Die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene, ausdrücklich nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene, ausdrücklich nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) entspricht die Ableitung der Feststellungen zu den Suchtgiftmengen, die der Angeklagte anderen überließ, aus dessen umfassend geständiger Verantwortung anlässlich seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung im Verein mit den Angaben der Mitangeklagten Mustapha L***** und Emil P***** sowie dem vom Beschwerdeführer (noch in der Hauptverhandlung) eingeräumten Finanzbedarf (von etwa 2.400 Euro monatlich) bei Fehlen ausreichender regelmäßiger Einkünfte (US 15 ff), den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen und ist daher unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0099413).Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) entspricht die Ableitung der Feststellungen zu den Suchtgiftmengen, die der Angeklagte anderen überließ, aus dessen umfassend geständiger Verantwortung anlässlich seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung im Verein mit den Angaben der Mitangeklagten Mustapha L***** und Emil P***** sowie dem vom Beschwerdeführer (noch in der Hauptverhandlung) eingeräumten Finanzbedarf (von etwa 2.400 Euro monatlich) bei Fehlen ausreichender regelmäßiger Einkünfte (US 15 ff), den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen und ist daher unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0099413).
Indem die Rüge einzelne Erwägungen des Erstgerichts zu den Gründen, aus denen es die – die Weitergabe weit geringerer Suchtgiftmengen und Fehler bei der Protokollierung seiner Angaben vor der Kriminalpolizei behauptende – Einlassung des Beschwerdeführers vor Gericht (im „Pflichtverhör“ und in der Hauptverhandlung) für unglaubwürdig erachtete, als „abstrakt gehaltene (unstatthafte) Vermutungen“ und „Scheinbegründung“ bezeichnet, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370) und lässt zudem außer Acht, dass die tatrichterliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also der Glaubwürdigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) – so sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431; RIS-Justiz RS0106588 [T2, T4, T13]).Indem die Rüge einzelne Erwägungen des Erstgerichts zu den Gründen, aus denen es die – die Weitergabe weit geringerer Suchtgiftmengen und Fehler bei der Protokollierung seiner Angaben vor der Kriminalpolizei behauptende – Einlassung des Beschwerdeführers vor Gericht (im „Pflichtverhör“ und in der Hauptverhandlung) für unglaubwürdig erachtete, als „abstrakt gehaltene (unstatthafte) Vermutungen“ und „Scheinbegründung“ bezeichnet, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370) und lässt zudem außer Acht, dass die tatrichterliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also der Glaubwürdigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) – so sie nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) ist – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431; RIS-Justiz RS0106588 [T2, T4, T13]).
Soweit der Nichtigkeitswerber in diesem Zusammenhang nach Art einer Aufklärungsrüge (Z 5a) das Unterbleiben seiner Befragung zu „gewissen“ ungeklärt gebliebenen Umständen, etwa zu den Beweggründen für seine divergierenden Mengenangaben und zu den Gründen für die „angeblichen Protokollierungsfehler“, beanstandet, gibt er nicht bekannt, wodurch er an zielgerichteter Antragstellung, entsprechenden Ausführungen oder sachgerechter Fragestellung in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).Soweit der Nichtigkeitswerber in diesem Zusammenhang nach Art einer Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) das Unterbleiben seiner Befragung zu „gewissen“ ungeklärt gebliebenen Umständen, etwa zu den Beweggründen für seine divergierenden Mengenangaben und zu den Gründen für die „angeblichen Protokollierungsfehler“, beanstandet, gibt er nicht bekannt, wodurch er an zielgerichteter Antragstellung, entsprechenden Ausführungen oder sachgerechter Fragestellung in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.