Entscheidung 14 Os 147/09p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.12.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Alexander W***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Erdal D***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 30. April 2009, GZ 23 Hv 31/09f-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Alexander W***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Erdal D***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 30. April 2009, GZ 23 Hv 31/09f-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Erdal D***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erdal D***** der Verbrechen des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB (B/1) sowie der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 zweiter Satz StGB (B/2) schuldig erkannt. Danach hat er - zusammengefasst und soweit für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren von Bedeutung -Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erdal D***** der Verbrechen des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (B/1) sowie der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 4, zweiter Satz StGB (B/2) schuldig erkannt. Danach hat er - zusammengefasst und soweit für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren von Bedeutung -
B/1) zwischen 3. April und 13. Mai 2007 in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Chauffeurtätigkeiten zur Ausführung von strafbaren Handlungen des Alexander W*****, nämlich sechs - im Urteilsspruch näher bezeichneten - (teils versuchten) Einbruchsdiebstählen, beigetragen, wobei fremde bewegliche Sachen in einen 3.000 Euro, nicht jedoch 50.000 Euro übersteigenden Wert erbeutet wurden; B/2) am 11. Mai 2007 in Höchst den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, welche mit Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht, nämlich Alexander W*****, unmittelbar im Anschluss an einen von diesem verübten Einbruchsdiebstahl in die Unternehmen G***** AG in Buchs dabei unterstützt, eine dadurch erlangte Sache zu verheimlichen oder zu verwerten, indem er seine Garage zum Öffnen des (erbeuteten) Tresors zur Verfügung stellte und Alexander W*****, nachdem das Bargeld aus dem Tresor entnommen worden war, dabei half, den Tresor zu entsorgen, wobei er die Umstände, welche die angesprochene Strafdrohung begründeten, kannte.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diesen Schuldspruch angemeldete (ON 40), jedoch nicht ausgeführte (vgl ON 55) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erdal D***** war schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO), weil auch bei ihrer Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (§ 285a Z 2 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen dieses Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§ 285i StPO).Die gegen diesen Schuldspruch angemeldete (ON 40), jedoch nicht ausgeführte vergleiche ON 55) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erdal D***** war schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), weil auch bei ihrer Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen dieses Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E92822
14Os147.09p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00147.09P.1215.000
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010
Dokumentnummer
JJT_20091215_OGH0002_0140OS00147_09P0000_000