Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Rustem Q***** in Abwesenheit der Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und § 13 FinStrG (I) und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (II) schuldig erkannt und bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von 10,709.639 S zu einer Geldstrafe von 3 Mio S (für den Fall der Uneinbringlichkeit neun Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Rustem Q***** in Abwesenheit der Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 13, FinStrG (römisch eins) und der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (römisch zwei) schuldig erkannt und bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von 10,709.639 S zu einer Geldstrafe von 3 Mio S (für den Fall der Uneinbringlichkeit neun Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Zwar lagen - dem Beschwerdevorbringen (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) zuwider - die formellen Voraussetzungen für die Vornahme der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten gemäß § 427 StPO vor (siehe den von ihm noch eigenhändig unterfertigten Rückschein der Ladung bei ON 11), doch hätte sich das Erstgericht im Hinblick darauf, daß anläßlich der gerichtlichen Vernehmung des Beschuldigten im Vorverfahren (ON 6) die innere Tatseite nicht untersucht worden ist, eine "vollkommen beruhigende" Aufklärung (§ 427 Abs 2 StPO) der subjektiven Tatbestandserfordernisse besonders angelegen sein lassen müssen. Dementgegen enthält das Urteil - wie der Beschwerdeführer mit Recht (nominell auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, der Sache nach auf Z 5 gestützt) rügt - überhaupt keine Begründung für die Annahme, daß der Angeklagte die "Malversationen vorsätzlich tätigte, wobei er wußte, daß dadurch eine Abgabenverkürzung eintritt, was auch das Ziel seiner Vorgangsweise war" (US 10).Zwar lagen - dem Beschwerdevorbringen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) zuwider - die formellen Voraussetzungen für die Vornahme der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten gemäß Paragraph 427, StPO vor (siehe den von ihm noch eigenhändig unterfertigten Rückschein der Ladung bei ON 11), doch hätte sich das Erstgericht im Hinblick darauf, daß anläßlich der gerichtlichen Vernehmung des Beschuldigten im Vorverfahren (ON 6) die innere Tatseite nicht untersucht worden ist, eine "vollkommen beruhigende" Aufklärung (Paragraph 427, Absatz 2, StPO) der subjektiven Tatbestandserfordernisse besonders angelegen sein lassen müssen. Dementgegen enthält das Urteil - wie der Beschwerdeführer mit Recht (nominell auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO, der Sache nach auf Ziffer 5, gestützt) rügt - überhaupt keine Begründung für die Annahme, daß der Angeklagte die "Malversationen vorsätzlich tätigte, wobei er wußte, daß dadurch eine Abgabenverkürzung eintritt, was auch das Ziel seiner Vorgangsweise war" (US 10).
Ohne Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) war schon aus diesem Grunde das angefochtene Urteil bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zur Gänze aufzuheben und ein zweiter Rechtsgang anzuordnen (§ 285 e StPO), womit die Berufung des Angeklagten gegenstandslos ist.Ohne Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) war schon aus diesem Grunde das angefochtene Urteil bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zur Gänze aufzuheben und ein zweiter Rechtsgang anzuordnen (Paragraph 285, e StPO), womit die Berufung des Angeklagten gegenstandslos ist.