw gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung genötigt, und zwarrömisch vier. durch Gewalt bzw gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung genötigt, und zwar
a) in wiederholten Angriffen seit Juni 2005 zur Abstandnahme von der Eheauflösung durch die Äußerung, sie dürfe ihn nicht verlassen, ansonsten werde er ihre Brüder und die Mutter töten;
b) Ende Juni 2005 zur Abstandnahme von der Erzählung der Übergriffe durch die Äußerung, er werde sie und ihre Familie töten, falls sie etwas von den Streitigkeiten und Schlägen erzähle;
c) am 2. August 2005 zur Abstandnahme von der Anzeigenerstattung, indem er ihr ein Messer an die Brust und den linken Oberarm setzte, ihr damit drei Kratzwunden zufügte und dabei äußerte, er bringe sie um, falls sie ihrer Familie davon erzähle oder zur Polizei gehe;
V. am 2. August 2005 durch Faustschläge sowie die zu Punkt IV. c) geschilderten Tathandlungen vorsätzlich in Form eines Hämatoms an der Stirn, zweier Kratzer im Brustbereich sowie eines Kratzers am linken Oberarm verletzt.römisch fünf. am 2. August 2005 durch Faustschläge sowie die zu Punkt römisch vier. c) geschilderten Tathandlungen vorsätzlich in Form eines Hämatoms an der Stirn, zweier Kratzer im Brustbereich sowie eines Kratzers am linken Oberarm verletzt.