Zu Unrecht rügt (Z 6) der Angeklagte das Unterbleiben weiterer Eventualfragen nach den Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 83 Abs 1, 86 StGB) und der absichtlichen schweren Körperverletzung (§ 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB).Zu Unrecht rügt (Ziffer 6,) der Angeklagte das Unterbleiben weiterer Eventualfragen nach den Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraphen 83, Absatz eins, 86, StGB) und der absichtlichen schweren Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB).
Eine Eventualfrage setzt - abgesehen von den hier nicht interessierenden weiteren Fällen des § 314 Abs 1 StPO - voraus, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist, als das in der Anklageschrift angeführte. Somit zwingen nur ein tatsächliches Substrat, nicht jedoch abstrakt denkbare Möglichkeiten und Mutmaßungen, zur Stellung einer Eventualfrage. Bloß denkmögliche, aber nicht gewählte Verteidigungsvarianten geben hiefür keinen Anlaß.Eine Eventualfrage setzt - abgesehen von den hier nicht interessierenden weiteren Fällen des Paragraph 314, Absatz eins, StPO - voraus, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist, als das in der Anklageschrift angeführte. Somit zwingen nur ein tatsächliches Substrat, nicht jedoch abstrakt denkbare Möglichkeiten und Mutmaßungen, zur Stellung einer Eventualfrage. Bloß denkmögliche, aber nicht gewählte Verteidigungsvarianten geben hiefür keinen Anlaß.
Vorliegend bot die Einlassung des Angeklagten keinen Hinweis darauf, daß der Tatvorsatz nur auf eine Körperverletzung gerichtet war. Vor dem Geschworenengericht gab der Angeklagte (in Abweichung von seinem Vorbringen im Vorverfahren) in der Hauptverhandlung vom 11. Juni 1997 an, sich an die nicht geplante, sondern infolge plötzlichen "Durchdrehens" gleichsam "im Schock" verübte Tat nicht erinnern und daher auch keine Angaben über sein damaliges Vorhaben oder Empfinden machen zu können (insbesondere S 317, 327, 331, 333 und 347/I). In der Hauptverhandlung vom 10. Juni 1998 erklärte er, sich (ungeachtet eines neuerlichen formalen Schuldbekenntnisses) zum Anklagegegenstand nicht äußern zu wollen (S 7 und 9/II). Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß der Angeklagte auch schon vor der Gendarmerie - nach der anfänglichen Behauptung, beim Einschlagen auf seine Frau nicht gewußt zu haben, "was er wollte" (S 29/I) - das Inkaufnehmen des Todes seiner Gattin eingeräumt (S 65/I) und vor dem Untersuchungsrichter ausdrücklich zugestanden hat, mit Tötungsvorsatz gehandelt zu haben (S 145/I).
Soweit sich der Beschwerdeführer noch darauf beruft, daß der Tod des Opfers erst elf Tage nach der Tat eintrat und er - unter dem Eindruck der Reaktion seiner Kinder (vgl S 201/I) - zu einem der Nachbarn mitging, um diesen zur Alarmierung der Polizei und der Rettung zu veranlassen, weist er auf kein Tatsachenvorbringen hin, welches bloßen Verletzungsvorsatz indizierte.Soweit sich der Beschwerdeführer noch darauf beruft, daß der Tod des Opfers erst elf Tage nach der Tat eintrat und er - unter dem Eindruck der Reaktion seiner Kinder vergleiche S 201/I) - zu einem der Nachbarn mitging, um diesen zur Alarmierung der Polizei und der Rettung zu veranlassen, weist er auf kein Tatsachenvorbringen hin, welches bloßen Verletzungsvorsatz indizierte.
Auch mit seiner Instruktionsrüge (Z 8) ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.Auch mit seiner Instruktionsrüge (Ziffer 8,) ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.
