Die dagegen aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.Die dagegen aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) will nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) will nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern.
Indem der Beschwerdeführer bloß aus den von den Tatrichtern angeführten - im Übrigen mängelfrei erörterten (vgl US 5 f) - Prämissen, insbesondere seiner eigenen Verantwortung und der Aussage der Zeugin Ines W*****, aufgrund eigener Beweiswerterwägungen für ihn günstigere Schlussfolgerungen zieht, bekämpft er - außerhalb der oben dargestellten Grenzen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes - die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0118780, RS0099674).Indem der Beschwerdeführer bloß aus den von den Tatrichtern angeführten - im Übrigen mängelfrei erörterten vergleiche US 5 f) - Prämissen, insbesondere seiner eigenen Verantwortung und der Aussage der Zeugin Ines W*****, aufgrund eigener Beweiswerterwägungen für ihn günstigere Schlussfolgerungen zieht, bekämpft er - außerhalb der oben dargestellten Grenzen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes - die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0118780, RS0099674).
Die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (§ 14 StPO) verhilft der Tatsachenrüge ebenso wenig zum Erfolg (RIS-Justiz RS0102162).Die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (Paragraph 14, StPO) verhilft der Tatsachenrüge ebenso wenig zum Erfolg (RIS-Justiz RS0102162).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.