Zu Unrecht macht der Angeklagte Sch***** bezüglich seiner Diebstahlsbeteiligung einen Begründungsmangel (Z 5) geltend, betrifft doch der kritisierte Urteilshinweis, wonach nicht habe festgestellt werden können, ob die Besichtigung der Ausstellung (und Wahrnehmung des Schmuckes) durch Daniel Leo C***** und Andreas Ü*****, das Gespräch zwischen Daniel Leo C***** und Franz Günther Sch***** betreffend die Zusicherung der späteren Beuteübernahme durch Franz Günther Sch***** und die unmittelbare Diebstahlsausführung durch Daniel Leo C***** und Andreas Ü***** an ein und demselben Tag oder an zwei aufeinanderfolgenden Tagen geschehen sei (US 11), keinen entscheidungswesentlichen Umstand.Zu Unrecht macht der Angeklagte Sch***** bezüglich seiner Diebstahlsbeteiligung einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) geltend, betrifft doch der kritisierte Urteilshinweis, wonach nicht habe festgestellt werden können, ob die Besichtigung der Ausstellung (und Wahrnehmung des Schmuckes) durch Daniel Leo C***** und Andreas Ü*****, das Gespräch zwischen Daniel Leo C***** und Franz Günther Sch***** betreffend die Zusicherung der späteren Beuteübernahme durch Franz Günther Sch***** und die unmittelbare Diebstahlsausführung durch Daniel Leo C***** und Andreas Ü***** an ein und demselben Tag oder an zwei aufeinanderfolgenden Tagen geschehen sei (US 11), keinen entscheidungswesentlichen Umstand.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens des Angeklagten Franz Günther Sch***** gegen die festgestellte (vor der Diebsstahlsausführung) erfolgte Zusicherung einer späteren Beuteübernahme durch ihn an Hand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens des Angeklagten Franz Günther Sch***** gegen die festgestellte (vor der Diebsstahlsausführung) erfolgte Zusicherung einer späteren Beuteübernahme durch ihn an Hand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).
Indem der Angeklagte Franz Günther Sch***** im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungen betreffend seinen Vorsatz zur Diebstahlsbegehung durch Einbruch vermisst, orientiert er sich nicht am Inhalt des Urteils, das einen solchen Vorsatz erkennbar zum Ausdruck bringt (US 5 iVm US 10 und US 16).Indem der Angeklagte Franz Günther Sch***** im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) Feststellungen betreffend seinen Vorsatz zur Diebstahlsbegehung durch Einbruch vermisst, orientiert er sich nicht am Inhalt des Urteils, das einen solchen Vorsatz erkennbar zum Ausdruck bringt (US 5 in Verbindung mit US 10 und US 16).
Insoweit war der Nichtigkeitscbeschwerde des Angeklagten Franz Günther Sch***** ein Erfolg zu versagen und diese sofort teilweise zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Insoweit war der Nichtigkeitscbeschwerde des Angeklagten Franz Günther Sch***** ein Erfolg zu versagen und diese sofort teilweise zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Hingegen kommt seiner Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen und jener des Angeklagten Andreas Ü***** zur Gänze Berechtigung zu.