Das Tatbild des Totschlags verlangt die Spontaneität des Tötungsvorsatzes. Vorausgesetzt wird nämlich, daß sich der Täter in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tötung eines Menschen hinreißen ließ und sohin in einem tiefgreifenden, für seine spontanen Tötungswillen kausalen und zur Tatzeit noch nicht abgeklungenen Affekt handelte. Allerdings ist eine subjektive Begrenzung der zulässigen Affektdauer angesichts des unterschiedlichen menschlichen Reaktionsvermögens und der Verschiedenartigkeit der affektauslösenden Sachverhalte nicht möglich. Eine diesbezügliche Beurteilung kann nur nach Lage des Einzelfalles getroffen werden. Demnach schadet es nicht, wenn zwischen dem affektauslösenden Ereignis und der Ausführung der Tat eine gewisse Zeitspanne liegt (insb Leukauf/Steininger Komm3 RN 7; Moos in WK Rz 23; ebenso Kienapfel BT I4 Rz 18 ff/jeweils zu § 76 StGB).Das Tatbild des Totschlags verlangt die Spontaneität des Tötungsvorsatzes. Vorausgesetzt wird nämlich, daß sich der Täter in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tötung eines Menschen hinreißen ließ und sohin in einem tiefgreifenden, für seine spontanen Tötungswillen kausalen und zur Tatzeit noch nicht abgeklungenen Affekt handelte. Allerdings ist eine subjektive Begrenzung der zulässigen Affektdauer angesichts des unterschiedlichen menschlichen Reaktionsvermögens und der Verschiedenartigkeit der affektauslösenden Sachverhalte nicht möglich. Eine diesbezügliche Beurteilung kann nur nach Lage des Einzelfalles getroffen werden. Demnach schadet es nicht, wenn zwischen dem affektauslösenden Ereignis und der Ausführung der Tat eine gewisse Zeitspanne liegt (insb Leukauf/Steininger Komm3 RN 7; Moos in WK Rz 23; ebenso Kienapfel BT I4 Rz 18 ff/jeweils zu Paragraph 76, StGB).
Auf die Möglichkeit eines solchen längeren Andauerns einer tatbestandsmäßigen Gemütsbewegung und die damit verbundene Frage nach ihrer Zeitdauer wurde aber in der Rechtsbelehrung ohnedies ausdrücklich hingewiesen (S 51/II). Wenn der Angeklagte demgegenüber die Rechtsbelehrung wegen des Fehlens diesbezüglicher Ausführungen als unrichtig bezeichnet und behauptet, daß die Geschworenen hiedurch auch tatsächlich irregeführt worden wären, weil die Bejahung der Hauptfrage (nach Mord) von den Laienrichtern in ihrer Niederschrift - auf die eine Instruktionsrüge im übrigen nicht gestützt werden kann - (auch) mit der Annahme einer "vorsätzlichen Planung" der Tat begründet wurde (S 65/II), bringt er seine Beschwerde mangels Orientierung an der Aktenlage nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Schließlich versagt auch die Tatsachenrüge (Z 10a), mit der sich der Angeklagte gegen die Verneinung der Zusatzfrage nach einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit wendet und den Wahrspruch der Geschworenen auch deshalb für bedenklich erachtet, weil ihm nicht die "Privilegierungsmerkmale des Totschlages" zugebilligt wurden. Denn die in der Nichtigkeitsbeschwerde angeführten Argumente sind nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der hiezu im Verdikt festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Schließlich versagt auch die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,), mit der sich der Angeklagte gegen die Verneinung der Zusatzfrage nach einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit wendet und den Wahrspruch der Geschworenen auch deshalb für bedenklich erachtet, weil ihm nicht die "Privilegierungsmerkmale des Totschlages" zugebilligt wurden. Denn die in der Nichtigkeitsbeschwerde angeführten Argumente sind nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der hiezu im Verdikt festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verurteilte Sükrü D***** nach § 75 StGB zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.Das Geschworenengericht verurteilte Sükrü D***** nach Paragraph 75, StGB zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.
Dabei wertete es "das abgelegte volle und reumütige Geständnis" und den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten als mildernd, wogegen es keinen Umstand als erschwerend ansah.
Der dagegen vom Angeklagten erhobenen Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Zwar ist ihm die vom psychiatrischen Sachverständigen attestierte Persönlichkeitsstörung zusätzlich als mildernd zugute zu halten. Die bisherige, weitgehend durch die Erhebungen in der Türkei über den Geisteszustand des Berufungswerbers bestimmte Verfahrensdauer schlägt hingegen - der Berufung zuwider - nicht zu seinen Gunsten durch. Gleiches gilt für die vorsätzlich herbeigeführten tatsächlichen und rechtlichen Nachteile seiner Kinder aus der Tat.
Die Strafzumessungsgründe sind aber auch zum Nachteil des Berufungswerbers dahin zu ergänzen, daß der Überfall auf das im Bett liegende wehrlose Opfer heimtückisch verübt wurde.
Berücksichtigt man bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung jede Einlassung zur subjektiven Tatseite vermied, was den Wert des (nur vor dem Untersuchungsrichter abgelegten vollen) Geständnisses mindert, und die Verständigung von Rettung und Polizei auf Drängen seiner Kinder erfolgte, die ihn auf frischer Tat betreten haben, besteht kein Anlaß zur Milderung der vom Geschworenengericht ausgesprochenen Sanktion.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.