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Entscheidung 14 Os 147/19b×

Entscheidung 14 Os 147/19b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os147/19b

Entscheidungsdatum

14.01.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hauer in der Strafsache gegen Ahmed S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ahmed S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 27. September 2019, GZ 24 Hv 86/19g-111, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – Ahmed S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A/I) schuldig erkannt.

Danach hat er von Juli 2018 bis zum 14. März 2019 in G*****

(A) vorschriftswidrig Suchtgift

römisch eins) in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 17.670 Gramm Marihuana mit einem Reinheitsgehalt von 10 % Delta-9-THC (1.767 Gramm Delta-9-THC) sowie unbekannte Mengen Kokain, beinhaltend den Wirkstoff Cocain den im Urteil Genannten sowie unbekannten Abnehmern großteils durch gewinnbringenden Verkauf überlassen.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene, ausdrücklich nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) entspricht die Ableitung der Feststellungen zu den Suchtgiftmengen, die der Angeklagte anderen überließ, aus dessen umfassend geständiger Verantwortung anlässlich seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung im Verein mit den Angaben der Mitangeklagten Mustapha L***** und Emil P***** sowie dem vom Beschwerdeführer (noch in der Hauptverhandlung) eingeräumten Finanzbedarf (von etwa 2.400 Euro monatlich) bei Fehlen ausreichender regelmäßiger Einkünfte (US 15 ff), den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen und ist daher unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0099413).

Indem die Rüge einzelne Erwägungen des Erstgerichts zu den Gründen, aus denen es die – die Weitergabe weit geringerer Suchtgiftmengen und Fehler bei der Protokollierung seiner Angaben vor der Kriminalpolizei behauptende – Einlassung des Beschwerdeführers vor Gericht (im „Pflichtverhör“ und in der Hauptverhandlung) für unglaubwürdig erachtete, als „abstrakt gehaltene (unstatthafte) Vermutungen“ und „Scheinbegründung“ bezeichnet, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370) und lässt zudem außer Acht, dass die tatrichterliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also der Glaubwürdigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) – so sie nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) ist – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431; RIS-Justiz RS0106588 [T2, T4, T13]).

Soweit der Nichtigkeitswerber in diesem Zusammenhang nach Art einer Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) das Unterbleiben seiner Befragung zu „gewissen“ ungeklärt gebliebenen Umständen, etwa zu den Beweggründen für seine divergierenden Mengenangaben und zu den Gründen für die „angeblichen Protokollierungsfehler“, beanstandet, gibt er nicht bekannt, wodurch er an zielgerichteter Antragstellung, entsprechenden Ausführungen oder sachgerechter Fragestellung in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E127155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00147.19B.0114.000

Im RIS seit

30.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2020

Dokumentnummer

JJT_20200114_OGH0002_0140OS00147_19B0000_000