Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 3, (der Sache nach) 4, 5, 5 a, 10 und (der Sache nach) 11 des § 281 Abs 1 StPO, den Ausspruch über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche mit Berufung.Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 3,, (der Sache nach) 4, 5, 5 a, 10 und (der Sache nach) 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, den Ausspruch über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche mit Berufung.
Der Umstand, daß zur Begutachtung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten der psychiatrische Sachverständige OSR Dr.Z***** beigezogen wurde, obwohl der Beschwerdeführer dessen mangelnde Objektivität mit der Begründung eingewendet hatte (§ 120 StPO), der betreffende Psychiater habe in einem anderen Strafverfahren seinen "psychischen Zustand negativ beurteilt" (ON 74/II), kann Nichtigkeit nach der geltend gemachten Z 3 des § 281 Abs 1 StPO schon deshalb nicht bewirken, weil eine Verletzung der Vorschrift des zweiten Satzes des § 120 StPO nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 120 E 13 a).Der Umstand, daß zur Begutachtung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten der psychiatrische Sachverständige OSR Dr.Z***** beigezogen wurde, obwohl der Beschwerdeführer dessen mangelnde Objektivität mit der Begründung eingewendet hatte (Paragraph 120, StPO), der betreffende Psychiater habe in einem anderen Strafverfahren seinen "psychischen Zustand negativ beurteilt" (ON 74/II), kann Nichtigkeit nach der geltend gemachten Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO schon deshalb nicht bewirken, weil eine Verletzung der Vorschrift des zweiten Satzes des Paragraph 120, StPO nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 120, E 13 a).
Durch die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines anderen Sachverständigen (S 355, 357/II) wurden aber auch - was der Angeklagte der Sache nach ebenfalls rügt - Verteidigungsrechte (Z 4) des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Weder die Antragsbegründung, welche sich in der schlichten Behauptung "nicht ausreichender" Objektivität erschöpft noch die Aktenlage lassen nämlich erkennen, inwieweit unsachliche Erwägungen für die kritisierten Gutachten ausschlaggebend gewesen sein sollten.Durch die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines anderen Sachverständigen (S 355, 357/II) wurden aber auch - was der Angeklagte der Sache nach ebenfalls rügt - Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Weder die Antragsbegründung, welche sich in der schlichten Behauptung "nicht ausreichender" Objektivität erschöpft noch die Aktenlage lassen nämlich erkennen, inwieweit unsachliche Erwägungen für die kritisierten Gutachten ausschlaggebend gewesen sein sollten.
Die Konstatierung, daß es dem Angeklagten darauf ankam (§ 5 Abs 2 StGB), seiner Ehegattin durch einen Messerstich in den Bauch eine schwere Körperverletzung zuzufügen (S 395/II), gründete der Schöffensenat im Einklang mit Denkgesetzen und Lebenserfahrung auf den der Tat vorangegangenen Aggressionsausbruch des Beschwerdeführers, seine dabei geäußerten Morddrohungen, auf die in den Modalitäten der Tat zum Ausdruck kommende gefährliche Begehungsweise in Verbindung mit dem Umstand, daß der Angeklagte mit den Folgen eines derartigen Stiches auf Grund seiner Berufserfahrung als Fleischhauer "bestens vertraut war" und schließlich auf das sadistische und rücksichtslose Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat (S 395, 437/II). Von der insoweit behaupteten Scheinbegründung (Z 5) kann daher keine Rede sein.Die Konstatierung, daß es dem Angeklagten darauf ankam (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), seiner Ehegattin durch einen Messerstich in den Bauch eine schwere Körperverletzung zuzufügen (S 395/II), gründete der Schöffensenat im Einklang mit Denkgesetzen und Lebenserfahrung auf den der Tat vorangegangenen Aggressionsausbruch des Beschwerdeführers, seine dabei geäußerten Morddrohungen, auf die in den Modalitäten der Tat zum Ausdruck kommende gefährliche Begehungsweise in Verbindung mit dem Umstand, daß der Angeklagte mit den Folgen eines derartigen Stiches auf Grund seiner Berufserfahrung als Fleischhauer "bestens vertraut war" und schließlich auf das sadistische und rücksichtslose Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat (S 395, 437/II). Von der insoweit behaupteten Scheinbegründung (Ziffer 5,) kann daher keine Rede sein.
Entgegen der Tatsachenrüge (Z 5 a), diese Feststellung sei "durch den Akteninhalt nicht gedeckt", ergeben sich dagegen aus den Akten auch keine erheblichen Bedenken.Entgegen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), diese Feststellung sei "durch den Akteninhalt nicht gedeckt", ergeben sich dagegen aus den Akten auch keine erheblichen Bedenken.
Dies gilt ungeachtet der Tatsache, daß Fatka H***** den Beschwerdeführer - im Gegensatz zu früheren und mehrmals wiederholten Angaben - vor dem Untersuchungsrichter und auch in der Hauptverhandlung durch die Behauptung eines Selbstmordversuches entlastete, auch für die Urteilsannahme, daß ihr die Stichverletzung vom Angeklagten zugefügt wurde. Dies umsomehr, als nur die ursprüngliche Aussage dieser Zeugin mit den objektiven Beweisergebnissen, insbesondere der im gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten festgestellten Stichführung harmonieren.
Die Subsumtionsrüge (Z 10), das Erstgericht habe die "erforderlichen Feststellungen zur Absichtlichkeit" nicht getroffen, läßt nicht erkennen, inwieweit die Konstatierung, daß es dem Angeklagten auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung angekommen ist (S 395/II), im Sinne des § 5 Abs 2 StGB einer Ergänzung bedurft hätte. Sie ist solcherart mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes (§ 285 a Z 2 StPO) nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), das Erstgericht habe die "erforderlichen Feststellungen zur Absichtlichkeit" nicht getroffen, läßt nicht erkennen, inwieweit die Konstatierung, daß es dem Angeklagten auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung angekommen ist (S 395/II), im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StGB einer Ergänzung bedurft hätte. Sie ist solcherart mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Schließlich versagt auch der Einwand (Z 11), das Urteil verstoße gegen das Doppelverwertungsverbot, denn nach herrschender Rechtsprechung sind alle einschlägigen Vorstrafen, und zwar unabhängig davon, ob § 39 StGB angewendet wird oder nicht, als erschwerend zu berücksichtigen (Leukauf/Steininger Komm3 § 33 RN 6 a).Schließlich versagt auch der Einwand (Ziffer 11,), das Urteil verstoße gegen das Doppelverwertungsverbot, denn nach herrschender Rechtsprechung sind alle einschlägigen Vorstrafen, und zwar unabhängig davon, ob Paragraph 39, StGB angewendet wird oder nicht, als erschwerend zu berücksichtigen (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 33, RN 6 a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, im übrigen aber als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, im übrigen aber als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Über die Berufung des Angeklagten wird demnach das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird demnach das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.