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Entscheidung 14 Os 148/01×

Entscheidung 14 Os 148/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os148/01

Entscheidungsdatum

27.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Leopold K***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. April 2001, GZ 9b römisch fünf r 10.167/00-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld wird zurückgewiesen.

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, in der Subsumtion nach Paragraph 133, Absatz 2, zweiter Fall StGB sowie in den Aussprüchen über Strafe - einschließlich der Probezeitverlängerung - und privatrechtliche Ansprüche aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurückverwiesen.

Mit seiner gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Leopold K***** wurde des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er sich "zwischen Anfang Mai und Oktober 2000" in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz ihm als Filialleiter der D'PIU Handelsgesellschaft mbH anvertrautes Bargeld von insgesamt ca 600.000 S dadurch zugeeignet, dass er pro Arbeitstag durchschnittlich 5.000 S der Kasse des Einkaufsmarktes entnahm.

Rechtliche Beurteilung

Der Sache nach aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, erster Fall zeigt die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zutreffend eine undeutliche Begründung der Feststellung eines 500 000 S übersteigenden Wertes des veruntreuten Gutes auf. Ausgehend von den insoweit für nicht widerlegt erachteten Angaben des Angeklagten vergleiche US 9 sowie Seiten 119, 127) gingen die Tatrichter nämlich von einer Schadenssumme von durchschnittlich 5.000 S (US 7) - im Widerspruch dazu auch von 5.000 S bis 6.000 S (US 9) - pro Arbeitstag aus, beließen es in Hinsicht auf die Anzahl der Arbeitstage, mithin den zweiten Faktor der angestellten Multiplikation, jedoch bei dem vagen Hinweis auf einen Zeitraum von "Anfang bzw Mitte Mai" (US 9) bis zum Urlaubsantritt des Angeklagten am 6. Oktober 2000 (US 7) und stellten auch nicht klar, worin die "Mitberücksichtigung der seitens der Privatbeteiligten vorgelegten internen Revisionsergebnisse betreffend Retourbuchungen" (US 10) bestand, sodass offen bleibt, warum die vom Beschwerdeführer behauptete Schadenssumme von 450.000 S als nicht plausibel abgetan wurde.

Wegen des aufgezeigten, die Subsumtion der Taten nach Paragraph 133, Absatz 2, zweiter Fall StGB betreffenden Begründungsmangels ist die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden (Paragraph 285 e, StPO). Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld hingegen ist gegen Urteile der Schöffengerichte nicht zulässig (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E64122 14D01481

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00148.01.1127.000

Dokumentnummer

JJT_20011127_OGH0002_0140OS00148_0100000_000