Entscheidung 14 Os 147/08m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.10.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Hans A***** wegen Unterbrechung der Freiheitsstrafe nach § 99 Abs 1 StVG, AZ 20 Ns 52/08a des Landesgerichts Steyr, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 28. August 2008, AZ 9 Bs 311/08m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Hans A***** wegen Unterbrechung der Freiheitsstrafe nach Paragraph 99, Absatz eins, StVG, AZ 20 Ns 52/08a des Landesgerichts Steyr, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 28. August 2008, AZ 9 Bs 311/08m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Wie bereits in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt steht gegen eine - wie hier - ergangene Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).Wie bereits in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt steht gegen eine - wie hier - ergangene Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zu (Paragraph 17, Absatz 3, StVG in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
Anmerkung
E88991
14Os147.08m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00147.08M.1014.000
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJT_20081014_OGH0002_0140OS00147_08M0000_000