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Entscheidung 14 Os 146/94×

Entscheidung 14 Os 146/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os146/94

Entscheidungsdatum

20.12.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Dezember 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Erdei als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rustem Q***** wegen der Vergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 13, sowie nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.Mai 1992, GZ 6 d römisch fünf r 1.144/92-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Rustem Q***** in Abwesenheit der Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 13, FinStrG (römisch eins) und der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (römisch zwei) schuldig erkannt und bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von 10,709.639 S zu einer Geldstrafe von 3 Mio S (für den Fall der Uneinbringlichkeit neun Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Zwar lagen - dem Beschwerdevorbringen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) zuwider - die formellen Voraussetzungen für die Vornahme der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten gemäß Paragraph 427, StPO vor (siehe den von ihm noch eigenhändig unterfertigten Rückschein der Ladung bei ON 11), doch hätte sich das Erstgericht im Hinblick darauf, daß anläßlich der gerichtlichen Vernehmung des Beschuldigten im Vorverfahren (ON 6) die innere Tatseite nicht untersucht worden ist, eine "vollkommen beruhigende" Aufklärung (Paragraph 427, Absatz 2, StPO) der subjektiven Tatbestandserfordernisse besonders angelegen sein lassen müssen. Dementgegen enthält das Urteil - wie der Beschwerdeführer mit Recht (nominell auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO, der Sache nach auf Ziffer 5, gestützt) rügt - überhaupt keine Begründung für die Annahme, daß der Angeklagte die "Malversationen vorsätzlich tätigte, wobei er wußte, daß dadurch eine Abgabenverkürzung eintritt, was auch das Ziel seiner Vorgangsweise war" (US 10).

Ohne Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) war schon aus diesem Grunde das angefochtene Urteil bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zur Gänze aufzuheben und ein zweiter Rechtsgang anzuordnen (Paragraph 285, e StPO), womit die Berufung des Angeklagten gegenstandslos ist.

Anmerkung

E37733

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00146.9406.1220.0

Dokumentnummer

JJT_19941220_OGH0002_0140OS00146_9400006_000