Die dagegen aus den Gründen der Z 5a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Zur - gegen die Schuldsprüche A/I/2, 3, 4, 5, 8, 9 und 10 gerichteten - Tatsachenrüge (Z 5a) ist festzuhalten, dass diese nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern will. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Soweit der Beschwerdeführer - unter Außerachtlassung von den Tatrichtern hervorgehobener Belastungsmomente - auf isoliert zitierte Passagen aus der Aussage des Zeugen Helmut F***** (zur Häufigkeit von gleichartigen Verbrechen in Graz vor und nach dem Tatzeitraum, zur Gebräuchlichkeit des hier aktuellen modus operandi und zur Anzahl der Festnahmen wegen derartiger Straftaten) sowie darauf verweist, dass er sich - trotz mehrfacher Belehrung über den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB - bloß zu vier Einbrüchen geständig verantwortete, und daraus für ihn günstigere Schlüsse als die des Erstgerichts zieht, überschreitet er die Grenze zur im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099674). Die vom Beschwerdeführer dem Zeugen Janos B***** mit spekulativen Vermutungen über dessen Aussagemotiv abgesprochene, von den Tatrichtern hingegen mit ausführlicher Begründung (US 19 f) bejahte Glaubwürdigkeit ist einer Anfechtung aus dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund entzogen (RIS-Justiz RS0099649). Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (§ 14 zweiter Halbsatz StPO) schließlich wird ein aus Z 5a beachtlicher Fehler nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 a, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Zur - gegen die Schuldsprüche A/I/2, 3, 4, 5, 8, 9 und 10 gerichteten - Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist festzuhalten, dass diese nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern will. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Soweit der Beschwerdeführer - unter Außerachtlassung von den Tatrichtern hervorgehobener Belastungsmomente - auf isoliert zitierte Passagen aus der Aussage des Zeugen Helmut F***** (zur Häufigkeit von gleichartigen Verbrechen in Graz vor und nach dem Tatzeitraum, zur Gebräuchlichkeit des hier aktuellen modus operandi und zur Anzahl der Festnahmen wegen derartiger Straftaten) sowie darauf verweist, dass er sich - trotz mehrfacher Belehrung über den Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB - bloß zu vier Einbrüchen geständig verantwortete, und daraus für ihn günstigere Schlüsse als die des Erstgerichts zieht, überschreitet er die Grenze zur im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099674). Die vom Beschwerdeführer dem Zeugen Janos B***** mit spekulativen Vermutungen über dessen Aussagemotiv abgesprochene, von den Tatrichtern hingegen mit ausführlicher Begründung (US 19 f) bejahte Glaubwürdigkeit ist einer Anfechtung aus dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund entzogen (RIS-Justiz RS0099649). Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (Paragraph 14, zweiter Halbsatz StPO) schließlich wird ein aus Ziffer 5 a, beachtlicher Fehler nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).
Aus welchem Grund es zur Subsumtion auch unter § 130 vierter Fall StGB neben den - im Rechtsmittel wörtlich zitierten - Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte bei sämtlichen vom Schuldspruch A umfassten Tathandlungen mit dem Vorsatz handelte, sich durch die Zueignung der gestohlenen Wertgegenstände unrechtmäßig zu bereichern und es ihm überdies darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen über einen unbestimmten, möglichst langen Zeitraum eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen (US 12), zusätzlicher Konstatierungen dazu bedurft hätte, dass er „die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes jeweils für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat", wird im Rahmen der Subsumtionsrüge (Z 10) ohne weitere Argumentation bloß behauptet, womit die Beschwerde eine prozessordnungsgemäße Darstellung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes verfehlt.Aus welchem Grund es zur Subsumtion auch unter Paragraph 130, vierter Fall StGB neben den - im Rechtsmittel wörtlich zitierten - Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte bei sämtlichen vom Schuldspruch A umfassten Tathandlungen mit dem Vorsatz handelte, sich durch die Zueignung der gestohlenen Wertgegenstände unrechtmäßig zu bereichern und es ihm überdies darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen über einen unbestimmten, möglichst langen Zeitraum eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen (US 12), zusätzlicher Konstatierungen dazu bedurft hätte, dass er „die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes jeweils für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat", wird im Rahmen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ohne weitere Argumentation bloß behauptet, womit die Beschwerde eine prozessordnungsgemäße Darstellung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes verfehlt.
Inwiefern den zitierten Feststellungen der erforderliche Sachverhaltsbezug fehlen sollte, wird mit dem nicht näher erläuterten Einwand substanzlosen Gebrauchs der verba legalia ebenso wenig deutlich gemacht, womit die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen erneut nicht gerecht wird.
Weil einschlägige Vorstrafen und rascher Rückfall nicht die Strafdrohung bestimmen (worauf aber § 32 Abs 2 StGB abstellt), verstößt deren Berücksichtigung als Erschwerungsgrund - entgegen der unsubstantiierten Behauptung der Sanktionsrüge (Z 11) - nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.Weil einschlägige Vorstrafen und rascher Rückfall nicht die Strafdrohung bestimmen (worauf aber Paragraph 32, Absatz 2, StGB abstellt), verstößt deren Berücksichtigung als Erschwerungsgrund - entgegen der unsubstantiierten Behauptung der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) - nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.