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Entscheidung 14 Os 146/11v×

Entscheidung 14 Os 146/11v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os146/11v

Entscheidungsdatum

13.12.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Steinbichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 22. Juni 2011, GZ 37 Hv 70/11w-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas H***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Dezember 2008 in S***** mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht auf Strafverfolgung und das Opfer in seinem Recht auf Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er als für die Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Polizeibeamter entgegen der in Paragraph 2, StPO normierten Verpflichtung die Aufnahme eines angezeigten Sachverhalts, nämlich des von Ines W***** geschilderten Skiunfalls, bei dem sich diese durch Fremdverschulden am linken Knie verletzt habe, ebenso unterließ wie die weitere Aufklärung und Weiterleitung des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft, und stattdessen dem Opfer zu verstehen gab, es obläge diesem allein, „ob man eine Anzeige aufnehme“ und dies habe ohnehin „nicht viel Sinn“.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) will nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern.

Indem der Beschwerdeführer bloß aus den von den Tatrichtern angeführten - im Übrigen mängelfrei erörterten vergleiche US 5 f) - Prämissen, insbesondere seiner eigenen Verantwortung und der Aussage der Zeugin Ines W*****, aufgrund eigener Beweiswerterwägungen für ihn günstigere Schlussfolgerungen zieht, bekämpft er - außerhalb der oben dargestellten Grenzen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes - die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0118780, RS0099674).

Die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (Paragraph 14, StPO) verhilft der Tatsachenrüge ebenso wenig zum Erfolg (RIS-Justiz RS0102162).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E99446

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00146.11V.1213.000

Im RIS seit

10.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20111213_OGH0002_0140OS00146_11V0000_000