Zutreffend erblicken nämlich beide Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel (der Sache nach Z 10) darin, dass die Tatrichter bezüglich der Wertqualifikation nach § 128 Abs 2 StGB zur subjektiven Tatseite keine ausreichenden Feststellungen getroffen haben. Denn ein Dieb hat den Tatbestand nach der genannten Bestimmung nur dann erfüllt, wenn sein zumindest bedingter Vorsatz darauf gerichtet war, Sachen im Wert von mehr als 500.000 S zu stehlen, er also zumindest an einen so hohen Wert gedacht, ihn ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Dabei genügt es, dass der hohe Wert annähernd von der Vorstellung des Täters gedeckt (Leukauf/Steininger Komm3 § 128 RZ 31 f) oder er dem Täter zumindest (latent) mitbewusst (Bertel im WK2 § 128 StGB RZ 11 f; Kienapfel BT II § 128 Rz 47 ff; zum Begleitwissen s näher Kienapfel AT7 Z 15 RN 6) war.Zutreffend erblicken nämlich beide Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel (der Sache nach Ziffer 10,) darin, dass die Tatrichter bezüglich der Wertqualifikation nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB zur subjektiven Tatseite keine ausreichenden Feststellungen getroffen haben. Denn ein Dieb hat den Tatbestand nach der genannten Bestimmung nur dann erfüllt, wenn sein zumindest bedingter Vorsatz darauf gerichtet war, Sachen im Wert von mehr als 500.000 S zu stehlen, er also zumindest an einen so hohen Wert gedacht, ihn ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Dabei genügt es, dass der hohe Wert annähernd von der Vorstellung des Täters gedeckt (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 128, RZ 31 f) oder er dem Täter zumindest (latent) mitbewusst (Bertel im WK2 Paragraph 128, StGB RZ 11 f; Kienapfel BT römisch zwei Paragraph 128, Rz 47 ff; zum Begleitwissen s näher Kienapfel AT7 Ziffer 15, RN 6) war.
Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, dass die Tatrichter einen (Eventual-)Vorsatz der Angeklagten betreffend einen 500.000 S übersteigenden Wert angenommen haben:
In den Urteilsgründen weisen sie im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung darauf hin, die Angeklagten C***** und Ü***** seien "zunächst der Ansicht" gewesen, "dass dies kein 'echter' Schmuck sei", hätten "sich dann jedoch in der Folge" entschlossen, "diesen Schmuck zu stehlen, wobei sie sich auch Gedanken darüber machten, wie sie diese Schmuckgegenstände einer bestmöglichen Verwertung unterziehen könnten" (US 10), und tragen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zur Beweiswürdigung noch nach, es sei für das Schöffengericht "unglaubwürdig und lebensfremd anzunehmen, dass die Angeklagten, hätten sie den wahren Wert der Diebsbeute gekannt, hier vom Diebstahl bzw vom Aufbrechen der Vitrine abgelassen hätten, sondern zeigt die forensische Erfahrung, aber auch allgemein das Leben, dass Vermögenstäter stets danach trachten, entsprechend hohe Beute zu machen." (US 16).
Infolge Fehlens eines expliziten (aber auch sonstigen Urteilshinweises) lassen die angeführten Passagen ein eindeutiges Verständnis der Urteilsfeststellungen in Richtung eines (Eventual-)Vorsatzes der Angeklagten zum 500.000 S übersteigenden Wert nicht zu, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Schöffengericht von der Konstatierung ausging, die Angeklagten hätten im konkreten Fall zur Tatzeit nicht (auch nicht latent) an einen solchen Wert des Diebsgutes gedacht. Es kann dem Urteil nicht einmal entnommen werden, ob und wann die Angeklagten nach der Annahme der Tatrichter von ihrer ursprünglichen Ansicht, es handle sich nur um unechten Schmuck, abgekommen sind.
Da der aufgezeigte Mangel die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung erfordert und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war schon bei nichtöffentlicher Beratung mit partieller Urteilsaufhebung vorzugehen (§ 285e StPO).Da der aufgezeigte Mangel die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung erfordert und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war schon bei nichtöffentlicher Beratung mit partieller Urteilsaufhebung vorzugehen (Paragraph 285 e, StPO).
Derselbe Grund, auf dem die Verfügung zugunsten der Angeklagten Franz Günther Sch***** und Andreas Ü***** beruht, kommt auch dem Angeklagten Daniel Leo C***** zustatten, der keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat, sodass nach § 290 Abs 1 Satz 2 zweiter Fall StPO vorzugehen war.Derselbe Grund, auf dem die Verfügung zugunsten der Angeklagten Franz Günther Sch***** und Andreas Ü***** beruht, kommt auch dem Angeklagten Daniel Leo C***** zustatten, der keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat, sodass nach Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 zweiter Fall StPO vorzugehen war.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten Franz Günther Sch***** und Andreas Ü***** auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.