Die Schuldberufung war schon deshalb zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile im Gesetz nicht vorgesehen ist. Es kommt aber auch der Nichtigkeitsbeschwerde keine Berechtigung zu.
Den Verfahrensmangel (Z 4) erblickt er in der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages (S 407) auf Einvernahme des T***** M*****, Turin, zum Beweis dafür, daß er den Betrag von 400.000 S von M***** erhalten habe, ferner, daß dieser "beim Kauf des Fahrzeuges anwesend war und dem Angeklagten nicht auffallen konnte, daß es sich um ein gestohlenes Fahrzeug handelt". Das Schöffengericht wies den Beweisantrag mit der Begründung ab (S 410 f), daß es unerheblich sei, ob der Angeklagte ein gestohlenes Fahrzeug gekauft oder sonst an sich gebracht habe; im übrigen gehe aus dem Antrag nicht hervor, auf Grund welcher Umstände der beantragte Zeuge M***** angeben können solle, daß dem Angeklagten die Tatsache des Diebstahls des Fahrzeuges nicht bekannt gewesen sei bzw daß er diesen Umstand nicht einmal ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe; es handle sich daher um einen unzulässigen Erkundungsbeweis. In den Urteilsgründen wurde hiezu noch nachgetragen (US 7), es ergebe sich aus dem im Akt erliegenden, vom Angeklagten verfaßten und ersichtlich an T***** M***** gerichteten Brief (vgl ON 18 und 21, insbesondere 177) zudem, daß M***** beim Ankauf des PKW gar nicht anwesend war.Den Verfahrensmangel (Ziffer 4,) erblickt er in der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages (S 407) auf Einvernahme des T***** M*****, Turin, zum Beweis dafür, daß er den Betrag von 400.000 S von M***** erhalten habe, ferner, daß dieser "beim Kauf des Fahrzeuges anwesend war und dem Angeklagten nicht auffallen konnte, daß es sich um ein gestohlenes Fahrzeug handelt". Das Schöffengericht wies den Beweisantrag mit der Begründung ab (S 410 f), daß es unerheblich sei, ob der Angeklagte ein gestohlenes Fahrzeug gekauft oder sonst an sich gebracht habe; im übrigen gehe aus dem Antrag nicht hervor, auf Grund welcher Umstände der beantragte Zeuge M***** angeben können solle, daß dem Angeklagten die Tatsache des Diebstahls des Fahrzeuges nicht bekannt gewesen sei bzw daß er diesen Umstand nicht einmal ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe; es handle sich daher um einen unzulässigen Erkundungsbeweis. In den Urteilsgründen wurde hiezu noch nachgetragen (US 7), es ergebe sich aus dem im Akt erliegenden, vom Angeklagten verfaßten und ersichtlich an T***** M***** gerichteten Brief vergleiche ON 18 und 21, insbesondere 177) zudem, daß M***** beim Ankauf des PKW gar nicht anwesend war.
Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des bezüglichen Antrags zunächst schon deshalb nicht beschwert, weil das Erstgericht ohnedies davon ausging, daß ihm auf den von ihm genannten Kaufpreis von 50 Millionen (italienischen) Lire ein Betrag von 40 Millionen Lire "von einem Freund zur Verfügung gestellt worden waren" (US 4). Soweit der Antrag aber auf die Erkundung der von dem beantragten Zeugen - sofern er (wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt) beim Ankauf des PKW überhaupt anwesend war - gefolgerten Überlegungen und Vermutungen des Angeklagten abzielt, genügt der Hinweis, daß gemäß §§ 167, 254 Abs. 1 StPO Gegenstand der Zeugenvernehmung nur Tatsachen, nicht aber die subjektive Meinung des Zeugen über innere Vorgänge, wie etwa den von einer anderen Person möglicherweise gewonnenen Eindruck, sein kann (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 7 ff zu § 150).Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des bezüglichen Antrags zunächst schon deshalb nicht beschwert, weil das Erstgericht ohnedies davon ausging, daß ihm auf den von ihm genannten Kaufpreis von 50 Millionen (italienischen) Lire ein Betrag von 40 Millionen Lire "von einem Freund zur Verfügung gestellt worden waren" (US 4). Soweit der Antrag aber auf die Erkundung der von dem beantragten Zeugen - sofern er (wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt) beim Ankauf des PKW überhaupt anwesend war - gefolgerten Überlegungen und Vermutungen des Angeklagten abzielt, genügt der Hinweis, daß gemäß Paragraphen 167, 254, Absatz eins, StPO Gegenstand der Zeugenvernehmung nur Tatsachen, nicht aber die subjektive Meinung des Zeugen über innere Vorgänge, wie etwa den von einer anderen Person möglicherweise gewonnenen Eindruck, sein kann vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 7 ff zu Paragraph 150,).
