Der Nichtigkeitsgrund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO greift seinem Wesen nach erst, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481, 490).Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO greift seinem Wesen nach erst, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 481, 490).
Indem die Tatsachenrügen beider Angeklagten nach ausführlichem Referat tatrichterlicher Urteilsannahmen gegen die vom Erstgericht zur - die Subsumtion nach § 130 dritter und vierter Fall StGB tragenden - Konstatierung, wonach die Angeklagten den Diebstahl in der Absicht verübt haben, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Einbruchsdiebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 12 f), angeführten plausiblen Erwägungen (etwa Planung, Art der Durchführung, Ortsauswahl, finanzielle Situation und Vorstrafenbelastung bei Alexandr K*****; US 16, 18) unter Zugrundelegung eigenständiger Beweiswertüberlegungen jeweils mit der Behauptung remonstrieren, das Schöffengericht hätte entsprechende Feststellungen nicht treffen und „Gewerbsmäßigkeit nach § 130 StGB" verneinen müssen, zielen sie bloß auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung außerhalb der dargestellten Sonderfälle ab. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen und die teils implizierten (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) Beschwerden zur Folge.Indem die Tatsachenrügen beider Angeklagten nach ausführlichem Referat tatrichterlicher Urteilsannahmen gegen die vom Erstgericht zur - die Subsumtion nach Paragraph 130, dritter und vierter Fall StGB tragenden - Konstatierung, wonach die Angeklagten den Diebstahl in der Absicht verübt haben, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Einbruchsdiebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 12 f), angeführten plausiblen Erwägungen (etwa Planung, Art der Durchführung, Ortsauswahl, finanzielle Situation und Vorstrafenbelastung bei Alexandr K*****; US 16, 18) unter Zugrundelegung eigenständiger Beweiswertüberlegungen jeweils mit der Behauptung remonstrieren, das Schöffengericht hätte entsprechende Feststellungen nicht treffen und „Gewerbsmäßigkeit nach Paragraph 130, StGB" verneinen müssen, zielen sie bloß auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung außerhalb der dargestellten Sonderfälle ab. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen und die teils implizierten (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) Beschwerden zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten Aleh F***** und Alexandr K***** gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten Aleh F***** und Alexandr K***** gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.