Im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) wendet sich der Beschwerdeführer mit der Behauptung einer offenbar unzureichenden (Schein-)Begründung gegen die Urteilsfeststellung, daß bei ihm auf eine internationale Tätigkeit in bezug auf das Verschieben von gestohlenen Kraftfahrzeugen und das Inverkehrbringen von Falschgeld zu schließen ist (US 8); nach Meinung des Beschwerdeführers stellten die vom Erstgericht dafür ins Treffen geführten Prämissen, nämlich seine umfassenden Sprachkenntnisse, seine Vorstrafen und der Umstand, daß bei ihm neben Falschgeld auch noch verschiedene andere Valuten vorgefunden werden konnten, "keine konkreten Gründe für diesen entscheidungswesentlichen Ausspruch" dar. Dabei läßt jedoch die Beschwerde, die sich solcherart zudem bloß in einer Kritik an der Beweiskraft der vom Schöffengericht herangezogenen Verfahrensergebnisse und demzufolge in einer unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erschöpft, unberücksichtigt, daß das Erstgericht nicht nur unter Hinweis auf die von der Beschwerde wiedergegebenen Umstände, sondern auf Grund der Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit (§ 258 Abs. 2 StPO) zur Überzeugung gelangte, daß der Angeklagte von der diebischen Herkunft des PKW Kenntnnis hatte (US 8), die "falschen bzw verfälschten Urkunden selbst herstellte oder herstellen ließ, jedenfalls aber in Kenntnis davon übernahm und in der Folge gebrauchte" (US 10) und das Falschgeld von einem nicht bekannten Mittelsmann einer Geldfälscherbande im Einverständnis mit diesem übernahm, um es als echt in Verkehr zu bringen (US 12). Dabei stützte es sich insbesondere auch auf die Auskunft der Interpol Frankreich (mit Beziehung auf seine wechselnden Angaben betreffend die persönlichen Verhältnisse und die von ihm benützten Urkunden), auf die bei seinen Effekten vorgefundene Sammlung von Stempeln, ferner auf den vom Zeugen R***** bestätigten Umstand, daß der Angeklagte die falschen US-Dollarnoten getrennt von den echten in einem verschlossenen Fach seiner Brieftasche verwahrt hatte, sowie darauf, daß an dem verfahrensgegenständlichen PKW (der Marke Mercedes) die ursprünglich für seinen PKW der Marke Peugeot 505 zugewiesenen Kennzeichen angebracht waren, wobei an der rückwärtigen Kennzeichentafel die Werbeaufschrift "Peugeot Talbot" durch (eigenhändiges) Überstreichen mit schwarzem Lack abgedeckt war - welche Utensilien im Kofferraum sichergestellt werden konnten (US 5, 6, 8, 9, 11, 12 iVm S 121, 127, 137).Im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich der Beschwerdeführer mit der Behauptung einer offenbar unzureichenden (Schein-)Begründung gegen die Urteilsfeststellung, daß bei ihm auf eine internationale Tätigkeit in bezug auf das Verschieben von gestohlenen Kraftfahrzeugen und das Inverkehrbringen von Falschgeld zu schließen ist (US 8); nach Meinung des Beschwerdeführers stellten die vom Erstgericht dafür ins Treffen geführten Prämissen, nämlich seine umfassenden Sprachkenntnisse, seine Vorstrafen und der Umstand, daß bei ihm neben Falschgeld auch noch verschiedene andere Valuten vorgefunden werden konnten, "keine konkreten Gründe für diesen entscheidungswesentlichen Ausspruch" dar. Dabei läßt jedoch die Beschwerde, die sich solcherart zudem bloß in einer Kritik an der Beweiskraft der vom Schöffengericht herangezogenen Verfahrensergebnisse und demzufolge in einer unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erschöpft, unberücksichtigt, daß das Erstgericht nicht nur unter Hinweis auf die von der Beschwerde wiedergegebenen Umstände, sondern auf Grund der Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) zur Überzeugung gelangte, daß der Angeklagte von der diebischen Herkunft des PKW Kenntnnis hatte (US 8), die "falschen bzw verfälschten Urkunden selbst herstellte oder herstellen ließ, jedenfalls aber in Kenntnis davon übernahm und in der Folge gebrauchte" (US 10) und das Falschgeld von einem nicht bekannten Mittelsmann einer Geldfälscherbande im Einverständnis mit diesem übernahm, um es als echt in Verkehr zu bringen (US 12). Dabei stützte es sich insbesondere auch auf die Auskunft der Interpol Frankreich (mit Beziehung auf seine wechselnden Angaben betreffend die persönlichen Verhältnisse und die von ihm benützten Urkunden), auf die bei seinen Effekten vorgefundene Sammlung von Stempeln, ferner auf den vom Zeugen R***** bestätigten Umstand, daß der Angeklagte die falschen US-Dollarnoten getrennt von den echten in einem verschlossenen Fach seiner Brieftasche verwahrt hatte, sowie darauf, daß an dem verfahrensgegenständlichen PKW (der Marke Mercedes) die ursprünglich für seinen PKW der Marke Peugeot 505 zugewiesenen Kennzeichen angebracht waren, wobei an der rückwärtigen Kennzeichentafel die Werbeaufschrift "Peugeot Talbot" durch (eigenhändiges) Überstreichen mit schwarzem Lack abgedeckt war - welche Utensilien im Kofferraum sichergestellt werden konnten (US 5, 6, 8, 9, 11, 12 in Verbindung mit S 121, 127, 137).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich, mit welcher der Angeklagte in Ansehung der ihm zur Last liegenden Hehlerei Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, nämlich seiner Kenntnis davon, daß es sich bei dem PKW um eine Sache handelte, welche der/die Vortäter durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen (Diebstahl) erlangt hatten, behauptet, läßt insgesamt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Denn die Beschwerde geht bei dem Hinweis, der Ausspruch, der Täter habe "wissen müssen", daß es sich um eine gestohlene Sache handle, reiche für die Annahme bedingten Vorsatzes nicht aus, nicht von den anderslautenden Urteilskonstatierungen (vgl US 5, 9, 13) aus, wonach der Angeklagte zum Zeitpunkt des Ankaufes des Fahrzeuges von dessen diebischer Herkunft Kenntnis hatte und den PKW nach Österreich verbrachte, um diesen dem Zugriff der italienischen Strafverfolgungsbehörden zu entziehen und das Fahrzeug am Schwarzmarkt im angrenzenden Ausland abzusetzen. Solcherart vergleicht die Beschwerde nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung des angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln) erforderlich wäre, den im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich, mit welcher der Angeklagte in Ansehung der ihm zur Last liegenden Hehlerei Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, nämlich seiner Kenntnis davon, daß es sich bei dem PKW um eine Sache handelte, welche der/die Vortäter durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen (Diebstahl) erlangt hatten, behauptet, läßt insgesamt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Denn die Beschwerde geht bei dem Hinweis, der Ausspruch, der Täter habe "wissen müssen", daß es sich um eine gestohlene Sache handle, reiche für die Annahme bedingten Vorsatzes nicht aus, nicht von den anderslautenden Urteilskonstatierungen vergleiche US 5, 9, 13) aus, wonach der Angeklagte zum Zeitpunkt des Ankaufes des Fahrzeuges von dessen diebischer Herkunft Kenntnis hatte und den PKW nach Österreich verbrachte, um diesen dem Zugriff der italienischen Strafverfolgungsbehörden zu entziehen und das Fahrzeug am Schwarzmarkt im angrenzenden Ausland abzusetzen. Solcherart vergleicht die Beschwerde nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung des angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln) erforderlich wäre, den im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz.
Dies gilt gleichermaßen für das weitere Vorbringen des Angeklagten in der Rechtsrüge, er habe schon im Vorverfahren zum Ausdruck gebracht, daß er den überwiegenden Teil des Falschgeldes über Vermittlung einer Bank in Rom von einem D***** P***** erworben habe, daß es sich um eine "sehr gute Fälschung" gehandelt habe, sodaß er keine Fälschungsmerkmale erkennen konnte und daß er auch an den Fahrzeugpapieren weder Radierungen noch eigenmächtig Neueintragungen vorgenommen habe. Mit diesem Vorbringen rollt der Beschwerdeführer in Wahrheit neuerlich die Tatfrage auf, greift dabei faktisch auf die formalen Einwände zurück und bemüht sich - abermals ohne Dartuung von Begründungsmängeln (Z 5) - seiner vom Schöffengericht mit mängelfreier Begründung abgelehnten Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.Dies gilt gleichermaßen für das weitere Vorbringen des Angeklagten in der Rechtsrüge, er habe schon im Vorverfahren zum Ausdruck gebracht, daß er den überwiegenden Teil des Falschgeldes über Vermittlung einer Bank in Rom von einem D***** P***** erworben habe, daß es sich um eine "sehr gute Fälschung" gehandelt habe, sodaß er keine Fälschungsmerkmale erkennen konnte und daß er auch an den Fahrzeugpapieren weder Radierungen noch eigenmächtig Neueintragungen vorgenommen habe. Mit diesem Vorbringen rollt der Beschwerdeführer in Wahrheit neuerlich die Tatfrage auf, greift dabei faktisch auf die formalen Einwände zurück und bemüht sich - abermals ohne Dartuung von Begründungsmängeln (Ziffer 5,) - seiner vom Schöffengericht mit mängelfreier Begründung abgelehnten Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die (Straf-)Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gemäß § 285 i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die (Straf-)Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 285, i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist.